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Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers
07.12.2015. Im Juni des letzten Jahres entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererblich sein muss (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13, Bollacke, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich).
Mit diesem Urteil warf der EuGH die bisher anderslautende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über den Haufen (BAG, Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/184 Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers?).
Das Arbeitsgericht Berlin hatte vor kurzem über einen vergleichbaren Fall zu entscheiden und folgte dabei den Vorgaben des EuGH: ArbG Berlin, Urteil vom 07.10.2015, 56 Ca 10986/15 (Pressemitteilung des Gerichts).
- Was spricht für und was gegen die Vererbbarkeit von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung?
- Der Berliner Streitfall: Arbeitnehmer-Erben verlangen vom Ex-Arbeitgeber Abgeltung von 33 nicht genommenen Urlaubstagen
- Arbeitsgericht Berlin: Mit dem Tod des Arbeitnehmers gehen Urlaubsansprüche nicht unter, sondern wandeln sich in Abgeltungsansprüche der Erben um
Was spricht für und was gegen die Vererbbarkeit von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung?
Urlaubsabgeltung heißt, dass es statt Urlaub durch bezahlte Freistellung ("Urlaub in Natur") Geld gibt, und ein solcher Abgeltungsanspruch besteht gemäß § 7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wenn der Urlaub in Natur "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden" kann.
Nicht nur eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag, sondern auch der Tod des Arbeitnehmers können das Arbeitsverhältnis beenden. Das ist zwar gesetzlich nicht klar geregelt, ergibt sich aber aus der persönlichen Leistungspflicht des Arbeitnehmers bzw. daraus, dass die Arbeitspflicht an seine Person gebunden ist.
Stirbt der Arbeitnehmer und bestehen noch Urlaubsansprüche, können diese natürlich nicht auf die Erben übergehen (denn sie können ja nicht vom Arbeitgeber des Erblassers beurlaubt werden), wohl aber die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung. Vorausgesetzt, der Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs.4 BUrlG greift auch im Todesfall ein.
Das BUrlG sagt dazu nichts, ebenso wenig wie Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003. Denn hier steht nur, dass "der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden" darf.
Für einen Übergang von Urlaubsabgeltungsansprüchen auf die Erben gemäß § 1922 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spricht, dass Abgeltungsansprüche ähnlich wie Restlohnansprüche reine Geldansprüche sind. Gegen die Vererbbarkeit von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung könnte man anführen, dass die Urlaubsabgeltung auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch dem Erholungszweck dienen sollte.
Wie bereits erwähnt, hat der EuGH Mitte 2014 diesen Diskussionen ein Ende gesetzt und entschieden, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung vererblich sein müssen. Offen ist bisher, ob und wie die Arbeitsgericht diese Vorgabe in deutsches Recht umsetzen.
Der Berliner Streitfall: Arbeitnehmer-Erben verlangen vom Ex-Arbeitgeber Abgeltung von 33 nicht genommenen Urlaubstagen
In dem vom Arbeitsgericht Berlin zu entscheidenden Fall stand die Erblasserin als Arbeitnehmerin in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Arbeitgeber. Zum Zeitpunkt ihres Todes standen ihr noch 33 Urlaubstage zu.
Ihre Erben forderten vom Arbeitgeber die Auszahlung der Urlaubsabgeltung für 33 Urlaubstage an sie. Da der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkam, klagten die Erben vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Arbeitsgericht Berlin: Mit dem Tod des Arbeitnehmers gehen Urlaubsansprüche nicht unter, sondern wandeln sich in Abgeltungsansprüche der Erben um
Die Zahlungsklage hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin Erfolg. In der bislang lediglich vorliegenden Pressemitteilung des Gerichts heißt es zur Begründung:
Nach § 7 Abs.4 BurlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Arbeitsgerichts auch bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben.
Zwar betonte das BAG in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers seine höchstpersönliche Leistungspflicht erlischt und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch. Diese Ansicht widerspricht aber, so die Berliner Richter, Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003. Denn hierzu hatte ja der der EuGH mit Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13) klargestellt, dass diese Vorschrift die Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen fordert. Daher will das Arbeitsgericht Berlin der bisherigen BAG-Rechtsprechung nicht (mehr) folgen.
Fazit: § 7 Abs.4 BurlG ist wegen des EuGH-Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13, Bolacke) so auszulegen, dass der Tod des Arbeitnehmers bzw. die dadurch bewirkte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Umwandlung offener Urlaubsansprüche in Ansprüche auf Urlaubsabgeltung führt und dass diese Urlaubsabgeltungsansprüche auf die Erben des Arbeitnehmers übergehen.
Sozialversicherungsrechtlich sind die vererbten Abgeltungsansprüche derzeit (noch) nicht als sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) anzusehen. Denn hier wollen die Spritzenverbände der Sozialversicherung vorläufig, d.h. bis zu einer Grundsatzentscheidung des BAG, an ihrer bisherigen Rechtspraxis festhalten (Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Dt. Rentenversicherung Bund und der BA am 12.11.2014).
Danach sind Urlaubsabgeltungsansprüche, wenn sie (vor allem aufgrund tariflicher Regelungen) auf Erben oder überlebende Ehegatten des verstorbenen Arbeitnehmers übergehen, als "originäre" Ansprüche der Erben bzw. Ehegatten anzusehen und können daher nicht dem Beschäftigungsverhältnis des verstorbenen Arbeitnehmers zugeordnet werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.10.2015, 56 Ca 10986/15 (Pressemitteilung des Gerichts)
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.10.2015, 56 Ca 10986/15
- Arbeitsgericht Berlin, Urlaubsanspruch und Tod des Arbeitnehmers, Pressemitteilung Nr. 42/15 vom 01.12.2015, zum Urteil vom 07.10.2015, 56 Ca 10986/15
- Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs, am 12.11.2014: 4. Beitragsrechtliche Behandlung von Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 (Bollacke)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 14.02.2013, 16 Sa 1511/12 (Bollacke)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das AG Berlin seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des AG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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