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Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
Lesen Sie hier, was eine verhaltensbedingte Kündigung ist, wann Sie als Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen können und was Sie als Arbeitnehmer beachten sollten, wenn Ihnen verhaltensbedingt gekündigt wird.
Im Einzelnen finden Sie Informationen zu der Frage, welche Pflichtverstöße des Arbeitnehmers eine Kündigung rechtfertigen können, wann eine verhaltensbedingte Kündigung verhältnismäßig ist und unter welchen Umständen die vorherige Abmahnung eines ähnlichen Pflichtverstoßes ausnahmsweise nicht erforderlich ist.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wann eine verhaltensbedingte Kündigung auf jeden Fall unwirksam ist, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie als Arbeitnehmer bei einer Verhaltenskündigung haben und worauf Sie besonders achten sollten, vor allem zur Vermeidung einer Sperrzeit.
Auf dieser Seite können Sie auch ein kostenloses Musterschreiben "Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung" herunterladen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
- Wann können Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen?
- Welche Pflichtverstöße können zur Kündigung führen?
- Wann sind Pflichtverstöße rechtswidrig und schuldhaft?
- Wann ist die Kündigung verhältnismäßig?
- Was ist eine Abmahnung?
- Ist eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig?
- Welche milderen Mittel gibt es außer einer Abmahnung?
- Wann geht das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor?
- Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
- Was tun bei Erhalt einer verhaltensbedingten Kündigung?
- Droht Arbeitnehmern eine Sperrzeit bei einer verhaltensbedingten Kündigung?
- Warum sollten Arbeitgeber die Nachteile bedenken, die Arbeitnehmern durch eine verhaltensbedingte Kündigung entstehen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema verhaltensbedingte Kündigung?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
Wenn Sie als Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallen, braucht Ihr Arbeitgeber nicht nur für eine außerordentliche, sondern auch für eine ordentliche Kündigung einen vernünftigen Grund, damit die Kündigung wirksam ist.
Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Arbeiten in Ihrem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer und möchten Sie einen Arbeitnehmer ordentlich kündigen, der länger als sechs Monate beschäftigt ist, müssen Sie sich auf einen der drei Kündigungsgründe stützen, die Ihnen das KSchG anbietet, denn Ihr Arbeitnehmer genießt Kündigungsschutz.
In einem solchen Fall muss die Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers, aus betriebsbedingten Gründen oder aus verhaltensbedingten Gründen „sozial gerechtfertigt“ sein (§ 1 KSchG).
Als "verhaltensbedingte Kündigung" bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das KSchG geschützt ist, (trotzdem) ordentlich gekündigt werden kann, falls der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten verstoßen hat und dem Arbeitgeber daher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
Liegt auf Seiten des Arbeitnehmers kein steuerbares Verhalten vor, scheidet eine verhaltensbedingte Kündigung aus. In solchen Fällen kommt jedoch eine personenbedingte Kündigung in Betracht.
Wann können Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen?
Nach der Rechtsprechung müssen die folgenden vier Voraussetzungen vorliegen, damit eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam ist (fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam):
- Der gekündigte Arbeitnehmer hat in erheblicher Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen (Pflichtverstoß).
- Der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers ist rechtswidrig, d.h. es gibt keine rechtfertigenden Umstände. Außerdem muss der Pflichtverstoß schuldhaft sein, d.h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein.
- Die Kündigung ist verhältnismäßig, d.h. es gibt als Reaktion des Arbeitgebers kein milderes Mittel als die Kündigung. Ein milderes Mittel ist insbesondere eine Abmahnung, manchmal auch eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz.
- Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Interesses des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung. Dieser Schritt der rechtlichen Prüfung wird "Interessenabwägung" genannt. Sie muss zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, damit die Kündigung rechtens ist.
Welche Pflichtverstöße können zur Kündigung führen?
Die Liste von Pflichtverstößen des Arbeitnehmers, die im Allgemeinen eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen können, ist lang.
Sie umfasst Nichtleistungen wie Verspätungen oder die Verweigerung von Arbeit, Minderleistungen, d.h. zu langsame oder fehlerhafte Arbeit, sowie Verstöße gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten.
Nebenpflichtverletzungen sind zum Beispiel Beleidigungen oder Tätlichkeiten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden, Diebstähle oder Unterschlagungen, das Unterlassen einer Krankmeldung bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und Verstöße gegen die betriebliche Ordnung, wie etwa die Nichtbeachtung eines Alkoholverbots oder eines Verbots von privaten Telefonaten.
Wann sind Pflichtverstöße rechtswidrig und schuldhaft?
Wenn Arbeitnehmer objektiv einen der genannten Pflichtverstöße begangen haben, so wird vermutet, dass dieser Pflichtverstoß auch rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde.
Das heißt: Der Arbeitnehmer muss (spätestens im Kündigungsschutzprozess vor Gericht) darlegen, dass es einen Rechtfertigungsgrund für sein Verhalten gab oder dass kein Verschulden vorlag.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer erscheint morgens nicht pünktlich bei der Arbeit, sondern mit einer einstündigen Verspätung. Das ist objektiv gesehen ein Pflichtverstoß, da der Arbeitnehmer wegen seiner Verspätung eine Stunde nicht gearbeitet hat, obwohl er das während diese Zeit eigentlich hätte machen müssen. Allerdings kann es sein, dass die Verspätung bzw. der Verstoß gegen die Arbeitsplicht nicht schuldhaft war, wenn der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, und wenn er wegen außergewöhnlicher Umstände an diesem Tag nicht oder nicht rechtzeitig befördert wurde, weil die Angestellten der S-Bahn oder der U-Bahn streiken.
Wann ist die Kündigung verhältnismäßig?
Auch wenn die oben genannten beiden Voraussetzungen vorliegen, d.h. ein rechtswidriger und schuldhafter Pflichtverstoß begangen wurde, ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig ist.
Sie muss das "letzte Mittel" sein, d.h. es darf für den Arbeitgeber kein milderes Mittel geben, um die Störung des Arbeitsverhältnisses, die durch den Pflichtverstoß entstanden ist, für die Zukunft zu beseitigen.
Als milderes Mittel kommt für den Arbeitgeber in aller Regel eine vorherige Abmahnung in Betracht. Erst dann, wenn der Arbeitnehmer das bereits abgemahnte Verhalten wiederholt, ist eine Kündigung zulässig.
Denn dann ist eine (nochmalige) Abmahnung voraussichtlich kein taugliches Mittel, um die Störung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zu beseitigen (Prognoseprinzip), da sich der Arbeitnehmer durch die bereits ausgesprochene Abmahnung nicht hat beeindrucken lassen, sondern das abgemahnte Verhalten wiederholt hat.
Was ist eine Abmahnung?
Nicht jede Vorhaltung oder jede "dringende Ermahnung" des Arbeitgebers auch eine Abmahnung. Damit überhaupt eine Abmahnung vorliegt, sind nach der Rechtsprechung folgende drei Voraussetzungen erforderlich:
Erstens muss der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten genau beschreiben, d.h. er muß Datum und Uhrzeit des Vertragsverstoßes nennen. Pauschale Hinweise auf "häufiges Zuspätkommen" oder "mangelhafte Arbeitsleistungen" sind keine Abmahnungen.
Zweitens muss der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen und den Arbeitnehmer dazu auffordern, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
Drittens muss der Arbeitgeber klar machen, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss.
Obwohl Abmahnungen in aller Regel schriftlich erteilt werden, ist dies rechtlich nicht erforderlich. Auch eine mündliche Abmahnung führt dazu, dass der Arbeitnehmer bei einem erneuten - gleichartigen - Pflichtverstoß nicht mehr einwenden kann, eine Abmahnung sei nicht erfolgt.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter den Stichworten "Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung" und "Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung".
Ist eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig?
In Ausnahmefällen ist eine vorherige Abmahnung nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, so vor allem bei Pflichtverstößen im Vertrauensbereich (Diebstahl, Spesenbetrug etc.) oder etwa dann, wenn der Arbeitnehmer weitere gleichartige Pflichtverstöße "ankündigt".
In solchen Fällen geht man davon aus, daß eine Abmahnung nicht zu einer Verbesserung des gestörten Arbeitsverhältnisses beitragen kann.
Welche milderen Mittel gibt es außer einer Abmahnung?
Manchmal kann auch eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ein geeignetes und gegenüber einer Kündigung milderes Mittel sein, um die Störung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen.
Wenn der Pflichtverstoß zum Beispiel in der Beleidigung eines Kollegen besteht, könnte die Versetzung des "Übeltäters" in eine andere Abteilung eine Kündigung entbehrlich machen, wenn man davon ausgehen kann, daß es dort nicht mehr zu Streitereien kommt.
Wann geht das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor?
Auch wenn die bisherigen Prüfungspunkte gegen den gekündigten Arbeitnehmer sprechen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, und zwar
- zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an der Vertragsbeendigung und
- dem Interesse des Arbeitnehmers an seiner weiteren Beschäftigung.
Diese Abwägung kann zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen, wenn er bereits lange ohne Beanstandungen gearbeitet hat und der Pflichtverstoß nicht allzu gravierend war.
Dagegen spricht es bei der Abwägung zugunsten des Arbeitgebers, wenn der Pflichtverstoß an sich bereits sehr schwer war und/oder wenn er ehebliche betriebliche Auswirkungen hat, also zum Beispiel zu Störungen des Betriebsfriedens führt.
Bei der Abwägung spielt auch die soziale Situation des Arbeitnehmers eine Rolle, d.h. sein Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen sowie seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
Wie Sie unter dem Stichwort "Kündigungsschutz" nachlesen können, können Arbeitgeber bei jeder Kündigung - und also auch bei jeder verhaltensbedingten Kündigung - an bestimmten "Stolpersteinen" scheitern, d.h. an zwingend vorgeschriebenen Verfahrensregeln.
Diese Regeln sollten Sie als Arbeitgeber vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung genau im Auge behalten, denn sie soll ja wirksam sein.
Aber auch für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind diese Formalitäten und speziellen Rechtsvorschriften wichtig, vor allem nach Erhalt einer verhaltensbedingten Kündigung, denn daraus kann sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben.
So ist zum Beispiel eine Kündigung generell unwirksam, wenn in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht und der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht (oder nicht ordnungsgemäß) angehört hat, wozu er gemäß § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet ist. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats.
Unwirksam ist oft auch die Kündigung bestimmter Arbeitnehmergruppen (Mitglieder des Betriebsrats, schwangere Arbeitnehmerinnen, schwerbehinderte Menschen), wenn der Arbeitgeber die speziellen Verfahrensvorschriften nicht beachtet hat, die zugunsten dieser Beschäftigtengruppen gelten.
So muss zum Beispiel vor Ausspruch der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen nicht nur der Betriebsrat angehört werden (gemäß § 102 BetrVG), sondern gemäß § 178 Abs.2 Satz 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch die Schwerbehindertenvertretung, und außerdem muss Integrationsamt vorab seine Zustimmung zu der Kündigung erteilen (§ 168 SGB IX).
Anders, aber ähnlich kompliziert sind die Voraussetzungen für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Denn Betriebsräte können (abgesehen von einer Betriebsschließung oder Abteilungsschließung) nur außerordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs.1 KSchG), und außerdem muss der Betriebsrat - als Gremium - der geplanten außerordentlichen Kündigung vorab zustimmen (§ 103 BetrVG). Macht der Betriebsrat das nicht, muss der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung erstreiten. Im Ergebnis ist daher die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nicht nur von der Einhaltung eines komplizierten Verfahrens abhängig, sondern ordentliche verhaltensbedingte Kündigungen sind generell ausgeschlossen (möglich sind nur außerordentliche Verhaltenskündigungen).
Schließlich brauchen Arbeitgeber für die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin die vorherige Zustimmung der obersten Landesbehörde für den Arbeitsschutz, d.h. es gilt ein ähnliches Verfahren wie bei der Kündigung eines Schwerbehinderten, nur dass für Schwangere eine andere Behörde zuständig ist (§ 17 Mutterschutzgesetz - MuSchG).
Weitere Informationen finden Sie zu den Arbeitnehmergruppen, die in besonderer Weise vor Kündigungen geschützt sind, finden Sie unter den Stichworten "Unkündbarkeit", "Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch", "Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung", "Betriebsrat - Kündigungsschutz" und "Mutterschutz".
Was tun bei Erhalt einer verhaltensbedingten Kündigung?
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben, stellt sich die Frage, ob Sie dagegen vorgehen wollen, d.h. ob Sie Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht.
Diese Frage muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklärt sein. Wenn Sie diese in § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 13 Abs.1 Satz 2 KSchG vorgeschriebene Frist für die Erhebung der Klage versäumen, wird unwiderleglich vermutet, dass die Kündigung wirksam war (§ 7 KSchG).
Die kurze Klagefrist gilt auch für Arbeitnehmer, die keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG haben, d.h. bei einer Kündigung in der Wartezeit (= während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses) und/oder in einem Kleinbetrieb (= Betrieb mit zehn oder weniger Arbeitnehmern).
Es ist daher extrem wichtig, dass Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten.
Das gilt nicht nur dann, wenn Sie mit einer Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Eine fristgemäße Klage ist genauso wichtig, wenn Sie eine Abfindung aushandeln möchten. Denn ist die Klagefrist einmal versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage praktisch aussichtslos, und dann wird sich ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber normalerweise auf keine Abfindung mehr einlassen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder rechtliche Vertretung durch Ihre Gewerkschaft beanspruchen können, riskieren Sie durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite erhalten Sie sich durch eine Klage die Chance auf ein besseres Zeugnis, auf ein reguläres Austrittsdatum (Monatsende statt "krummes" Austrittsdatum) und auf eine Abfindung.
Haben Sie keine Möglichkeit einer Kostenerstattung durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Gewerkschaft, stehen Sie vor der Entscheidung, entweder nichts zu unternehmen oder selbst zu klagen oder sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzrechts sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten einer Klage beraten lassen. Außerdem besteht in je nach Ihrer finanziellen Lage die Möglichkeit, dass der Staat die Kosten für Ihren Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe übernimmt.
Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie unter in unserem Ratgeber Gebühren.
Droht Arbeitnehmern eine Sperrzeit bei einer verhaltensbedingten Kündigung?
Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines angeblichen Pflichtverstoßes erhalten haben und diese Kündigung auf sich beruhen lassen, wird die Agentur für Arbeit in aller Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen, da Sie (jedenfalls aus Sicht der Arbeitsverwaltung) "durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben" und "dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt" haben (§ 159 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III).
Die Gefahr einer Sperrzeit ist ein weiterer Grund, Kündigungsschutzklage zu erheben. Denn oft sind Arbeitgeber im Prozess dazu bereit, die Vorwürfe zurückzunehmen, die sie im Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung gegen den Arbeitnehmer erhoben haben.
Wenn Sie daher vorübergehend auf Arbeitslosengeld I angewiesen sind und/oder ein gutes Zeugnis für Sie wichtig ist, sollten Sie eine verhaltensbedingte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angreifen.
Auch wenn die Chancen, den Prozess zu gewinnen, gering sein sollten und an eine Abfindung daher kaum zu denken ist, kann doch oft ein Vergleich ausgehandelt werden, dem zufolge der Arbeitgeber ein zumindest "passables" Zeugnis erteilt. Meist ist der Arbeitgeber auch zu der Erklärung bereit, dass er die zunächst gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht erhält, und dass das Arbeitsverhältnis demzufolge nicht aus verhaltensbedingten Gründen geendet hat.
Warum sollten Arbeitgeber die Nachteile bedenken, die Arbeitnehmern durch eine verhaltensbedingte Kündigung entstehen?
Durch eine verhaltensbedingte Kündigung verlieren Arbeitnehmer nicht nur ihren Arbeitsplatz, sondern sie müssen auch mit einer Sperrzeit rechnen. Meistens fällt auch das Arbeitszeugnis eher schlecht aus, weil der (vom Arbeitgeber angenommene) Pflichtverstoß zu einer schlechteren Bewertung führt als wenn das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund geendet hätte.
Daher können sich verhaltensbedingt gekündigte Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage in vielen Fällen nur verbessern, d.h. es gibt eigentlich keinen Grund, von einer Klage abzusehen (abgesehen von den meist überschaubaren Prozesskosten).
Das gilt vor allem, wenn das verhaltensbedingt gekündigte Arbeitsverhältnis bereits lange bestanden hat, denn dann ist der Verlust des Arbeitsverhältnisses besonders gravierend. Und außerdem rechnen Arbeitnehmer (jedenfalls in größeren Betrieben) nach einer langen Beschäftigungsdauer auch mit einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber sie kündigt.
Arbeitgeber müssen daher bei einer verhaltensbedingten Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage rechnen. Und ein Klageverfahren ist mit Risiken verbunden, denn wenn die Klage Erfolg hat, muss der Lohn für die Zeit ab der Entlassung nachvergütet werden. Nicht zuletzt stellen Kündigungsschutzprozesse für beide Parteien eine Belastung dar.
Als Arbeitgeber sollten Sie daher, nachdem Sie die o.g. notwendigen Vorbereitungen für eine Kündigung getroffen haben, über einen Aufhebungsvertrag als Alternative zu einer Kündigung nachdenken. Ein Aufhebungsvertrag schafft rasch Rechtssicherheit, denn nach der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit oder ein Widerrufsrecht einzuräumen.
Ist der Arbeitnehmer zu einem Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer verhaltensbedingten Kündigung bereit, kann es sinnvoll sein, eine Kündigungsfrist für die Dauer einiger Wochen einzuräumen, und den Arbeitnehmer bis dahin unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen freizustellen.
Einzelheiten dazu können Sie unter „Aufhebungsvertrag“ und „Mustervertrag: Aufhebungsvertrag“ nachlesen.
Wo finden Sie mehr zum Thema verhaltensbedingte Kündigung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema verhaltensbedingte Kündigung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
- Musterschreiben: Anhörung des Betriebsrats zu einer fristlosen Kündigung
- Musterschreiben: Fristlose Kündigung
- Musterschreiben: Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema verhaltensbedingte Kündigung finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 17|2022 Arbeitsgericht Nordhausen: Druckkündigung wegen angedrohter Eigenkündigungen von Mitarbeitern
- Update Arbeitsrecht 01|2022 Arbeitsgericht Hamburg: Kündigung wegen Verweigerung eines Corona-Schnelltests
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 19|2021 Arbeitsgericht Cottbus: Anforderungen an ein Attest zur Befreiung von der Pflicht, bei der Arbeit einen Mund-Nase-Schutz zu tragen
- Update Arbeitsrecht 10|2021 BAG: Erstattung von Anwaltskosten zur Aufdeckung erheblicher vorsätzlicher Pflichtverstöße
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/091 Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/089 Kündigung einer Pflegekraft wegen Misshandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/086 Kündigung wegen verspäteter Anzeige einer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/071 Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerungen
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/170 Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Datenschutzes nach der DS-GVO
- Arbeitsrecht aktuell: 19/160 Kündigung wegen Verdachts der Geldunterschlagung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/159 Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp
- Arbeitsrecht aktuell: 19/049 BAG setzt Chefarzt-Urteil des EuGH um
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/247 BAG weicht Anhörung bei Verdachtskündigungen auf
- Arbeitsrecht aktuell: 18/224 EuGH entscheidet im Düsseldorfer Chefarzt-Fall gegen die Caritas
- Arbeitsrecht aktuell: 18/203 Interessenabwägung bei außerordentlicher Kündigung und Arbeitgeberverhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 18/181 Gesteigerte Loyalitätspflichten christlicher Führungskräfte christlicher Arbeitgeber?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/172 Arbeitsgericht Bochum beanstandet ungenaue Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/023 Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/265 Vorsorgliche Abmahnung in arbeitsvertraglichen AGB
- Arbeitsrecht aktuell: 17/192 Kündigung wegen falscher Angabe von Arbeitszeiten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/170 Fristlose Kündigung wegen Sachbeschädigung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/134 Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 17/100 Herausgabe von Firmenunterlagen nach Aufhebungsvertrag und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/055 Kündigung mit Auslauffrist bei tariflicher Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/050 Kündigung wegen Beleidigung im Kleinbetrieb
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/340 Erreichbarkeit bei Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/298 Kündigung wegen Facebook-Kommentars
- Arbeitsrecht aktuell: 16/274 Fristlose Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook
- Arbeitsrecht aktuell: 16/055 Personalgespräch trotz Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/045 Kein Anspruch auf Wiedereinstellung unmittelbar aus der Menschenrechtskonvention
- Arbeitsrecht aktuell: 16/036 Auslauffrist bei außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/022 Kündigung wegen Schlägerei
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Verhaltensbedingte Kündigung finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Verhaltensbedingte Kündigung
Letzte Überarbeitung: 9. September 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen oder zunächst einmal gründlich vorbereiten wollen, d.h. unter Beachtung rechtlicher Formalitäten und Fristen, oder wenn man Ihnen als Arbeitnehmer oder Geschäftsführer eine verhaltensbedingte Kündigung in Aussicht gestellt oder schon ausgesprochen hat und Sie daher rasch reagieren müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Ausarbeitung eines Aufhebungsvertrags, mit dem eine verhaltensbedingte Kündigung vermieden oder gütlich geregelt werden soll, angefangen von der Bewertung eines ersten Vertragsentwurfs bis hin zur unterschriftsreifen Ausarbeitung von umfassenden Ausscheidensvereinbarungen. Entsprechend Ihren Wünschen beraten wir Sie rein intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Falls sich eine gütliche außergerichtliche Einigung über eine verhaltensbedingte Kündigung nicht erreichen lässt, vertreten wir Sie deutschlandweit vor Gericht, insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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