- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Urlaubsabgeltung nach unwiderruflicher Freistellung
30.07.2016. Vor zwei Jahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung vererblich sind, d.h. auf die Erben des urlaubsberechtigten Arbeitnehmers übergehen (Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 - Bollacke, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich).
Denn, so der EuGH damals: Aus welchen Gründen des Arbeitsverhältnis endet, spielt für die Urlaubsabgeltung keine Rolle.
Konsequenterweise hat der EuGH vor zehn Tagen klargestellt, dass ein Beamter, der auf seinen Antrag hin pensioniert wird, einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, da auch hier die Gründe für die Vertragsbeendigung keinen Einfluss auf die Urlaubsabgeltung haben.
In diesem aktuellen Urteil hat der EuGH aber auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer deutlich gemacht, dass kein (europarechtlicher) Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung vor seiner Berentung längere Zeit bezahlt freigestellt war: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.07.2016, C-341/15 (Maschek).
- Urlaubsabgeltung auch nach längerer unwiderruflicher Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung?
- Der Vorlagefall: Wiener Beamter ist eineinhalb Jahre unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt und wird dann auf seinen Antrag hin pensioniert
- EuGH: War der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vor seiner Pensionierung bezahlt freigestellt, schreibt das EU-Recht keine Urlaubsabgeltung vor
Urlaubsabgeltung auch nach längerer unwiderruflicher Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung?
Im deutschen Arbeitsrecht bzw. auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss eine Urlaubserteilung vorab ausdrücklich als solche bezeichnet werden, d.h. als "Urlaubsgewährung", als "unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Urlaub", als "Beurlaubung" oder dgl.
Denn da es in § 7 Abs.1 Satz 1 BUrlG heißt, dass "bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs" die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers "zu berücksichtigen" sind, muss der Arbeitgeber ausdrücklich Urlaub gewähren bzw. erteilen. Eine Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers ist nach deutschem Urlaubsrecht ebenso wenig möglich wie die nachträgliche "Umwidmung" einer bezahlten Freistellung in eine Urlaubsgewährung.
Das hat Folgen für die Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs.4 BUrlG. Nach dieser Vorschrift ist der Urlaub abzugelten, d.h. es gibt Geld statt Urlaub, wenn der Urlaub "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" nicht mehr gewährt werden kann. Hat der Arbeitgeber daher den Arbeitnehmer längere Zeit gegen Bezahlung freigestellt und vereinbart man dann kurzfristig eine Vertragsbeendigung, ist der Urlaub abzugelten, denn die bezahlte Freistellung ist für sich genommen noch keine Urlaubsgewährung.
Allerdings fragt sich, ob das auch für die Auslegung von Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG gilt. Diese Vorschrift verbietet ein Abkaufen des Urlaubsanspruchs bzw. erlaubt eine finanzielle Entschädigung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daraus leitet der EuGH einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung ab, wenn der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Gelegenheit mehr dazu hatte, den Urlaub in Natur zu nehmen.
Möglicherweise ist es mit dem vom EuGH aus Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG hergeleiteten Anspruch auf Urlaubsabgeltung vereinbar, eine unwiderrufliche und bezahlte Freistellung von der Arbeit nachträglich auf den Abgeltungsanspruch anzurechnen.
Der Vorlagefall: Wiener Beamter ist eineinhalb Jahre unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt und wird dann auf seinen Antrag hin pensioniert
Im Streitfall war Herr Maschek, ein Beamter der Stadt Wien, zunächst vom 15.11.2010 bis zum 31.12.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Für die folgenden 18 Monate, vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2012, war er aufgrund zweier mit dem Dienstherrn getroffener Vereinbarungen unwiderruflich und gegen Bezahlung von der Arbeit freistellt, da beide Parteien davon ausgingen, dass Herr Maschek demnächst auf eigenen Antrag hin pensioniert werden würde. Die erste Freistellungsvereinbarung hatte man am 20.10.2010, die zweite am 21.07.2011 getroffen.
Nach seiner Berentung verlangte Herr Maschek Urlaubsabgeltung mit der Begründung, er sei "kurz vor dem 30.06.2012" erneut erkrankt. Die Magistratsdirektion der Stadt Wien wies den Anspruch zurück und verwies auf einschlägige Beamtenrechtsvorschriften, die einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Ergebnis ausschließen, wenn der pensionierte Beamte seine Versetzung in den Ruhestand selbst beantragt.
Das mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht Wien legte dem Gerichtshof unter anderem die Frage vor, ob ein solcher Ausschluss der Urlaubsabgeltung mit Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar ist.
EuGH: War der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vor seiner Pensionierung bezahlt freigestellt, schreibt das EU-Recht keine Urlaubsabgeltung vor
Der Gerichtshof entschied zunächst einmal (wenig überraschend), dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung einem pensionierten Beamten nicht deshalb verweigert werden darf, weil er auf eigenen Antrag hin pensioniert wurde.
Dabei verweist der EuGH auf sein Urteil vom 12.06.2014 in der Angelegenheit Bollacke (C-118/13, Rn.23), in dem er bereits deutlich gemacht hatte, dass es für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung keine Rolle spielen kann, aus welchen Gründen ein Arbeitsverhältnis beendet wird.
Das hatte auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits Mitte 2014 so entschieden (BVerwG, Urteil vom 30.04.2014, 2 A 8.13): Auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis eines Beamten beendet wird oder in wessen "Verantwortungsbereich" der Beendigungsgrund fällt, ist für den Anspruch auf Abgeltung des vierwöchigen Mindesturlaubsanspruchs nach Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG unerheblich.
In seinem aktuellen Urteil macht der Gerichtshof allerdings eine wichtige Einschränkung: Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Freistellungsvereinbarung vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, erhält er aber dennoch seine Vergütung, so hat er im Allgemeinen keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung (es sei denn, er war krank).
Fazit: Der EuGH schränkt mit der vorliegenden Entscheidung den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG ein, und zwar für die Fälle einer (längeren) unwiderruflichen Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung vor Vertragsbeendigung. Das ist plausibel, denn solche Freistellungen unterscheiden sich nur dadurch von Beurlaubungen, dass die ausdrückliche Zweckbestimmung der Beurlaubung bzw. das Etikett "Urlaub" fehlt.
Das deutsche Urlaubsrecht geht nach derzeitiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte über das EU-Recht hinaus. Denn ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht nach deutschem Recht auch dann, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit vor Vertragsbeendigung unwiderruflich freigestellt, aber eben nicht ausdrücklich beurlaubt war.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.07.2016, C-341/15 (Maschek)
- Europäischer Gerichtshof, Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte (PM 81/16 vom 20.07.2016, C-341/15 (Maschek)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 (Bollacke)
- Europäischer Gerichthof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 (Schultz-Hoff)
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.2014, 2 A 8.13
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/324 Haben Erben Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/345 Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 12/114 Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057: Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de