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Entgeltfortzahlung bei neuer Erstbescheinigung
07.07.2020. Im Krankheitsfall muss der Arbeitsgeber dem Arbeitsnehmer den Lohn für maximal sechs Wochen fortzahlen.
Folgt auf eine sechswöchige Krankheit eine zweite - andere - Krankheit, gingen die Arbeitsgerichte bisher von zwei verschiedenen "Verhinderungsfällen" aus, d.h. die zweite Krankheit löste eine weitere Pflicht zur Entgeltfortzahlung aus, wiederum bis zur Höchstdauer von sechs Wochen. Vorausgesetzt war dabei nur, dass die weitere Erkrankung von einem anderen Arzt als sog. "neue Erstbescheinigung" attestiert wurde.
An dieser Stelle hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil die Beweislast zulasten der Arbeitnehmerseite verschoben und damit seine Rechtsprechung zu Entgeltfortzahlung erheblich geändert:
Liegen zwischen zwei Krankheitszeiten nur ein freier Tag oder ein Wochenende, ist in der Regel von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen: BAG, Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18
- Wann bilden Erst- und Folgeerkrankung einen "einheitlichen Verhinderungsfall"?
- Der Fall des BAG: Altenpflegerin ist vor und nach einer OP für länger Zeit psychisch erkrankt
- BAG: Liegen zwischen zwei Krankheiten nur ein freier Tag oder ein Wochenende, endet die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen
Wann bilden Erst- und Folgeerkrankung einen "einheitlichen Verhinderungsfall"?
Bisher konnten Arbeitnehmer nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (z.B. wegen Rückenleidens) trotz der gesetzlichen Höchstgrenze (§ 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG)) durch eine „neue Erstbescheinigung“ über eine andere Krankheit (z.B. über eine psychische Erkrankung) eine weitere Entgeltfortzahlung durchsetzen.
Denn dann gingen die Gerichte bisher von zwei getrennten Krankheiten aus, d.h. es lag kein "einheitlicher Verhinderungsfall" vor. Denn dafür hätte der Arbeitgeber beweisen müssen, dass sich die Krankheitszeiten überschnitten haben. Mit diesem Nachweise scheiterten Arbeitgeber meist, denn eine Überschneidung ergibt sich weder aus den Attesten über die erste Erkrankung noch aus den Attesten über die zweite.
Völlig unbezweifelbar war der Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung, wenn zwischen Erst- und Zweiterkrankung ein oder zwei Kalendertage ohne Krankschreibung lagen. Das ist z.B. der Fall, wenn die erste Krankheit laut Attest an einem Freitag endet und die weitere (andere) Krankheit laut Attest eines anderen Arztes ("neu Erstbescheinigung") am nächsten Montag beginnt.
Diese Rechtsprechung hat das BAG mit Urteil vom 11.12.2019 (5 AZR 505/18) über Bord geworfen.
Der Fall des BAG: Altenpflegerin ist vor und nach einer OP für länger Zeit psychisch erkrankt
Im Streitfall war eine Altenpflegerin für dreieinhalb Monate wegen eines psychischen Leidens erkrankt. Sie bekam für sechs Wochen Entgeltfortzahlung und danach Krankengeld.
Am letzten Tag der bescheinigten psychischen Erkrankung (18.05.2017) attestierte ihr eine Frauenärztin durch eine Erstbescheinigung eine weitere Arbeitsunfähigkeit (AU), da sich die Pflegerin am nächsten Tag einer gynäkologischen Operation unterziehen musste. Die dadurch bedingte AU dauerte bis zum 30.06.2017. Im Anschluss daran, im Juli 2017, nahm die Pflegerin Urlaub und Freizeitausgleich und begann mit einer Psychotherapie. Ende Juli 2017 endete das Arbeitsverhältnis.
Die Altenpflegerin klagte wegen der gynäkologischen AU Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein. Das Arbeitsgericht Hannover gab ihr Recht (Urteil vom 07.03.2018, 11 Ca 378/17), während das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen die Klage abwies.
Denn nach Befragung der behandelnden Ärzte als Zeugen war das LAG davon überzeugt, dass die psychische Erkrankung nicht schon bei Beginn der gynäkologischen Krankschreibung ausgeheilt war. Daher bestand ein einheitlicher Verhinderungsfall und der Arbeitgeber musste keine weitere Entgeltfortzahlung leisten (LAG Niedersachsen, Urteil vom 26. September 2018 - 7 Sa 336/18).
BAG: Liegen zwischen zwei Krankheiten nur ein freier Tag oder ein Wochenende, endet die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen
Auch vor dem BAG hatte die Pflegerin keinen Erfolg. Das BAG wies ihre Revision zurück. In Leitsatz 2.) des BAG-Urteils heißt es:
„Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer >ersten< krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der >Erstbescheinigung< attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.“
Das war hier der Fall, d.h. ein einheitlicher Verhinderungsfall war indiziert, weil die gynäkologische Krankschreibung schon am letzten Tag der psychologischen AU (18.05.2017) ausgestellt worden war (Urteil, Rn.23).
Daher hätte die Pflegerin nachweisen müssen, dass ihre psychische Erkrankung exakt mit Ablauf des 18.05.2017 geendet hatte (Urteil, Rn.24-26). So genau wollten sich die als Zeugen vernommenen Ärzte aber (natürlich) nicht festlegen.
Fazit: Gibt es einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen einer ersten AU und einer weiteren, die durch eine neue Erstbescheinigung belegt ist, muss künftig der Arbeitnehmer beweisen, dass kein einheitlicher Verhinderungsfall vorgelegen hat. Ohne deutlichen Puffer zwischen den verschiedenen Erkrankungen nützt eine neue Erstbescheinigung also künftig nichts mehr.
Ein solcher enger Zusammenhang liegt vor,
- wenn die zweite Krankheit unmittelbar auf die erste folgt, oder
- wenn zwischen den Krankheiten nur ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18
- Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. September 2018 - 7 Sa 336/18
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Letzte Überarbeitung: 26. Mai 2022
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