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Erreichbarkeit bei Arbeitsunfähigkeit
02.11.2016. Anfang des Jahres berichteten wir über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg vom 01.09.2015 (7 Sa 592/14), mit dem das LAG klarstellte, dass Arbeitgeber nicht verlangen können, der Arbeitnehmer solle während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch im Betrieb erscheinen (Arbeitsrecht aktuell: 16/055 Personalgespräch trotz Krankheit).
Heute hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Auffassung des LAG Nürnberg bestätigt. Der Fall betraf allerdings einen anderen, aus Berlin stammenden Streitfall: BAG, Urteil vom 02.11.2016, 10 AZR 596/15 (Pressemitteilung des BAG).
- Müssen Arbeitnehmer während einer Krankschreibung auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb an Personalgesprächen teilnehmen, um künftige Aufgaben zu besprechen?
- Der Fall des BAG: Krankenpfleger soll während einer längeren Krankschreibung zum Personalgespräch im Betrieb erscheinen und weigert sich
- BAG: Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer müssen nicht im Betrieb erscheinen, um dort Personalgespräche zu führen
Müssen Arbeitnehmer während einer Krankschreibung auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb an Personalgesprächen teilnehmen, um künftige Aufgaben zu besprechen?
Arbeitgeber haben das Recht, einseitig durch eine sog. Weisung den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung vorzugeben. Dieses Weisungs- bzw. Direktionsrecht folgt aus § 106 Gewerbeordnung (GewO).
Und da man über diese Vorgaben im Normalfall reden muss, kann der Arbeitgeber dem Arbeitgeber nicht nur Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit erteilen (per Monolog), sondern er hat (auch) das Recht, den Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch einzubestellen, in dem über diese Dinge gesprochen wird (im Dialog). Auch den Ort eines solchen Gesprächs kann der Arbeitgeber vorgeben und z.B. anordnen, dass das Gespräch im Betrieb stattfinden solle.
Aber kann der Chef auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unter Berufung auf sein Weisungsrecht verlangen, dass der Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch im Betrieb erscheint?
Hier könnte man argumentieren, dass Gespräche über Arbeitsaufgaben sinnlos sind und sich der Arbeitnehmer daran nicht beteiligen muss, wenn er krankgeschrieben ist, denn dann besteht ja von vornherein keine Arbeitspflicht.
Andererseits ist ein (kurzes) Gespräch über die (künftigen) Aufgaben nach der Genesung etwas anderes als die Bearbeitung dieser Aufgaben selbst. Wenn aber ein Gespräch über die (künftige) Arbeit ist noch nicht die Arbeit selbst sein soll, fragt sich erst recht, warum der Arbeitnehmer zu einem solchen Gespräch verpflichtet sein sollte: Denn wenn das Gespräch "keine Arbeit" ist, besteht auch keine (Arbeits-)Pflicht dazu.
Der Fall des BAG: Krankenpfleger soll während einer längeren Krankschreibung zum Personalgespräch im Betrieb erscheinen und weigert sich
Ein Krankenpfleger war längere Zeit aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt war er als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt; diese Aufgabenzuweisung war befristet bis Ende 2013. Da er von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 erneut krankgeschrieben war, wollte der Arbeitgeber mit ihm über neue Arbeitsaufgaben sprechen, denn schließlich sollte die Tätigkeit als medizinischer Dokumentationsassistent in wenigen Wochen enden.
Der Arbeitgeber lud den Krankenpfleger daher mit Schreiben vom 18.12.2013 „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch ein, das am 06.01.2014 im Betrieb stattfinden sollte. Der Krankenpfleger sagte ab und verwies auf seine Krankschreibung.
Daraufhin bat der Arbeitgeber den Krankenpfleger erneut, zu einem Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen, und zwar am 11.02.2014. Sollten gesundheitliche Hinderungsgründe bestehen, sollte der Krankenpfleger diese durch ein spezielles ärztliches Attest nachzuweisen. Auch an diesem Termin nahm der Pfleger unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil.
Der Arbeitgeber war erbost und erteilte dem Krankenpfleger eine Abmahnung, gegen die der Abgemahnte vor Gericht zog. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gaben ihm recht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.07.2015, 6 Sa 2276/14).
BAG: Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer müssen nicht im Betrieb erscheinen, um dort Personalgespräche zu führen
Auch vor dem BAG zog der Arbeitgeber den Kürzeren. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung:
Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb an Gesprächen teilzunehmen, bei denen es um Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung geht, § 106 Satz 1 GewO. Und weil erkrankte Arbeitnehmer nicht arbeiten müssen, müssen sie im Allgemeinen auch nicht im Betrieb erscheinen. Sie müssen auch keine sonstigen, mit ihrer Hauptleistung (der Arbeit) unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten erfüllen.
Andererseits ist es dem Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit nicht verboten, mit dem Arbeitnehmer "in einem zeitlich angemessenen Umfang" in Kontakt zu treten, um mit ihm den Arbeitseinsatz nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu besprechen. Für eine so frühzeitige Besprechung der Arbeitsaufgaben (schon während der Krankheit) braucht der Arbeitgeber aber ein "berechtigtes Interesse", so das BAG.
Aber obwohl eine solche Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber (z.B. per Anruf, Brief oder E-Mail) im Prinzip zulässig ist, gibt es Grenzen: Der Arbeitnehmer muss zwar vielleicht ein Telefonat mit dem Arbeitgeber führen, ist aber nicht dazu verpflichtet, dieses Gespräch auf Anweisung des Arbeitgebers persönlich im Betrieb zu führen.
Für eine solche Anweisung muss der Arbeitgeber spezielle und wichtige Gründe haben: Es muss ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar sein, den Arbeitnehmer in den Betrieb einzubestellen, und dieser muss dazu gesundheitlich in der Lage sein.
Hier im Streitfall hatte der Arbeitgeber keine Gründe dafür genannt, warum das Personalgespräch unbedingt im Betrieb hätte geführt werden sollen. Daher durfte der Krankenpfleger zu Hause bleiben bzw. war nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen. Im Ergebnis konnte er daher die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen, denn die Abmahnung war zu Unrecht ausgesprochen worden.
Fazit: Während einer Erkrankung müssen Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht an Personalgesprächen im Betrieb teilnehmen. Das heißt aber nicht, dass Arbeitgeber krankgeschriebene Arbeitnehmer nicht kontaktieren dürften. Es gibt kein generelles Verbot für Arbeitgeber, während einer Krankheit an die krankgeschriebenen Arbeitnehmer heranzutreten und mit ihnen zu sprechen.
Arbeitnehmer ihrerseits müssen aber in aller Regel Personalgespräche während einer Krankheit nicht im Betrieb führen. Eine solche Vorgabe des Arbeitgebers ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2016, 10 AZR 596/15 (Pressemitteilung des BAG)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2016, 10 AZR 596/15
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 01.09.2015, 7 Sa 592/14
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- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 6. Oktober 2020
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