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Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bei der Bewerbung
19.03.2016. In Deutschland sind die christlichen Kirchen nicht nur durch die Glaubensfreiheit geschützt, sondern sie sind auch befugt, ihre Angelegenheiten rechtlich selbständig zu regeln.
Daher haben die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen als Arbeitgeber im Prinzip das Recht, bei der Stellenbesetzung Christen zu bevorzugen.
Allerdings fragt sich hier, wie weit dieses Recht geht. Immerhin gilt ja auch die rechtliche Regel, dass niemand wegen seines Glaubens diskriminiert werden darf.
Vorgestern hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hierzu einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: BAG, Beschluss vom 17.03.2016, 8 AZR 501/14 (A) (Pressemeldung des Gerichts).
- Dürfen kirchliche Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung Christen bevorzugen, und falls ja, bei welchen Stellen?
- Der Berliner Streitfall: Die Diakonie möchte Stelle eines wissenschaftlichen Referenten besetzen und bevorzugt Christen bei der Stellenvergabe
- EuGH-Vorlage des BAG: Ist es mit dem Europarecht vereinbar, wenn kirchliche Arbeitgeber die christliche Konfession zur Voraussetzung für die Einstellung machen?
Dürfen kirchliche Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung Christen bevorzugen, und falls ja, bei welchen Stellen?
Im Allgemeinen darf die Religion bei der Einstellung keine Rolle spielen. Das folgt aus der Antidiskriminierungs-Richtlinie (Richtlinie 2000/78/EG) und in Deutschland aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Arbeitsplätze müssen gemäß § 11 AGG frei von jeder religiösen Diskriminierung ausgeschrieben werden und Arbeitgeber dürfen die Auswahl zwischen Bewerbern nicht von deren Religion abhängig machen (§ 2 Abs.1 Nr.3 AGG).
Allerdings kann der christliche Glaube bei "verkündigungsnahen Stellen", die Kirchen oder kirchliche Einrichtungen zu vergeben haben sein, im Ausnahmefall doch eine gerechtfertigte Einstellungsvoraussetzung sein. Das ergibt sich im Allgemeinen bereits aus Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG und ebenso aus § 8 Abs.1 AGG, d.h. aus Regelungen, die für alle Arbeitgeber (d.h. nicht nur die kirchlichen) gelten. Möchte ein kirchlicher Arbeitgeber daher z.B. einen Kirchenjuristen einstellen, hat er dasselbe Recht zu einer glaubensbedingten Ungleichbehandlung wie ein Opernhaus zur geschlechtsbedingten Ungleichbehandlung, wenn es "einen Sopran" einstellen will und dabei Frauen gegenüber männlichen Bewerbern bevorzugt.
Aber können die Kirchen aufgrund ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Autonomie, die sich aus Art.140 Grundgesetz (GG) in Verb. mit Art.137 Abs.2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) ergibt, weitergehend auch selbst entscheiden, bei welchen Stellen es überhaupt auf den Glauben ankommt? In diese Richtung geht § 9 Abs.1 AGG. Dieser Vorschrift zufolge ist eine
"unterschiedliche Behandlung wegen der Religion (...) bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften (...) auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion (...) unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft (...) im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt."
Nimmt man diese Vorschrift wörtlich, sind religionsbedingte Diskriminierungen z.B. bei der Einstellung erlaubt, wenn eine bestimmte Religion wie z.B. die christliche "unter Beachtung des Selbstverständnisses" der Kirche als Arbeitgeber und "im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht (...) eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt". Ob die Konfession auch nach der "Art der Tätigkeit", d.h. rein objektiv gerechtfertigt ist, scheint keine Rolle zu spielen.
So verstanden ist § 9 Abs.1 AGG aber möglicherweise europarechtswidrig, denn Grundlage des AGG ist vor allem die Richtlinie 2000/78/EG. Deren Art.4 Abs.2 enthält zwar ebenso wie das AGG eine Sondervorschrift zugunsten der Kirchen, doch geht diese wohl nicht so weit wie § 9 Abs.1 AGG. Denn Art.4 Abs.2 der Richtlinie 2000/78/EG erlaubt den EU-Mitgliedstaaten nur, rechtliche Ungleichbehandlungen bestehen zu lassen,
"wenn die Religion (...) nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt."
Auf der Grundlage von Art.4 Abs.2 der Richtlinie 2000/78/EG scheint eine Ungleichbehandlung wegen der Religion bei der Stellenvergabe nur möglich zu sein, wenn die "Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung" dies rechtfertigen, d.h. wenn es dafür eine objektive Begründung gibt. In der Konsequenz könnten die Kirchen nicht frei darüber entscheiden, bei welchen Stellen es auf den "richtigen" Glauben ankommt.
Allerdings spricht auch Art.4 Abs.2 der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich auch vom "Ethos der Organisation" und auch Art.17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert den rechtlichen Status quo, den die Kirchen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten genießen. Diese Vorschrift lautet:
"Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht."
Interpretiert man Art.4 Abs.2 der Richtlinie 2000/78/EG vor allem im Lichte von Art.17 AEUV, wäre § 9 Abs.1 AGG europarechtlich in Ordnung. Denn hinter der kirchenfreundlichen Vorschrift des § 9 Abs.1 AGG steht ja das deutsche Verfassungsrecht, das den christlichen Kirchen ein sehr weitgehendes Selbstbestimmungsrecht gibt. Und das deutsche Kirchenverfassungsrecht wiederum wird vom Europarecht anerkannt, so jedenfalls kann man Art.17 AEUV auslegen.
Fragen über Fragen, die letztlich nur der EuGH verbindlich beantworten kann.
Der Berliner Streitfall: Die Diakonie möchte Stelle eines wissenschaftlichen Referenten besetzen und bevorzugt Christen bei der Stellenvergabe
Im Streitfall suchte eine diakonische Einrichtung einen wissenschaftlich qualifizierten Referenten. Dieser sollte einen unabhängigen Bericht zu der Umsetzung der Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen in Deutschland erstellen. Zu den Aufgaben hieß es in der Stellenausschreibung unter anderem:
- "Begleitung des Prozesses zur Staatenberichterstattung 2012 bis 2014"
- "Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht sowie von Stellungnahmen und Fachbeiträgen"
- "Projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie Mitarbeit in Gremien"
Gesucht wurden Bewerber mit abgeschlossenen Hochschulstudium der Rechtswissenschaften oder mit vergleichbarer Qualifikation, die fundierte Kenntnisse im Völkerrecht und in der Antirassismusarbeit besitzen. Weitere Voraussetzung war laut Stellenausschreibung die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehört.
Eine konfessionslose Sozialpädagogin (FH) bewarb sich ohne Erfolg und klagte auf Geldentschädigung gemäß § 15 Abs.2 AGG, da sie sich aus Gründen der Religion diskriminiert fühlte.
Das Arbeitsgericht Berlin gab ihr Recht und begründete sein Urteil damit, dass die streitige Referentenstelle wenig mit Religion zu tun habe. Eine Kirchenzugehörigkeit sei daher nicht wesentlich und erforderlich für die Stelle, so das Arbeitsgericht (Urteil vom 18.12.2013, 54 Ca 6322/13, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/011 Diskriminierung wegen der Religion bei der Diakonie).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gab dagegen der Diakonie Recht und wies die Klage ab (Urteil vom 28.05.2014, 4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/210 Diskriminierung durch kirchliche Arbeitgeber). Sein Argument: Die Benachteiligung war unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art.140 GG) nach § 9 AGG gerechtfertigt. Dagegen spricht laut LAG auch nicht das Europarecht, denn der Status, den die Kirchen in den EU-Mitgliedsstaaten genießen, ist im Europarecht anerkannt. Hier verweist das LAG auf Art.17 AEUV.
EuGH-Vorlage des BAG: Ist es mit dem Europarecht vereinbar, wenn kirchliche Arbeitgeber die christliche Konfession zur Voraussetzung für die Einstellung machen?
Das BAG setzte das Verfahren aus und beschloss, dem EuGH einige Fragen vorzulegen, die das Verhältnis von Diskriminierungsschutz und kirchlicher Selbstbestimmung betreffen. Konkret soll der Gerichtshof folgende Fragen des BAG beantworten:
"1. Ist Art.4 Abs.2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, wie der Beklagte im vorliegenden Verfahren, bzw. die Kirche für ihn - verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstellt?
2. Sofern die erste Frage verneint wird: Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts wie hier § 9 Abs.1 Alt.1 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses dieser Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, in einem Rechtsstreit wie hier unangewendet bleiben?
3. Sofern die erste Frage verneint wird, zudem: Welche Anforderungen sind an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation gemäß Art.4 Abs.2 der Richtlinie 2000/78/EG zu stellen?"
Kritisch ist anzumerken, dass die klagende Sozialpädagogin für die ausgeschrieben Stelle wohl nicht ausreichend qualifiziert war. Denn ein Fachhochschulstudium der Sozialpädagogik dürfte keine Qualifikation sein, die mit einem Universitätsstudium der Rechtswissenschaften "vergleichbar" ist. Außerdem ist rätselhaft, aufgrund welcher Umstände das BAG davon ausging, dass die Klägerin über die in der Stellenausschreibung geforderten "fundierten Kenntnisse im Völkerrecht" verfügte. Erfüllte die Klägerin aber nicht die Stellenanforderungen, lag von vornherein keine Diskriminierung vor. Wie die Erfurter Richter das sehen, wird man den Urteilsgründen entnehmen können.
Fazit: Angesichts des jahrelang bestehenden Streits um die richtige, d.h. kirchenfreundliche oder kirchenunfreundliche Auslegung von § 9 Abs.1 Alt.1 AGG war eine Vorlage an den EuGH überfällig. Denn dieser Streit hängt nicht in erster Linie von der Auslegung deutscher Gesetzesvorschriften ab, sondern von europarechtlichen Fragen.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2016, 8 AZR 501/14 (A) (Pressemeldung des Gerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2016, 8 AZR 501/14 (A)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2014, 4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.12.2013, 54 Ca 6322/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/031 Kopftuchverbot 2019 erneut vor dem EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 18/262 Kirchen dürfen von Bewerbern keine Religionszugehörigkeit verlangen
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- Arbeitsrecht aktuell: 14/011 Diskriminierung wegen der Religion bei der Diakonie
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- Arbeitsrecht aktuell: 08/028 Wer die Musik bezahlt, bestimmt, was gespielt wird
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Den vollständig begründeten Beschluss des BAG finden Sie hier:
Hinweis: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im April 2018 die Fragen des BAG mit einem Grundsatzurteil beantwortet und dabei die rechtlichen Spielräume kirchlicher Arbeitgeber beschränkt. Informationen zu diesem Urteil finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.04.2018, C-414/16 (Egenberger)
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Arbeitsrecht aktuell: 18/096 Konfession als Voraussetzung der Einstellung?
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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