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Außerordentliche Kündigung und Zweiwochenfrist
19.05.2014. Den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung dürfen Arbeitgeber nicht lange vor sich herschieben, denn für eine solche Kündigung hat man ab Kenntnis des Kündigungsgrundes nur zwei Wochen Zeit.
Die Zweiwochenfrist ergibt sich aus § 626 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und soll dem gekündigten Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber verschaffen, ob der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis fortsetzen will oder nicht.
Besteht der Kündigungsgrund in einer (möglichen) Straftat, können Arbeitgeber trotz der gesetzlichen Zweiwochenfrist den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten, um auf diese Weise genauere Informationen über den Kündigungssachverhalt zu gewinnen.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Arbeitgeber auch den Ausgang eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens abwarten kann, bevor er außerordentlich kündigt: BAG, Urteil vom 26.09.2013, 2 AZR 741/12.
- Wie lange können sich Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung Zeit lassen?
- Der Streitfall: Nebenberuflich für die Kirche arbeitender Lehrer wird aus dem Beamtenverhältnis wegen sexueller Beziehung zu einer Schülerin entfernt und erhält daraufhin die Kündigung von der Kirche
- BAG: Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung vom Ausgang eines beamtenrechtlichen Disziplinarklageverfahrens abhängig machen
Wie lange können sich Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung Zeit lassen?
Wer alle kündigungsrelevanten Tatsachen kennt, sich aber länger als zwei Wochen mit dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung Zeit lässt, hat sein Kündigungsrecht gemäß § 626 Abs.2 BGB verwirkt. Denn in einem solchen Fall brennt die Kündigungsentscheidung dem Arbeitgeber offenbar nicht auf den Nägeln, und dann ist ihm auch zuzumuten, eine ordentliche Kündigung auszusprechen und damit die Kündigungsfristen abzuwarten.
Die Zweiwochenfrist läuft allerdings nicht, solange der Arbeitgeber die Tatsachen, auf die er die Kündigung stützen möchte, erst einmal aufklärt. In der Regel bestehen solche Aufklärungsversuche in einer Befragung des Arbeitnehmers und/oder von Zeugen.
Manchmal möchten sich Arbeitgeber aber auch die Erkenntnisse zunutze machen, die das Ergebnis eines Strafverfahrens sind. Das ist nach der Rechtsprechung in Ordnung, denn weil der Arbeitgeber nicht die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung hat, wie sie der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten zur Verfügung stehen, läuft die Frist des § 626 Abs.2 BGB nicht, wenn der Arbeitgeber vor seiner Kündigung erst einmal den Ausgang eines Ermittlungsverfahren oder eines Strafprozesses abwarten möchte.
Aber kann der Arbeitgeber, der einen Beamten im Nebenjob als Arbeitnehmer beschäftigt, bei schweren Verfehlung erst einmal abwarten, was aus dem Beamtenverhältnis wird, d.h. wie ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren ausgeht?
Der Streitfall: Nebenberuflich für die Kirche arbeitender Lehrer wird aus dem Beamtenverhältnis wegen sexueller Beziehung zu einer Schülerin entfernt und erhält daraufhin die Kündigung von der Kirche
Im Streitfall ging es um einen nebenberuflich für die evangelische Kirche arbeitenden Kirchenmusiker, der in seinem Hauptberuf verbeamteter Lehrer an einer staatlichen Schule war.
Im Jahre 2005 zeigte ihn eine ehemalige Schülerin wegen einer sexuellen Beziehung an, die er vor vielen Jahren mit ihr als minderjähriger Schutzbefohlener unterhalten hatte.
Aufgrund dieser Vorfälle hatte die Kirche kein Vertrauen mehr in den Musiker und stellte ihn ab Mitte 2006 von der Arbeitsleistung frei. Ab Januar 2008 zahlte sie ihm auch sein Gehalt nicht mehr.
Der Dienstherr strengte in der Zwischenzeit ein Disziplinarverfahren gegen den Lehrer an, das im Dezember 2010 in der zweiten verwaltungsgerichtlichen Instanz mit einem rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zu seinen Lasten endete, d.h. ab diesem Zeitpunkt war er kein Beamter mehr.
Knapp zwei Wochen nachdem der VGH sein Urteil gefällt hatte sprach die Kirche eine außerordentliche und fristlose Kündigung aus, die sie auf eine von dem Musiker begangene schwere sittliche Verfehlung stützte. Der Musiker erhob Kündigungsschutzklage.
Dabei bestritt er die sexuelle Beziehung zu der ehemaligen Schülerin nicht, sondern berief sich darauf, dass die Kirche viel früher hätte kündigen können, da ihr doch alle Einzelheiten des Falles spätestens seit Oktober 2010 aufgrund von Zeitungsberichten bekannt waren. Daher war aus Sicht des Musikers die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB zum Zeitpunkt der Kündigung schon abgelaufen und die Kündigung unwirksam.
Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Klage ab (Urteil vom 07.11.2011, 3 Ca 284/11), wohingegen der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg Erfolg hatte (Urteil vom 12.06.2012, 7 Sa 33/12). Aus Sicht des LAG hatte das Beobachten des Disziplinarverfahrens durch die Kirche hier keinen Sinn (so dass die Zweiwochenfrist abgelaufen war), weil die sexuelle Beziehung des Klägers zu einer minderjährigen Schülerin auch ohne das Disziplinarverfahren bei der Kirche bereits bekannt waren.
BAG: Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung vom Ausgang eines beamtenrechtlichen Disziplinarklageverfahrens abhängig machen
Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und wies die Berufung des Kirchenmusikers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurück. Damit hatte der Musiker nicht nur sein Beamtenverhältnis verloren, sondern auch seinen Nebenjob bei der Kirche.
Zur Begründung verweist das BAG zunächst darauf, dass die Kirche einen "wichtigen Grund" für die streitige außerordentliche und fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses hatte, denn nach den kirchlichen Arbeitsrechtsregelung (ARR), die der Musiker beachten musste, stellt eine "schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung" einen Loyalitätsverstoß dar, der die Kirche zur Kündigung berechtigt. Eine solche Verfehlung hatte sich der Kläger hier im Streitfall zuschulden kommen lassen, so das BAG.
Nach Ansicht des BAG hatte die Kirche auch die Zweiwochenfrist eingehalten, denn sie durfte sich mit dem Ausspruch der Kündigung Zeit lassen, bis das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen war. Denn obwohl die Kirche die Verfehlungen des Klägers bereits kannte und das Disziplinarverfahren daher nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen konnte, durfte die Kirche den Ausgang des Verfahrens abwarten, weil es ihr auf das verwaltungsgerichtliche Werturteil ankam, das mit einer Entfernung des Klägers aus dem Schuldienst verbunden war.
Hierzu hatte die Kirche vorgetragen, sie habe sich nur schwer vorstellen können, den Kläger aus ihren Diensten zu entlassen, wenn er als Lehrer im staatlichen Schuldienst weiter hätte unterrichten dürfen. Diese Unsicherheit bei der Bewertung waren ein sachlicher Grund, vor Ausspruch der Kündigung das Urteil des VGH abzuwarten, so das BAG.
Fazit: Der Arbeitgeber darf nicht nur Strafverfahren, sondern auch beamtenrechtliche Disziplinarverfahren abwarten, um eine bessere Grundlage für eine in Aussicht genommene außerordentliche Kündigung zu erhalten. Diese Grundlage kann nicht nur in einer genaueren Tatsachenkenntnis bestehen, sondern auch in einer Vergewisserung über die rechtliche Bewertung des Verhaltens, auf das der Arbeitgeber seine außerordentliche Kündigung stützen will.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- BAG, Urteil vom 26.09.2013, 2 AZR 741/12
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 12.06.2012, 7 Sa 33/12
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.06.2013, 10 Sa 18/13
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Letzte Überarbeitung: 13. September 2018
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