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Kein Anspruch auf Wiedereinstellung unmittelbar aus der Menschenrechtskonvention
08.02.2016. Vor nunmehr fast zwei Jahrzehnten wurde ein angestellter Musiker, Bernhard Schüth, von seinem Arbeitgeber, einer katholischen Kirchengemeinde entlassen.
Hintergrund der Kündigung war der "ehebrecherische" Lebenswandel des Kirchenmusikers, den Herr Schüth als seine Privatangelegenheit, die Kirche aber als Kündigungsgrund ansah.
Nach jahrelang verlorenen Prozessen gab ihm 2010 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Recht, d.h. er stellte fest, dass die deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit der Privatsphäre Herrn Schüths zu wenig Beachtung geschenkt hatten.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Kirche trotzdem nach nunmehr fast zwanzig Jahren nicht verpflichtet ist, Herrn Schüth wieder einzustellen: BAG, Urteil vom 20.10.2015, 9 AZR 743/14.
- Kann man aus der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Anspruch auf Wiedereinstellung herleiten, auch wenn nationale Gesetzesvorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen?
- Der Fall Schüth: Kirchenmusiker prozessiert jahrelang gegen seinen kirchlichen Arbeitgeber, nachdem dieser ihn wegen seines ehebrecherischen Privatlebens entlassen hatte
- BAG: Kein Anspruch auf Wiedereinstellung unmittelbar aus der EMRK
Kann man aus der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Anspruch auf Wiedereinstellung herleiten, auch wenn nationale Gesetzesvorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen?
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei der Anwendung und Auslegung der deutschen Gesetze und ungeschriebenen Rechtsgrundsätze als Auslegungshilfe zu berücksichtigen.
Das versteht sich nicht von selbst, denn die die EMRK steht innerhalb der deutschen Rechtsordnung nicht etwa auf einer Stufe mit der Verfassung bzw. dem Grundgesetz (GG), sondern darunter, d.h. auf der Stufe normaler ("einfacher") Gesetze. Da aber alle deutschen Gesetze und damit auch das GG "konventionsfreundlich", d.h. im Sinne eines möglichst reibungslosen Zusammenspiels mit der EMRK auszulegen sind, hat die EMRK eine herausgehobene, dem GG ähnliche Bedeutung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts.
Allerdings hat die konventionsfreundliche Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts durch die Gerichte Grenzen. Denn da die Richter nicht in dem Maße wie der Gesetzgeber neue Rechtsregeln schaffen dürfen, können sie die vorhandenen Gesetze und Rechtsprinzipien nicht einfach zugunsten der EMRK über Bord werfen. Das gilt vor allem dann, wenn ein EMRK-begründeter besserer Grundrechtsschutz aufseiten eines Bürgers zu einer Grundrechtsverkürzung aufseiten anderer Bürger führen würde.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die EMRK auf das Kündigungsschutzrecht und auf die Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch hat. Konkret: Verliert ein Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess in letzter Instanz bzw. rechtskräftig nach deutschem Recht und stellt sich einige Jahre später infolge eines Urteils des EGMR heraus, dass das deutsche Urteil auf einer Verletzung der EMRK beruhte, steht Rechtskraft gegen EMRK.
Hier gibt es für Urteile, die am 31.12.2006 oder später rechtskräftig wurden, gemäß § 580 Nr.8 Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit einer sog. Restitutionsklage, d.h. der Wiederaufnahme eines an sich schon rechtskräftig entschiedenen Prozesses. Für früher abgeschlossene Verfahren gilt diese Vorschrift aber nicht.
In solchen Altfällen könnte man dem rechtskräftig unterlegenen Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf Wiedereinstellungsanspruch zu seinem Recht verhelfen und sich dabei auf die EMRK berufen, d.h. auf eine "konventionsfreundliche" Auslegung und Anwendung des deutschen Arbeitsrechts. Da man damit aber in die (Grund-)Rechte des Arbeitgebers eingreifen würde stellt sich die Frage, ob die EMRK damit nicht überstrapaziert wird.
Der Fall Schüth: Kirchenmusiker prozessiert jahrelang gegen seinen kirchlichen Arbeitgeber, nachdem dieser ihn wegen seines ehebrecherischen Privatlebens entlassen hatte
Bernhard Schüth war seit 1983 bei der katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus in Essen angestellt, und zwar als Organist und Chorleiter. 1997 erhielt er die Kündigung, weil er sich von seiner Frau, mit der er zwei Kinder hatte, getrennt hatte und seine neue Partnerin mittlerweile ein Kind von ihm erwartete. Dieses Privatleben bewertete die Kirche als Verstoß gegen ihre kirchenarbeitsrechtliche "Grundordnung".
Das Arbeitsgericht Essen meinte, die Kündigung sei unwirksam, und gab daher der von Herrn Schüth eingereichten Kündigungsschutzklage statt (Urteil vom 09.12.1997, 6 Ca 2708/97). Dieser Meinung schloss sich zunächst auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf an (LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1998, 7 Sa 425/98). Nachdem aber das BAG das LAG-Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und den Prozess an das LAG zurückverwiesen hatte (BAG, Urteil vom 16.09.1999, 2 AZR 712/98), wies das LAG die Klage nach erneuter Verhandlung ab (LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2000).
Gegen die Entscheidung des LAG, das die Revision zum BAG nicht zugelassen hatte, erhob Herr Schüth zwar Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG, doch wurde diese vom BAG abgewiesen (BAG, Beschluss vom 29.05.2000). Auch die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annahm (BVerfG, Beschluss von 08.07.2002, 2 BvR 1160/00).
Herr Schüth gab immer noch nicht geschlagen und zog vor den EGMR. Dort hatte er endlich Erfolg. Der EGMR stellte fest, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte zu der Kündigung die EMRK verletzt hatten, d.h. das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Art.8 EMRK) nicht ausreichend berücksichtigt hatten (EGMR, Urteil vom 23.09.2010, Beschwerde Nr.1620/03). Später sprach der EGMR Herrn Schüth eine Geldentschädigung von 40.000,00 EUR zu (EGMR, Urteil vom 28.06.2012, Beschwerde Nr.1620/03).
Beflügelt von seinem Erfolg beim EGMR erhob Herr Schüth im Oktober 2010 beim LAG Düsseldorf eine Restitutionsklage, d.h. er wollte aufgrund des vom EGMR festgestellten Verstoßes die EMRK seine im Jahre 2000 vom LAG Düsseldorf abgewiesene Kündigungsschutzklage neu aufrollen. § 580 Nr.8 ZPO sieht eine solche Wiederaufnahme vor, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK festgestellt hat und das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Allerdings wurde § 580 Nr.8 ZPO erst mit Wirkung zum 31.12.2006 in die ZPO eingefügt und ist daher gemäß einer Stichtagsregelung (§ 35 Einführungsgesetz zur ZPO - EGZPO) auf den Streitfall Schüth bzw. das klagabweisende Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.02.2000 nicht anzuwenden. Daher wies das LAG Düsseldorf die Restitutionsklage ab (Urteil vom 04.05.2011, 7 Sa 1427/10) und wurde darin vom BAG bestätigt (BAG, Urteil vom 22.11.2012, 2 AZR 570/11). Über die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG noch nicht entschieden (Aktenzeichen des BVerfG: 1 BvR 1595/13).
Schließlich reichte Herr Schüth im September 2013 erneut eine Klage beim Arbeitsgericht Essen ein. Diesmal war die Klage gerichtet auf Wiedereinstellung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber, die katholische Kirche, sowie auf Beschäftigung als Kirchenmusiker.
Begründung: Da der EGMR ja im September 2010 festgestellt hatte, dass seine Entlassung im Jahre 1997 bzw. das klagabweisende Urteil des LAG Düsseldorf vom Februar 2000 sein Recht auf Privatsphäre verletzt hatte, müssen die deutschen Gerichte dem EGMR-Urteil Rechnung tragen, so der Kläger. Und wenn das nicht im Rahmen einer Wiederaufnahme des alten, im Februar 2010 abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens geht, dann eben durch eine Wiedereinstellung zum Zeitpunkt des EGMR-Urteils, d.h. beginnend zum 23.09.2010.
Das Arbeitsgericht Essen und das LAG Düsseldorf wiesen die Klage ab (Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 22.11.2013, 5 Ca 2480/13; LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2014, 11 Sa 1484/13).
Denn ihrer Ansicht nach ist ein Anspruch auf Wiedereinstellung infolge einer Änderung von Umständen nach Ausspruch einer Kündigung nur denkbar, wenn sich die Umstände noch während des Laufs der Kündigungsfrist oder kurz danach ändern. Hier aber waren zwischen dem Ausspruch der Kündigung (1997) bzw. dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (1998) und der Änderung der Umstände infolge des EGMR-Urteils (2010) mehr als zwölf Jahre vergangen. Unter solchen Umständen ist ein Anspruch auf Wiedereinstellung nicht denkbar, so das Arbeitsgericht und das LAG.
BAG: Kein Anspruch auf Wiedereinstellung unmittelbar aus der EMRK
Auch vor dem BAG hatte die Klage des ehemaligen Kirchenmusikers keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung bestand hier trotz des vom EGMR festgestellten Verstoßes gegen Art.8 EMRK nicht.
Dass ein "normaler" Wiedereinstellungsanspruch hier im Streitfall nicht gegeben war, wird vom BAG als offensichtlich angesehen. Denn ein Wiedereinstellungsanspruch kann im Normalfall nur geltend gemacht werden, wenn sich die Umstände, auf die ein Arbeitgeber eine Kündigung stützt, zwischen dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist so ändern, dass eine Kündigung auf dieser (geänderten) Grundlage nicht mehr zulässig wäre.
In solchen Fällen wäre es unfair bzw. würde gegen Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) verstoßen, dem Arbeitnehmer formaljuristisch entgegenzuhalten, dass es für die Wirksamkeit einer Kündigung immer auf die Umstände zum Zeitpunkt ihrer Erklärung ankommt. Und umgekehrt ist es dem Arbeitgeber zuzumuten, den (formaljuristisch wirksam gekündigten) Arbeitnehmer wieder einzustellen, wenn die Kündigungsfrist zur Zeit der geschuldeten Wiedereinstellung noch nicht abgelaufen ist.
Hier allerdings waren seit Ablauf der Kündigungsfrist (1998) und dem EGMR-Urteil (2010) mehr als zwölf Jahre (!) vergangen, so dass nach deutschem Arbeitsrecht ein Anspruch auf Wiedereinstellungsanspruch eindeutig nicht bestand. Folglich hätte das BAG einen solchen Anspruch neu schaffen bzw. unter Berufung auf Art.8 EMRK in das deutsche Arbeitsrecht einfügen müssen. Dazu sind die Gerichte aber nicht berechtigt, so die Erfurter Richter.
Denn gegen eine so weitgehende richterliche Rechtsfortbildung sprechen der Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung (Art.20 Abs.2 Grundgesetz - GG) und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers, die ebenfalls im GG, nämlich als Bestandteil der Berufsfreiheit, festgeschrieben ist (Art.12 GG).
Außerdem würde ein Wiedereinstellungsanspruch in Fällen wie dem hier streitigen Kündigungsfall die Rechtskraft von Urteilen durchbrechen, denn letztlich ging es Herrn Schüth hier im Streitfall darum, den Verstoß gegen Art.8 EMRK, auf dem das Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.02.2000 beruhte, aus der Welt zu schaffen und damit die mit diesem Urteil rechtlich bestätigte Entlassung. An dieser Stelle ist allerdings, so das BAG, die Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, der zwar in Gestalt von § 580 Nr.8 ZPO einen auf den vorliegenden Streitfall passenden gesetzlichen Restitutionsgrund geschaffen hat, aber eben nur für Verfahren, die nicht schon vor dem 31.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen waren.
Fazit: Auch eine "konventionsfreundliche" Auslegung bzw. Anwendung des deutschen Arbeitsrechts führt hier im Streitfall nicht zu einem Wiedereinstellungsanspruch. Ein solcher Anspruch wäre dem Arbeitgeber bzw. der Kirchengemeinde auch kaum zuzumuten, denn sie hat sich nach den rechtskräftigen Feststellungen der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit legal verhalten. Einen Verstoß gegen Art.8 EMRK hat allein die staatliche Gerichtsbarkeit begangen, nämlich das LAG Düsseldorf mit seinem Urteil vom 03.02.2000. Auf der Grundlage eines dem Staat zuzurechnenden EMRK-Verstoßes anno 2000 kann der davon begünstigte Arbeitgeber 15 Jahre später nicht zur Wiedereinstellung verurteilt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2015, 9 AZR 743/14
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.11.2012, 2 AZR 570/11
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2014, 11 Sa 1484/13
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011, 7 Sa 1427/10
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1998, 7 Sa 425/98
- Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 22.11.2013, 5 Ca 2480/13
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 23.09.2010, Beschwerde Nr.1620/03 (Schüth)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28.06.2012, Beschwerde Nr.1620/03 (Schüth)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 23.09.2010, Beschwerde Nr. 425/03 (Obst)
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Letzte Überarbeitung: 28. Oktober 2018
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