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Krankheit
Lesen Sie hier, ob Sie durch das Entgeltfortzahlungsesetz (EFZG) geschützt sind oder nicht, welche finanziellen Leistungen das EFZG vorsieht und von welchen Voraussetzungen diese Leistungen abhängig sind.
Auf dieser Seite finden Sie auch Informationen dazu, wie lange Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen, wie sich der Anspruch errechnet sowie dazu, was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Thema Krankmeldung und Krankschreibung beachten sollten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wo sind Ihre Rechte im Krankheitsfall geregelt?
- Wer wird durch das Entgeltfortzahlungsgesetz geschützt?
- Welche Leistungen sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz vor?
- Was sind die Voraussetzungen für Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
- Wie lange erhalten Sie Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
- Kann man mehrfach hintereinander für jeweils sechs Wochen Entgeltfortzahlung verlangen?
- Wann ist der Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung wegen einer anderen Krankheit ausgeschlossen?
- Welche rechtlichen Folgen hat eine neue Erstbescheinigung nach Ablauf einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit?
- Wann ist der Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit ausgeschlossen?
- Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung?
- Was müssen Sie bei der Krankmeldung beachten?
- Was müssen Sie bei einem Auslandsaufenthalt beachten?
- Was passiert, wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung nicht vorlegen?
- Was muss der Arbeitgeber tun, um Krankheiten vorzubeugen?
- Müssen Sie eine Kündigung befürchten, wenn Sie länger erkrankt sind oder öfter einmal eine Krankmeldung einreichen müssen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Krankheit?
- Was können wir für Sie tun?
Wo sind Ihre Rechte im Krankheitsfall geregelt?
Ihre Rechte als Arbeitnehmer im Krankheitsfall sind vor allem im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG) geregelt.
Außerdem können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und natürlich auch Ihr Arbeitsvertrag Rechte enthalten, auf die Sie sich im Krankheitsfall berufen können.
Wer wird durch das Entgeltfortzahlungsgesetz geschützt?
Das EZFG gilt für Arbeitnehmer, d.h. für Arbeiter und Angestellte. Außerdem schützt es die in der Heimarbeit Beschäftigten durch eine spezielle Regelung (§ 10 und § 11 EFZG).
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit kann durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden, d.h. er ist zwingend.
Wenn Sie freier Mitarbeiter bzw. Selbständiger sind, ist das EZFG auf Sie nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn Sie zu den "arbeitnehmerähnlichen Personen" gehören.
Welche Leistungen sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz vor?
Das EZFG sieht vor, daß Sie für Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, die Vergütung erhalten müssen, die Sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten (§ 2 EFZG). Diesen Anspruch haben Sie allerdings dann nicht, wenn Sie am letzten Arbeitstag vor dem Feiertag oder am ersten Tag danach unentschuldigt der Arbeit fernbleiben.
Zum anderen haben Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG. Diese Vorschrift lautet:
"§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | |
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen." |
Was sind die Voraussetzungen für Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
Wie man § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG entnehmen kann, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit man Entgeltfortzahlung beanspruchen kann:
- Krankheit des Arbeitnehmers. Das ist nach der Definition der Arbeitsgerichte ein "regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Heilbehandlung erforderlich macht". Dazu zählt auch auch eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft (§ 3 Abs.2 EZFG). Außerdem ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch die Abhängigkeit von Alkohol und Nikotin eine Krankheit darstellt, wenn der Betroffene die Steuerungsfähigkeit verloren hat.
- Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn Sie außerstande sind, die nach Ihrem individuellen Arbeitsvertrag zu leistende Arbeit zu verrichten. Wenn Sie also zum Beispiel ausschließlich im Sitzen arbeiten müssen, kann es sein, daß Sie trotz einer Verletzung am Bein oder Fuß (= Krankheit) gleichwohl arbeitsfähig sind. Umgekehrt kann Heiserkeit (= Krankheit) zur Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern führen, die bei ihrer Arbeit ständig reden müssen, wie das zum Beispiel bei Lehrern ist.
- Ursächlichkeit der Krankheit für die Arbeitsunfähigkeit. Die Krankheit muß weiterhin die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn Sie sich an einem Streik beteiligen und während des Streiks krank werden, weil Sie dann ja ohnehin, d.h. auch wenn Sie gesund gewesen wären, nicht gearbeitet hätten.
- Kein "Verschulden" des Arbeitnehmers. Schließlich darf den Arbeitnehmer an seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden treffen. Ein Verschulden im Sinne des EFZG liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Arbeitnehmer grob gegen das von einem vernünftigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt und es daher ungerecht wäre, die Folgen dieses völlig leichtsinnigen Verhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen. Fälle, in denen die Rechtsprechung ein solches "Verschulden" des erkrankten Arbeitnehmers angenommen hat, sind zum Beispiel: Trunkenheitsfahrt als Fahrer eines Kraftfahrzeugs, Nichtbeachtung der Gurtpflicht, Arbeitsunfall durch einen besonders leichtsinnigen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder gegen ausdrückliche Anweisungen des Arbeitgebers, grober und leichtsinniger Verstoß gegen anerkannte Regeln einer Sportart.
Wie lange erhalten Sie Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
Wenn die oben genannten vier Bedingungen erfüllt sind, muß der Arbeitgeber sechs Wochen oder 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung leisten. Wenn Sie am Tage Ihrer Erkrankung noch teilweise gearbeitet haben, beginnt die Sechswochenfrist erst am nächsten Tag.
Nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber können Sie von der Krankenkasse Krankengeld beanspruchen. Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ist, dass Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, d.h. dass Sie gesetzlich versichert sind.
Als privat versicherter Arbeitnehmer haben Sie stattdessen Anspruch auf Krankentagegeld, was allerdings voraussetzt, dass Sie eine entsprechende Zusatzversicherung bei Ihrer privaten Krankenversicherung abgeschlossen haben.
Kann man mehrfach hintereinander für jeweils sechs Wochen Entgeltfortzahlung verlangen?
Im Prinzip ja, vorausgesetzt es handelt sich jedes Mal um eine andere Krankheit. Außerdem darf die weitere (andere) Krankheit bzw. die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit erst eintreten, wenn die vorherige Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit ausgeheilt bzw. beendet ist.
BEISPIEL: Eine Arbeitnehmerin ist sechs Wochen wegen einer Blinddarmentzündung und einer dadurch erforderlichen Operation arbeitsunfähig krank, arbeitet danach wieder zwei Wochen und ist im Anschluss daran für weitere sechs Wochen arbeitsunfähig krank, diesmal wegen eines Bandscheibenvorfalls.
Hier im Beispiel kann die Arbeitnehmerin für zweimal sechs Wochen Entgeltfortzahlung verlangen. Denn die erste Erkrankung (Blinddarmentzündung) war bereits ausgeheilt, als die weitere Erkrankung (Bandscheibenvorfall) aufgetreten ist.
Wann ist der Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung wegen einer anderen Krankheit ausgeschlossen?
Anders ist es aber dann, wenn eine weitere (andere) Erkrankung während einer bereits laufenden Arbeitsunfähigkeit auftritt. Dann endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen. Das besagt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist sechs Wochen wegen einer Atemwegserkrankung arbeitsunfähig. In der letzten Woche dieses Sechswochenzeitraums, d.h. noch während der ersten Erkrankung, kommt eine weitere (andere) Erkrankung hinzu, nämlich Rheuma. Die rheumatischen Beschwerden führen ebenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen.
Hier im Beispiel endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen. Denn die beiden Krankheiten (Atemwegserkrankung, Rheuma) führen zu einem einheitlichen Verhinderungsfall, weil in der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit (Rheuma) zu der bereits bestehenden Krankheit (Atemwegserkrankung) dazugekommen ist.
Für die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Sechswochenzeittraums muss sich der Arbeitnehmer daher in diesem Beispiel an die Krankenkasse wenden und Krankengeld beantragen.
Welche rechtlichen Folgen hat eine neue Erstbescheinigung nach Ablauf einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit?
Über Jahrzehnte hinweg galt in Prozessen über die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung folgende Regel:
Konnte der Arbeitnehmer nach einer sechswöchigen, ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit Nr.1 verursacht war, eine „neue Erstbescheinigung“ vorlegen, d.h. eine weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über eine andere Krankheit (Krankheit Nr.2) , dann musste der Arbeitgeber im Anschluss an den ersten Sechswochenzeitraum weiterhin Entgeltfortzahlung leisten. Mit "Erstbescheinigung" ist (im Unterschied zu Folgebescheinigungen) gemeint, dass die mit ihr bescheinigte Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt erstmals bzw. zu ihrem Beginn bescheinigt wird.
Nach jahrelang "geltender" Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag in solchen Fällen auch dann kein einheitlicher Verhinderungsfall vor, wenn Krankheit Nr.2 unmittelbar auf Krankheit Nr.1 folgte.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist aufgrund eines depressiven Erschöpfungssyndroms (Krankheit Nr.1) sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, was durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen ist. Der Sechswochenzeitraum endet an einem Sonntag. Am nächsten Montag geht der Arbeitnehmer zu einem Orthopäden, der ihn aufgrund von Rückenbeschwerden (Krankheit Nr.2) erneut krankschreibt, und zwar in Form einer "Erstbescheinigung" für die Dauer von zunächst zwei Wochen. Danach wird die orthopädische Krankschreibung zweimal um jeweils zwei Wochen durch Folgebescheinigungen verlängert, so dass auch sie insgesamt sechs Wochen dauert.
In diesem Beispiel konnte aufgrund der lange Zeit bestehenden BAG-Rechtsprechung vor Gericht im Normalfall nicht bezweifelt werden, dass hier zwei verschiedene Verhinderungsfälle vorlagen. Denn um das Gericht von einem einheitlichen Verhinderungsfall zu überzeugen, hätte der Arbeitgeber beweisen müssen,
- dass der Arbeitnehmer bereits gegen Ende von Krankheit Nr.1 an Krankheit Nr.2 litt, und/oder
- dass Krankheit Nr.1 noch zu Beginn von Krankheit Nr.2 vorlag.
Diesen Nachweis konnte der Arbeitgeber im Normalfall nicht führen, da sich die Arbeitsgerichte auch in negativer Hinsicht auf den Inhalt der ärztlichen Bescheinigungen stützten: Krankheit Nr.1 war im obigen Beispiel nur bis zum Sonntag attestiert, so dass die Gerichte davon ausgingen, dass sie am Sonntag pünktlich um 24:00 Uhr "wie weggeblasen" war, und so war es auch mit Krankheit Nr.2: Sie begann gemäß Attest eben erst am Montag, und zwar exakt um 00:00 Uhr. Von einer Überschneidung der Krankheiten konnten (bzw. wollten) die Gerichte nichts wissen, denn davon stand nichts in den Attesten.
Erst recht war an dem Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung für Krankheit Nr.2 nicht zu rütteln, wenn zwischen Krankheit Nr.1 und Krankheit Nr.2 ein oder zwei Kalendertage lagen, für die keine Krankschreibung vorlag. So ist es typischerweise, wenn die ärztlich bescheinigte Krankheit Nr.1 an einem Freitag endet und die neue Erstbescheinigung über Krankheit Nr.2 am darauffolgenden Montag beginnt.
Diese Rechtsprechung hat das BAG mit Urteil vom 11.12.2019 (5 AZR 505/18) aufgegeben bzw. grundlegend geändert. Nach der neuen BAG-Rechtsprechung ist es vielmehr so:
Besteht zwischen Krankheit Nr.1 und Krankheit Nr.2 ein enger zeitlicher Zusammenhang, d.h.
- folgt Krankheit Nr.2 unmittelbar auf Krankheit Nr.1 oder
- liegen zwischen den Krankheiten nur ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende,
dann muss der Arbeitnehmer beweisen, dass kein einheitlicher Verhinderungsfall vorgelegen hat.
In Leitsatz 2.) dieser BAG-Entscheidung heißt es:
„Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer >ersten< krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der >Erstbescheinigung< attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.“
Daher würde ein Prozess über die Pflicht zur Entgeltfortzahlung für Krankheit Nr.2 im obigen Beispiel heutzutage mit großer Wahrscheinlichkeit zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, d.h. er müsste nur für Krankheit Nr.1 bezahlen.
Denn das Gericht würde, wenn der Arbeitnehmer die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet und als Zeugen benennt, die Ärzte danach befragen, ob sie sicher ausschließen können, dass Krankheit Nr.2 schon am letzten Tag von Krankheit Nr.1 vorlag, bzw. ob sie sicher ausschließen können, dass Krankheit Nr.1 noch am ersten Tag von Krankheit Nr.2 gegeben war.
So genau werden sich dazu befragte Mediziner allerdings kaum festlegen wollen. Es wird ja nicht an ihren Attesten an sich gezweifelt, sondern nur nach der Möglichkeit gefragt, ob die bescheinigten Krankheiten ein wenig später geendet bzw. ein wenig früher begonnen haben könnten.
Daher wird die zeugenschaftliche Befragung der Ärzte vor Gericht oft damit enden, dass (entsprechend dem o.g. BAG-Urteil) ein einheitlicher Verhinderungsfall indiziert ist. Und das wiederum heißt, dass die Pflicht zur Entgeltfortzahlung nach Ablauf von sechs Wochen endet.
Wann ist der Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit ausgeschlossen?
Abgesehen von dem Fall, dass mehrere unterschiedliche Krankheiten gemeinsam auftreten und einen einheitlichen Verhinderungsfall ergeben, ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann begrenzt, wenn dieselbe Krankheit mehrfach hintereinander auftritt und zur Arbeitsunfähigkeit führt. "Dieselbe" Krankheit liegt auch dann vor, wenn die ärztlichen Diagnosen zwar auf den ersten Blick unterschiedlich sind, aber auf demselben Grundleiden beruhen.
In einem solchen Fall ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung zwar nicht für alle Zeiten ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer sechs Monate lang nicht wegen dieses Leidens arbeitsunfähig war. Dazu heißt es in § 3 Abs.1 Satz 2 EFZG:
"Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist."
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer mit einem chronischen Bandscheibenleiden ist immer wieder einmal für einige Wochen arbeitsunfähig, weil er sich wegen seiner Rückenbeschwerden kaum bewegen kann. Im laufenden Jahr war er deshalb bereits sechs Wochen von Mitte April bis Ende Mai arbeitsunfähig. Im Oktober kann er wegen seines Rückenleidens erneut zwei Wochen nicht arbeiten. Da hier keine sechs Monate seit der letzten rückenbedingten Arbeitsunfähigkeit im Mai vergangen sind, bekommt er gemäß § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.1 EFZG für die Krankheit im Oktober keine Entgeltfortzahlung.
Bei immer wieder auftretenden akuten Erkrankungen wegen eines einheitlichen Grundleidens kann sich für den Arbeitnehmer die Situation ergeben, daß er die Sechsmonatsfrist, die zwischen den einzelnen Fehlzeiten liegen muß, nicht einhalten kann, da er alle vier oder fünf Monate wegen seines Grundleidens erneut arbeitsunfähig wird.
Er würde dann nach der Sechsmonatsregel (§ 3 Abs.1 Satz 2 Nr.1 EFZG) wegen dieser Fehlzeiten nur ein einziges Mal Entgeltfortzahlung bekommen, nämlich für die erste Arbeitsunfähigkeit, die auf das Grundleiden zurückzuführen ist. Das verhindert aber § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.2 EFZG.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist erstmals vom 1. bis zum 30. Januar 2019 wegen Beschwerden, die auf eine Depression zurückzuführen sind, arbeitsunfähig krank. In der Folgezeit ist er dann wegen anderer Beschwerden, die ebenfalls durch die Depression (= Grundleiden) bedingt sind, mehrfach erneut arbeitsunfähig, nämlich im Juni und im Oktober 2019 und dann noch einmal im Februar 2020. Da zwischen diesen vier Fehlzeiten keine sechs Monate liegen, würde der Arbeitnehmer nach der Sechsmonatsregel nur einmal Entgeltfortzahlung erhalten, nämlich für die Arbeitsunfähigkeit im Januar 2019. Da aber außerdem bei seiner letzten Arbeitsunfähigkeit im Februar 2020 mittlerweile eine Frist von zwölf Monaten seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (01. Januar 2019) abgelaufen ist, bekommt der Arbeitnehmer für letzte Krankheitszeit im Februar 2020 im Ergebnis doch Entgeltfortzahlung.
Als "erste" Arbeitsunfähigkeit gilt dabei eine Arbeitsunfähigkeit, für die man einen "neuen" Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, bei der also keine früheren Fehlzeiten anzurechnen sind.
Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung?
Wenn Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, dann steht Ihnen die Bezahlung zu (Lohn, Gehalt), die Sie bei der für Sie maßgeblichen Arbeitszeit bekommen hätten, wenn Sie gesund gewesen wären und gearbeitet hätten.
Davon ausgenommen ist allerdings die Vergütung für Überstunden (§ 4 Abs.1a Satz 1 EFZG). Je nachdem, was in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem für Sie geltenden Tarifvertrag geregelt ist, kann die Rechtslage aber auch für Sie günstiger sein, d.h. Sie können dann möglicherweise die vollen 100 Prozent Ihres normalen Arbeitsverdienstes beanspruchen.
Da Arbeitnehmer im Krankheitsfall weder schlechter noch besser stehen sollen als bei Arbeitsfähigkeit, gehören auch Aufwandsentschädigungen meist nicht zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Hängen solche Zahlungsansprüche davon ab, dass Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, werden sie bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt, wenn sie infolge der Krankheit gar nicht entstehen (§ 4 Abs.1a Satz 1 EFZG).
Was müssen Sie bei der Krankmeldung beachten?
Als Arbeitnehmer sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber
- die Tatsache ihrer Arbeitsunfähigkeit, und
- deren voraussichtliche Dauer
"unverzüglich" anzuzeigen.
Praktisch müssen Sie daher am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit im Betrieb anrufen und dem Arbeitgeber Bescheid geben, dass und wie lange Sie voraussichtlich krank sind (§ 5 Abs.1 Satz 1 EFZG). Auch wenn Sie kein Arzt sind und auch nicht dazu verpflichtet sind, dem Arbeitgeber die Art der Krankheit mitzuteilen, müssen Sie doch zumindest eine ungefähre Einschätzung der voraussichtlichen Länge Ihrer Krankheit abgeben.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Sie außerdem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am nächsten Arbeitstag vorlegen.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer erkrankt am Donnerstag voraussichtlich für eine Woche. Wenn er normalerweise von Montag bis Freitag arbeitet, muß er die ärztliche Bescheinigung am Montag vorlegen. Denn der Montag ist der Arbeitstag, der auf den dritten (Kalender-)Tag der Arbeitsunfähigkeit (das ist hier der Samstag) folgt. Am Sonntag ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorzulegen, da der Arbeitnehmer an diesem Tag nicht arbeitet.
Die ärztliche Bescheinigung muss Angaben über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und über deren voraussichtliche Dauer enthalten. Der Arzt darf dagegen keine Angaben über die Ursachen und die Art der Krankheit machen. Wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muss in der Krankschreibung auch ein Vermerk darüber enthalten sein, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Der Arbeitgeber ist darüber hinaus berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen, also zum Beispiel schon für den ersten, zweiten oder dritten Tag der Krankheit. Ein solches "Verlangen" des Arbeitgebers kann auch allgemein im Arbeitsvertrag enthalten sein.
Steht im Arbeitsvertrag aber nichts über die Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und verlangt der Arbeitgeber eine solche Bescheinigung auch nicht schon am ersten oder zweiten Tag der Krankheit, dann bleibt es bei der gesetzlichen Regel, daß eine Bescheinigung nur vorzulegen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten ärztlichen Bescheinigung angegeben, müssen Sie eine erneute ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Was müssen Sie bei einem Auslandsaufenthalt beachten?
Wenn Sie sich bei dem Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhalten, sind Sie dazu verpflichtet, em Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und auch Ihren Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die Kosten für diese Mitteilung hat der Arbeitgeber zu tragen.
Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie auch der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen.
Was passiert, wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung nicht vorlegen?
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, solange Sie die erforderliche ärztliche Bescheinigung nicht vorlegen (§ 7 Abs.1 EFZG). Dieses Recht zur Leistungsverweigerung hat der Arbeitgeber allerdings nur vorübergehend für die Zeit des Fehlens der Bescheinigung, d.h. dieses Recht führt nicht zum endgültigen Wegfall Ihres Anspruchs.
Wenn Sie an der verspäteten Vorlage kein Verschulden trifft oder wenn Sie die Krankheit später nachweisen, muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nachträglich bezahlen.
Was muss der Arbeitgeber tun, um Krankheiten vorzubeugen?
Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig krank, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Arbeitnehmer klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Gesetzliche Grundlage dieser Verpflichtung ist § 167 Abs.2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).
Müssen Sie eine Kündigung befürchten, wenn Sie länger erkrankt sind oder öfter einmal eine Krankmeldung einreichen müssen?
Da das Arbeitsverhältnis ein Austauschvertrag ist, kann das Austauschverhältnis gestört sein, wenn ein Arbeitnehmer für eine sehr lange Zeit oder immer wieder einmal für einige Tage krankheitsbedingt ausfällt.
Infolgedessen kann der Arbeitgeber in extremen Fällen dazu berechtigt sein, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Allerdings haben solche Kündigungen vor Gericht selten Bestand.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung wegen Krankheit.
Wo finden Sie mehr zum Thema Krankheit?
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Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Krankheit finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 17/2022 BAG fragt EuGH, ob Urlaub trotz Corona-Quarantäne gewährt werden kann
- Update Arbeitsrecht 03|2022 LAG Köln: Urlaubstage können auch bei einer Corona-Quarantäne verbraucht werden
Arbeitsrecht aktuell 2021
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/086 Kündigung wegen verspäteter Anzeige einer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/080 Entgeltfortzahlung bei neuer Erstbescheinigung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/054 Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit
- Update Arbeitsrecht 06|2020 LAG Nürnberg: Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und einer Anlasskündigung gemäß § 8 EZFG
- Arbeitsrecht aktuell: 20/005 Ausübung von Arbeitnehmerrechten durch Scheinselbständige
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/211 Häufige Kurzerkrankungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/170 BEM-Ergebnisse und ihre Umsetzung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/152 Mindestlohn im Krankheitsfall und tarifliche Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 18/021 Mindestlohn und Arbeitsvertrag
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/266 Änderung der Arbeitszeiten und BEM
- Arbeitsrecht aktuell: 17/123 Beweislast bei Krankheit von mehr als sechs Wochen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/003 Anwesenheitsprämien sind auf den Mindestlohn anzurechnen
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/340 Erreichbarkeit bei Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/263 Arbeitsunfähigkeit bei Folgebescheinigung über andere Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/101 Grenzen der Mitbestimmung beim BEM
- Arbeitsrecht aktuell: 16/096 Erwerbsminderungsrente und Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 16/078 Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 16/055 Personalgespräch trotz Krankheit
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Krankheit finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Krankheit
Letzte Überarbeitung: 26. August 2022
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