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Kündigung nach Kirchenaustritt
30.04.2013. Am Donnerstag letzter Woche hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Frage zu entscheiden, ob eine der katholischen Caritas angehörende Einrichtung einem Sozialarbeiter außerordentlich kündigen kann, weil dieser aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.
Nachdem bereits das Arbeitsgericht Mannheim und das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg die Kündigung als wirksam angesehen hatten, entschied nunmehr auch das BAG gegen den Sozialarbeiter.
Denn mit dem Austritt aus der Kirche hatte der Sozialarbeiter nicht nur gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, sondern seinem Arbeitgeber die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses unmöglich gemacht: BAG, Urteil vom 25.04.2013, 2 AZR 579/12.
- Austritt aus der Kirche als Kündigungsgrund?
- Der Streitfall: Bei der Caritas tätiger Sozialarbeiter tritt aus der Kirche aus und teilt das seinem Arbeitgeber mit
- BAG: Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen riskieren bei einem Kirchenaustritt die außerordentliche Kündigung
Austritt aus der Kirche als Kündigungsgrund?
Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen können sich wie andere Arbeitnehmer auch auf den Kündigungsschutz nach dem KSchG berufen. Allerdings müssen sie zugleich auch kirchliche Rechtsregeln beachten. Denn diese Regeln sind gemäß dem Arbeitsvertrag und den darin in Bezug genommenen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Daher können auch Verstöße gegen die Grundregeln der Kirche zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.
Kommt es dann zu einem Kündigungsschutzverfahren, müssen die Gerichte das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das durch Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verb. mit Art.137 Abs. 3 Weimarer Rechtsverfassung (WRV) und durch die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) geschützt wird, mit dem staatlichen Kündigungsschutzrecht in Einklang bringen.
Klar ist dabei, dass der Austritt aus der Kirche den kirchlichen Arbeitgeber im Allgemeinen zur Kündigung berechtigt. Möglicherweise ist eine Kündigung wegen eines Kirchenaustritts aber im Einzelfall trotzdem unwirksam, wenn der betroffene Arbeitnehmer eine untergeordnete berufliche Position bekleidet.
Aber wie ist es mit einem Sozialarbeiter, der für seinen kirchlichen Arbeitgeber Schüler betreut? Er ist, so das BAG, im "verkündigungsnahen Bereich" tätig, d.h. er hat keine untergeordnete und/oder interne Position inne.
Der Streitfall: Bei der Caritas tätiger Sozialarbeiter tritt aus der Kirche aus und teilt das seinem Arbeitgeber mit
Im Streitfall ging es um einen 1952 geborenen Sozialarbeiter, der seit 1992 bei einer zur Caritas gehörenden Einrichtung arbeitete, und zwar in einem sozialen Zentrum, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist in diesem Zentrum ohne Bedeutung, d.h. es werden nicht nur katholische Kinder betreut. Auch religiöse Inhalte werden nicht vermittelt.
Im Februar 2011 trat der Sozialarbeiter aus der katholischen Kirche aus und teilte das seinem Arbeitgeber schriftlich mit. Der bestellte ihn zu einem Gespräch ein. In dem Gespräch nannte der Sozialarbeiter als Grund für seinen Kirchenaustritt die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die „Piusbruderschaft“ sowie die Karfreitagsliturgie, in der eine antijudaische Tradition zu Tage trete.
Daraufhin erklärte der Caritasverband Mitte März 2011 die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Gewährung einer Auslauffrist bis zum 30.09.2011.
Dagegen erhob der Sozialarbeiter Kündigungsschutzklage, hatte damit aber weder vor dem Arbeitsgericht Mannheim (Urteilt vom 11.08.2011, 7 Ca 106/11) noch vor dem LAG Baden-Württemberg Erfolg (Urteil vom 09.03.2012, 12 Sa 55/11).
BAG: Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen riskieren bei einem Kirchenaustritt die außerordentliche Kündigung
Auch das BAG entschied gegen den den Sozialarbeiter. In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung heißt es zur Begründung, dass der Kirchenaustritt eines Caritasmitarbeiters die außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Denn nach Art.140 GG in Verb. mit Art.137 Abs.3 Satz 1 WRV ordnen Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze selbst. Dieses Selbstbestimmungsrecht haben auch die karitativen Einrichtungen der Kirchen. Und nach der für die katholische Kirche und die Cariats geltenden "Grundordnung" des kirchlichen Dienstes (von 1993) ist der Austritt aus der Kirche ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß, der eine Weiterbeschäftigung nicht zulässt.
Im Kündigungsschutzprozess müssen die Arbeitsgerichte die Grundrechte des gekündigten Arbeitnehmers und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gegeneinander abwägen. Hier zog der Sozialarbeiter den Kürzeren, denn ihm fehlte infolge seines Kirchenaustritts nach dem Glaubensverständnis des beklagten Caritasverbandes die Eignung für eine Weiterbeschäftigung. Die betroffenen Grundrechte des Sozialarbeiters waren hier weniger wichtig, da seinem Arbeigeber nicht zuzumuten war, einen Mitarbeiter "im verkündigungsnahen Bereich" weiterzubeschäftigen, der sich "insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt hat".
Daher führten letztlich auch Beschäftigungsdauer und Lebensalter des Sozialarbeiters zu keiner anderen Entscheidung. Für Sozialpädagogen gebe es zudem auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten, so das BAG.
Fazit: Wer als Sozialarbeiter, Lehrer oder Kindergärtner eine kirchliche Einrichtung repräsentiert, muss die kirchlichen Grundregeln der Lebensführung beachten. Damit ist eine Kirchenaustritt nicht vereinbar. Wer aus der Kirche austritt, riskiert daher auch nach langer Beschäftigungszeit und bei fortgeschrittenem Alter die Kündigung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, 2 AZR 579/12 (BAG-Pressemeldung)
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, Urteil vom 09.03.2012, 12 Sa 55/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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