- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Verfall des Anspruchs auf Urlaubsgeld nach Renteneintritt
01.03.2011. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache "Schultz-Hoff" (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 und C-520/06) änderte sich die Behandlung von Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungsansprüchen deutlich (wir berichteten hierüber unter anderem in: Arbeitsrecht aktuell 09/057, 09/052, 09/042 und 09/023).
Diese Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Fest steht zwischenzeitlich allerdings, dass erkrankte Arbeitnehmer ihren Urlaub über das Kalenderjahr hinaus ansammeln können. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der offene Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um, der schnell eine beachtliche Höhe erreichen kann.
Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber und ihnen nahestehende Juristen darum bemüht, die infolge der Schultz-Hoff-Entscheidung bestehenden Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche rechtlich zu begrenzen (wir berichteten u.a. in: Arbeitsrecht aktuell 10/145: Können krankheitsbedingt angesammelte Urlaubsansprüche verfallen?).
Eine mittlerweile von vielen Gerichten für richtig gehaltene Begrenzung von "Schultz-Hoff-Ansprüchen" besteht darin, arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen auf diese Ansprüche anzuwenden: Wer seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend macht, verliert ihn dieser Ansicht zufolge.
Ein anderer, derzeit nur von einer Minderheit von Arbeitsrechtlern vertretener Ansatz besteht darin, in Fällen langjäjhriger Erkrankung für bestimmte Fallgruppen in Abrede zu stellen, dass ein für die Dauer der Krankheit anwachsender Urlaubsanspruch überhaupt entsteht.
Diesen Ansatz vertritt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 05.05.2010, 7 Sa 1571/09. Ein Altenpfleger, der fast 20 Jahre lang in einer diakonischen Pflegeeinrichtung beschäftigt war, klagte hier auf Urlaubsabgeltung, nachdem er längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen und sein Arbeitsverhältnisses schließlich infolge von Verrentung beendet worden war.
Für das Arbeitsverhältnis galten die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Diakonie. In ihnen ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer bei einer Erwerbsminderung umgehend ein Rentenantrag stellen müssen. Das Arbeitsverhältnis ruht dann, d.h. besteht ohne (Haupt-)Leistungspflichten fort. Außerdem enthalten diese AVR eine Ausschlussfrist von sechs Monaten für die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen. Diese Ausschlussfrist hatte der Kläger nicht eingehalten. Das LAG wies die Klage ab, ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Wuppertal (Urteil vom 13.11.2009, 3 Ca 1128/09).
Zur Begründung meint das LAG zum einen, ein Urlaubsabgeltungsanspruch sei jedenfalls verfallen, weil die Ausschlussfrist nicht eingehalten wurde. Damit liegt es ganz auf der Linie anderer Arbeits- bzw. Landesarbeitsgerichte. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage liegt allerdings noch nicht vor.
Zum anderen stützt das LAG seine Entscheidung auch auf die Überlegung, dass der Anspruch teilweise noch nicht einmal entstanden sein soll. Denn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses infolge der vom Kläger während der Erkrankung vorübergehend bezogenen Rente soll willensgesteuert sein und sich damit von dem Eintritt der Krankheit unterscheiden.
Der Arbeitnehmer legte gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Sie ist dort unter dem Aktenzeichen 9 AZR 475/10 anhängig und wird voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2011 verhandelt.
Fazit: Die Argumentation des Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum "freiwilligen" Ruhen des Arbeitsverhältnisses steht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und ist nicht überzeugend, jedenfalls nicht im vorliegenden Fall. Denn der Arbeitnehmer war aufgrund der AVR dazu verpflichtet, einen Rentenantrag zu stellen und damit die rechtlichen Voraussetzungen für das Ruhen seines Arbeitsverhältnisses zu schaffen.
Wie auch immer man zu dieser Frage steht, sie war hier wegen der versäumten Ausschlussfrist nicht entscheidungserheblich. Daher könnte sich auch das Bundesarbeitsgericht schlicht auf den Standpunkt stellen, dass etwaige Ansprüche jedenfalls aufgrund der Ausschlussfrist verfallen sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2010, 7 Sa 1571/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/324 Haben Erben Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/080 Urlaub bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte
- Arbeitsrecht aktuell: 15/345 Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
- Arbeitsrecht aktuell: 11/184 Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/158 Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/145 Können krankheitsbedingt angesammelte Urlaubsansprüchen verfallen?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/042 Schultz-Hoff bekommt seine Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/023 Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de