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LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011, 7 Sa 1427/10
Schlagworte: | Restitutionsklage | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 1427/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 04.05.2011 | |
Leitsätze: | Die in § 35 EGZPO getroffene Stichtagsregelung ist nicht zu beanstanden. Sie ist nicht willkürlich, denn sie knüpft an den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ziffer 8 des § 580 ZPO an. Bei Schaffung der Zif.8 des § 580 ZPO war dem Gesetzgeber bekannt, dass die Möglichkeit der Anrufung des EGMR bestand und wie lang die dortigen Verfahren dauern. Das Festhalten an der 5-Jahres-Frist lässt erkennen, dass es sich insoweit nicht um ein "Redaktionsversehen" gehandelt hat. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 18.10.2010, 6 Ca 2708/97 | |
Tenor:
I. Die Restitutionsklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten der Restitutionsklage hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit seiner am 18.10.2010 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Restitutionsklage begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Az 7 Sa 425/98 geführten Berufungsverfahrens und die Aufhebung des in diesem Verfahrens ergangenen rechtskräftigen Urteils vom 03.02.2000.
Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit der dem Kläger von der beklagten Kirchengemeinde mit Schreiben vom 15.07.1997 zum 31.03.1998 erklärten fristgerechten Kündigung.
Der 1957 geborene Kläger war seit 1983 als Organist und Chorleiter bei der beklagten Kirchengemeinde tätig. Im Jahr 1994 trennten sich der Kläger und seine Ehefrau, die zwei gemeinsame Kinder haben, einvernehmlich und teilten dies im Januar 1995 der beklagten Kirchengemeinde mit. Zur Begründung der streitgegenständlichen Kündigung hat die Beklagte vorgetragen, der noch verheiratete Kläger unterhalte eine außereheliche Beziehung zu Frau Rechtsanwältin N., die seine damalige und jetzige Prozessbevollmächtigte ist. Seit Ende 1997 haben der Kläger und Frau N. eine gemeinsame Tochter. Sowohl den Kündigungsvorwurf, ein außereheliches Verhältnis eingegangen zu sein, als auch die Vaterschaft des von Frau N. geborenen Kindes hat der Kläger zunächst in Abrede gestellt. Nach Ausspruch der Kündigung beantragte die Ehefrau des Klägers die Scheidung. Die Ehe wurde im August 1998 geschieden.
Das Arbeitsgericht Essen hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 09.12.1997 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine verhaltensbedingte Kündigung des Klägers auch unter Berücksichtigung der katholischen Glaubenslehre noch nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 1 KSchG genüge, weil dem Kläger unter Berücksichtigung von Artikel 5 Abs. 1 S. 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) eine Abmahnung hätte erteilt werden müssen.
Am 22.12.1997 sprach die Beklagte eine zweite Kündigung zum 01.07.1998 aus. Mit Urteil vom 04.12.1998 wies das Arbeitsgericht Essen die Klage des Klägers gegen diese Kündigung ab. Das diesbezügliche beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf noch anhängige Berufungsverfahren ist ausgesetzt.
Mit Urteil vom 13.08.1998 wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.12.1997 zurück. Es folgte im Wesentlichen den Ausführungen des Arbeitsgerichts und wies darauf hin, dass die Arbeitsgerichte bei der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zum Kündigungsrecht an die Vorgaben der Religionsgemeinschaften gebunden seien, soweit diese Vorgaben den anerkannten Maßstäben der verfassten Kirche Rechnung trügen und sich die Gerichte durch die Anwendung dieser Vorgaben nicht in Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechtsordnung begäben, wobei die Arbeitsgerichte jedoch sicherzustellen hätten, dass die Religionsgemeinschaften nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellten. Der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, der Kläger sei eine dauerhafte Verbindung mit Frau N. eingegangen, worin eine schwere sittliche Verfehlung im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 1. Alt. A. E. liegen könnte, brauche jedoch streitentscheidend nicht nachgegangen zu werden, weil die Parteivernehmung des Klägers nicht erbracht habe, dass entsprechend Artikel 5 Abs. 1 S. 1 der Grundordnung in einem Gespräch mit ihm versucht worden sei, darauf hinzuwirken, dass er die - nach Meinung der Beklagten bestehende - Beziehung zu Frau N. abbräche.
Mit Urteil vom 12.08.1999, 2 AZR 712/98, hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, die Schlussfolgerung des Landesarbeitsgericht, ein Gespräch mit dem Kläger habe nicht stattgefunden, sei fehlerhaft, weil das Landesarbeitsgericht zu Unrecht davon abgesehen habe, auch eine Vernehmung des Kirchenvorstandsvorsitzenden durchzuführen, um festzustellen, ob dieser versucht habe, den Kläger zu einer Beendigung seiner außerehelichen Beziehung zu bewegen.
Mit dem nach der Zurückverweisung ergangenen streitgegenständlichen Urteil vom 03.02.2000 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ohne Zulassung der Revision der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen stattgegeben, die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach Vernehmung des Kirchenvorstandsvorsitzenden stehe zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die Beklagte das Prozedere des Artikels 5 Abs. 1 der Grundordnung eingehalten habe. Da der Kläger unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, dass er an der Lebensgemeinschaft mit Frau N. festhalten wolle, habe die Beklagte angesichts des beharrlichen Standpunkts des Klägers in Bezug auf seine neue Beziehung zu Recht annehmen können, dass eine vorherige Abmahnung überflüssig gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht hat des weiteren ausgeführt, es verkenne die Konsequenzen der gegen den Kläger ausgesprochenen Kündigung nicht, der seinen Beruf wahrscheinlich nicht mehr ausführen und seinen Unterhaltspflichten nicht mehr in dem bisherigen Umfang nachkommen könne, räumte aber ein, dass die Beklagte den Kläger nicht weiterbeschäftigen könne, ohne jegliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Verbindlichkeit der Sittengesetze zu verlieren. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit des Klägers eine große Nähe zu dem Verkündungsauftrag der Kirche aufweise. Die Interessen der Beklagten würden die Interessen des Klägers deutlich überwiegen.
Mit Beschluss vom 29.05.2000 hat das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.
Am 08.07.2002 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen, weil die angegriffene Entscheidung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
Aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Individualbeschwerde - hat der Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland am 11.01.2003 eine Beschwerde erhoben. In diesem Verfahren hat der Kläger vorgetragen, durch die Ablehnung der Arbeitsgerichte, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung aufzuheben, sei Artikel 8 der Konvention verletzt worden. Artikel 8 der Konvention lautet:
"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Aufgrund dieser Beschwerde des Klägers hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Datum vom 23.09.2010 ein Urteil erlassen und folgendes entschieden:
"1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig.
2. Er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention verletzt ist.
3. Er entscheidet, dass die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht spruchreif ist; und infolgedessen
a)behält er sich die Beurteilung dieser Frage vor;
b)fordert er die Regierung und den Beschwerdeführer (Kläger) auf, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieses Urteil zu unterrichten
c)behält er sich die Bestimmung des weiteren Verfahrens vor und beauftragt den Kammerpräsidenten, das weitere Verfahren erforderlichenfalls zu bestimmen."
Artikel 41 - Gerechte Entschädigung - lautet:
"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
In den Gründen seiner Entscheidung hat der Gerichtshof zunächst unterstrichen, dass Deutschland durch die Einrichtung eines Arbeitsgerichtssystems sowie eines Verfassungsgerichts, das dafür zuständig sei, die Entscheidungen der Arbeitsgerichte zu kontrollieren, seine Schutzpflicht gegenüber den Rechtssuchenden im arbeitsgerichtlichen Bereich, einem Bereich, in dem die Rechtsstreitigkeiten ganz allgemein die Rechte der Betroffenen aus Artikel 8 der Konvention berührten, grundsätzlich erfüllt habe. Allerdings seien die Arbeitsgerichte in ihren Folgerungen weder auf das tatsächliche Familienleben des Klägers noch auf den damit gewährten Rechtsschutz eingegangen. Die Interessen des kirchlichen Arbeitgebers seien nicht mit dem nach Artikel 8 der Konvention zugesicherten Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, sondern nur mit seinem Interesse auf Wahrung seines Arbeitsplatzes abgewogen worden. Das Landesarbeitsgericht habe die Frage der Nähe der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit zum Verkündungsauftrag der Kirche nicht geprüft, sondern habe - ohne eine weitere Nachprüfung vorzunehmen - den Standpunkt des kirchlichen Arbeitgebers übernommen. Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass bei der Abwägung der im Spiel befindlichen konkurrierenden Rechte und Interessen eine eingehende Prüfung nötig gewesen wäre und ist zu dem Ergebnis gekommen, die Arbeitsgerichte hätten nicht hinlänglich dargelegt, warum die Interessen der Beklagten diejenigen des Klägers bei weitem übertroffen haben. Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass der deutsche Staat dem Kläger nicht den notwendigen Schutz gewährt hat und somit der Artikel 8 der Konvention verletzt sei. Unter den gegebenen Umständen sei die Anwendung des Artikels 41 der Konvention noch nicht spruchreif.
Der Kläger stützt seine Restitutionsklage auf § 580 Ziffer 8 ZPO. Das streitgegenständliche, klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts beruhe auf der Verletzung der Menschenrechtskonvention. Die Fünfjahresfrist für die Restitutionsklage aus § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO sei auf den Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 8 ZPO nicht anzuwenden bzw. so zu verstehen, dass sich diese Frist von dem Tag der Rechtskraft des Urteils des Europäischen Menschengerichtshofs an bemesse. Da die übliche und durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem Europäischen Menschengerichtshof bereits bei fünf Jahren liege, würde ansonsten der neu eingeführte Restitutionsgrund stets leer laufen. Aus der Gesetzesbegründung und der Motivation des deutschen Gesetzgebers ergebe sich aber, dass die Bundesrepublik Deutschland erfolgreichen Beschwerdeführern einen wirksamen Restitutionsgrund an die Hand geben wollte. Ein materiell gewünschter Gesetzeserfolg könne nicht an einer Formvorschrift scheitern. Aus den genannten Gründen scheitere die Zulässigkeit auch nicht an § 35 EGZPO. Die Beklagte könne zudem ein besonders schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtskraft des mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteils nicht für sich in Anspruch nehmen. Der Konventionsverstoß nach Art. 8 der Menschenrechtskonvention sei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Inkrafttreten des Lissabonvertrages festgestellt worden. Somit habe sich auch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, nach Art. 13 der Menschenrechtskonvention eine wirksame innerstaatliche Beschwerde zu erlauben. Sobald Unionsrecht dem innerstaatlichen Recht entgegen stehe, habe jenes Vorrang. Weitere rechtliche Ausführungen zur Unwirksamkeit der Regelung des § 35 EGZPO macht der Kläger auf S. 2 - 10 seines Schriftsatzes vom 22.02.2010. Insoweit wird auf Bl. 731 - 739 der Akte Bezug genommen. Letztlich könne sich die Beklagte gegen den materiell als menschenrechtswidrig festgestellten Zustand, dessen erste Ursache sie mit der Kündigung gesetzt habe, nur mit einem rein formellen Grund verteidigen. Ob die Beklagte dies tun möchte, bleibe abzuwarten. Hilfsweise stehe ihm ein Anspruch auf Wiedereinstellung zu.
Der Kläger beantragt,
das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 03.02.2000 zum Aktenzeichen 7 Sa 425/98 aufzuheben und der in dem Verfahren 7 Sa 425/98 verfolgten Kündigungsschutzklage des Restitutionsklägers mit dem dort gestellten Antrag stattzugeben.
Hilfsweise und hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Restitutionsklage beantragt der Kläger,
das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages von 1983 in seiner zuletzt bestehenden Fassung einschließlich des Dekanatskantorenvertrages mit einem Beschäftigungsumfang von 100 % im Wege der Wiedereinstellung ab dem 23.09.2010 fortzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte hält die Restitutionsklage unter Hinweis auf die Frist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO und die Überleitungsregelung des § 35 EGZPO für unzulässig. Das streitgegenständliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf sei mit dem Nichtannahmebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.05.2000 rechtskräftig geworden. Die Ausschlussfrist des § 586 ZPO sei mithin nicht gewahrt. Zudem falle der Kläger unter die Stichtagsregelung des § 35 EGZPO. Diese Regelung stehe nicht in Widerspruch zu Art. 46 Abs. 1 EMRK. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten und der Erwiderung auf die Rechtsansichten des Klägers im Schriftsatz vom 22.02.2010 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2011 (Bl. 747 - 756 der Akte) Bezug genommen.
Die Berufungskammer hat mit Beschluss vom 26.01.2011 gemäß § 590 Abs. 2, 280 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Restitutionsklage abgesondert verhandelt wird.
Entscheidungsgründe:
I.
Für das Wiederaufnahmebegehren des Klägers ist vorliegend gemäß § 584
Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO sachlich und örtlich ausschließlich das Berufungsgericht und demnach das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zuständig, da das angefochtene Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf erlassen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 12.04.1984, 2 AS 1/83, zitiert nach juris).
II.
Die Restitutionsklage ist unzulässig. Sie ist deshalb gemäß § 589 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. 40 § 79 S. 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 589 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist. Zur Zulässigkeit der Restitutionsklage gehört der Vortrag eines gesetzlich vorgesehenen Restitutionsgrundes, wobei das schlüssige Behaupten eines solchen Grundes genügt.
Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Der Kläger stützt seine Restitutionsklage auf § 580 Nr. 8 ZPO. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Zwar hat der Kläger die vorstehend genannten Voraussetzungen mit seiner Restitutionsklage schlüssig vorgetragen. Seine Klage ist jedoch gleichwohl unzulässig, weil der gesetzliche Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO gemäß der Überleitungsvorschrift des § 35 EGZPO das Verfahren des Klägers nicht erfasst mit der Folge, dass es an einem gesetzlichen Restitutionsgrund mangelt, auf den der Kläger seine Klage stützen kann.
§ 580 Nr. 8 ZPO wurde durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. JuMoG) eingefügt und ist in Kraft seit dem 31.12.2006. Die dazu durch Art. 9 Nr. 2 2.JuMoG eingefügte Übergangsvorschrift des § 35 EGZPO beinhaltet, dass der neue Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO nur für Verfahren gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, mithin nach dem 31.12.2006, rechtskräftig entschieden worden sind.
Da das streitgegenständliche Verfahren mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.05.2000, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, rechtskräftig entschieden worden ist, kann der Kläger
sich nach dem in jeder Hinsicht eindeutigen Wortlaut des § 35 EGZPO nicht auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO berufen.
Eine dem eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift entgegenstehende Auslegung ist unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.05.1995, 2 BvF 1/92, zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 09.09.2010, 2 AZR 714/08, zitiert nach juris).
Die deutsche Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden. Nationale Gerichte müssen geltende Gesetze anwenden, wenn und soweit diese bei einem Sachverhalt offensichtlich einschlägig sind. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips. Die deutschen Gerichte sind verfassungsrechtlich verpflichtet, die geltenden Gesetzesnormen und also auch § 35 EGZPO anzuwenden. Die Berufungskammer kann deshalb § 35 EGZPO in eigener Rechtsmacht nicht unangewendet lassen, da dies im Ergebnis einer Nichtigkeitsfeststellung gleichkommen würde.
Allerdings ist für die Berufungskammer auch nicht ersichtlich, warum § 35 EGZPO unwirksam sein sollte. Weder die Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) noch das deutsche Verfassungsrecht verpflichten dazu, die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu ermöglichen. Mit der Ergänzung des § 580 ZPO um die Ziffer 8 ist die Bundesrepublik Deutschland der Empfehlung Nr. R (2000)2 des Ministerkomitees des Europarats vom 19.01.2000, in der die Mitgliedsstaaten ausdrücklich dazu aufgerufen werden, die Wiederaufnahme des Verfahrens in ihren nationalen Rechtsordnungen vorzusehen, gefolgt und hat damit dem Prinzip einer konventionsfreundlichen Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts entsprochen (vgl. dazu die Einzelbegründung zu Art. 10 Nr. 6 zum 2.JuMoG). Die Bundesrepublik Deutschland hat mithin eine "überobligatorische" Leistung erbracht, die sie mit einer Stichtagsregelung verbunden hat, was - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Bundesverfassungsgerichts - nicht nur möglich, sondern geboten ist, weil nach dieser Rechtsprechung die sogenannte "echte Rückwirkung" eines Gesetzes aus Vertrauensschutzgesichtspunkten grundsätzlich unzulässig ist.
Unter echter "Rückwirkung" versteht das Bundesverfassungsgericht die Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Sie betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm und liegt vor, wenn die in der Norm vorgesehene Rechtsfolge bereits rückwirkend zu einem vor ihrer Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten soll. Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Staatsbürger muss die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe grundsätzlich voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Es bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. Das Vertrauensschutzgebot bewahrt den Bürger vor der Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens durch eine belastende Neuregelung. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BverfG, Urteil vom 05.02.2004, 2 BvR 2029/01, zitiert nach juris). In Fällen echter Rückwirkung wird in vergangene, bereits abgewickelte Tatbestände eingegriffen. Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996, 1 BvL 44/12, zitiert nach juris).
Der Bürger soll sich mithin auf die rechtlichen Grundlagen und Bedingungen seiner Lebensgestaltung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung verlassen können (vgl. dazu die Begründung zu Art. 9 Nr. 2 des 2.JuMoG).
Danach ist die in § 35 EGZPO getroffene Stichtagsregelung nicht zu beanstanden.
Auch die Beklagte kann sich hier - entgegen der Auffassung des Klägers - auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, das nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Beklagte von dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder den Zahlungsklagen des Klägers Kenntnis hatte, denn Ansatzpunkt für den Vertrauensschutz ist vorliegend, dass die Beklagte sich mangels eines gesetzlichen Restitutionsgrundes darauf verlassen durfte, dass es bei der Rechtskraft des streitgegenständlichen klageabweisenden Urteils bleiben wird.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, kommt vorliegend keine der vom Bundesverfassungsgericht für die Zulässigkeit echter Rückwirkung entwickelten Fallgruppen in Betracht. Insoweit wird auf die Gesetzesbegründung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die in der Gesetzesbegründung zitiert ist, verwiesen.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger nicht in einen "rechtlosen" Zustand fällt. Seine Bemühungen bleiben nicht rechtsfolgenlos. Er befindet sich in dem Rechtszustand, der vor Einführung der Ziffer 8 in den § 580 ZPO bestand, d. h. er erhält zwar nicht die von ihm gewünschte Rechtsfolge, nämlich die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens, aber immerhin die Möglichkeit einer Entschädigung nach Art. 41 EMRK. Art. 41 EMRK enthält zwei Voraussetzungen, nämlich zum einen die Feststellung einer Konventionsverletzung und zum anderen, dass das innerstaatliche Recht nur eine "unvollkommene" Wiedergutmachung gestattet. Aus Art. 41 EMRK ist damit zudem ersichtlich, dass auch die Konvention eine Rechtslage für möglich hält, bei der eine vollständige Abhilfe der Konventionsverletzung, die der Kläger mit seiner
Restitutionsklage erstrebt, nicht erfolgt. Der Fall einer "unvollkommenen" Wiedergutmachung kann - möglicherweise - die Höhe der Entschädigung beeinflussen. So sieht es auch die Gesetzesbegründung.
Die Stichtagsregelung des § 35 EGZPO ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht willkürlich, denn sie knüpft an den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ziffer 8 des § 580 ZPO an.
Selbst wenn der Kläger sich diesen Ausführungen - verständlicherweise - nicht anschließen kann, besteht noch ein weiteres Zulässigkeitshindernis, nämlich die 5-Jahresfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die Restitutionsklage nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft. Diese Ausschlussfrist greift unabhängig von der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes ein. Rechtskräftig war das streitgegenständliche Urteil - wie bereits ausgeführt - im Mai 2000. Mithin ist auch diese nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift maßgebliche Frist nicht eingehalten. Auch hier sind die deutschen Gerichte verfassungsrechtlich verpflichtet, die geltenden Gesetzesnormen und also auch § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO - insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen - anzuwenden.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung der Ziffer 8 des § 580 ZPO bekannt war, dass die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestand und wie lange die dortigen Verfahren dauern. Trotzdem hat er die 5-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht geändert. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um ein "Redaktionsversehen" gehandelt hat, liegen nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nach Ablauf von fünf Jahren dem Vertrauen auf den Bestand eines rechtskräftigen Urteils den Vorrang vor einer Einzelfallgerechtigkeit einräumen wollte.
Danach ist die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Restitutionsklage sind die gestellten Hilfsanträge gegenstandslos. Eine Neuverhandlung der Hauptsache kann nur bei Zulässigkeit der Restitutionsklage und Bejahung eines Wiederaufnahmegrundes erfolgen. Ist die Restitutionsklage - wie vorliegend - unzulässig - wird das Verfahren nicht in die alte Prozesslage - mithin in das Berufungsverfahren - zurück versetzt, so dass in diesem Fall eine Klageänderung oder Klageerweiterung durch das Stellen eines Hilfsantrages nicht möglich ist, weil nicht zur Hauptsache verhandelt wird.
III.
Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten der Restitutionsklage zu tragen (§§ 64 63 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 ZPO).
IV.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |