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Diskriminierung wegen der Weltanschauung
28.06.2013. Gerichtsentscheidungen zum Verbot der Diskriminierung wegen einer Weltanschauung sind selten.
Denn eine "Weltanschauung" liegt nach der Rechtsprechung nur bei einem festgefügten und gedanklich einigermaßen folgerichtigen Gedankengebäude vor, das "die Welt" und die Stellung des Menschen in der Welt umfassend erklären soll.
Noch seltener sind gerichtlich entschiedene Fälle, in denen um die Frage gestritten wird, ob ein Arbeitnehmer diskriminiert wurde, weil der Arbeitgeber ihm eine Weltanschauung zu Unrecht unterstellt hat. In einem aktuellen Urteil musste sich das Bundesarbeitsgericht mit einem solchen Fall befassen: BAG, Urteil vom 20.06.2013, 8 AZR 482/12.
- Wann sind Einstellungen eine "Weltanschauung"?
- Der Fall des BAG: Freie Rundfunkmitarbeiterin erhält keine Festanstellung - angeblich aufgrund von Sympathien für die Volksrepublik China
- BAG: Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind keine Weltanschauung
Wann sind Einstellungen eine "Weltanschauung"?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen im Arbeitsleben, unter anderem wegen der "Religion oder Weltanschauung" (§ 1 AGG).
Wer daher eine Stelle nicht bekommt, weil er die "falsche" Religion hat, kann wegen der erlittenen religionsbedingten Diskriminierung eine Geldentschädigung verlangen (§ 15 Abs.2 AGG) - vorausgesetzt, die unterbliebene Einstellung (= Benachteiligung) beruht nicht auf gesetzlich anerkannten Sachgründen.
Da sich Arbeitgeber nicht gerne vorhalten lassen, sie würden Bewerber oder Arbeitnehmer diskriminieren, sind offensichtliche Verstöße gegen Diskriminierungsverbote selten. Und noch seltener sind sie hieb- und stichfest zu beweisen. Daher gewährt § 22 AGG den (möglicherweise) Betroffenen eine Beweiserleichterung.
Danach gilt für Bewerbungsverfahren: Wenn ein Stellenbewerber Indiz-Tatsachen beweist, die eine Diskriminierung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die vom Bewerber erlittene Benachteiligung (= die unterbliebene Einstellung) nicht auf diskriminierenden Gründen beruht.
Fraglich und vor Gericht immer wieder umstritten ist dabei die Frage, welche Umstände beim Bewerbungsverfahren Indizien dafür sind, dass ein nicht eingestellter Bewerber diskriminiert wurde, z.B. wegen seiner Weltanschauung. Genügt es hier vielleicht schon, wenn ein mit China eng verbundener Redakteur behauptet, er sei wegen seiner Nähe zur Volksrepublik China benachteiligt worden?
Der Fall des BAG: Freie Rundfunkmitarbeiterin erhält keine Festanstellung - angeblich aufgrund von Sympathien für die Volksrepublik China
Im Streitfall ging es um eine Redakteurin, die an der Pekinger Fremdsprachenuniversität Germanistik studiert hatte und später in Deutschland seit 1987 für eine Rundfunkanstalt als freie Mitarbeiterin in der China-Redaktion arbeitete. Dort bearbeitete sie überwiegend nicht-politische Themen. Mitglied einer politischen Partei war sie nie.
Im April 2010 bewarb sie sich um eine Festanstellung, wurde aber abgewiesen. Ende Juni 2010 teilte ihr die Rundfunkanstalt mit, dass sie über das Jahresende 2010 hinaus weitere Honorarverträge nicht mehr erhalten werde.
Daraufhin erhob die Redakteurin den Vorwurf einer Diskriminierung. Denn die Rundfunkanstalt soll ihr angeblich (zu Unrecht) eine Weltanschauung unterstellt haben.
Das würde nach dem Gesetz genügen, denn eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn der diskriminierende Arbeitgeber ein bestimmtes Merkmal nur vermutet und die Benachteiligung auf dieser (falschen) Vermutung beruht (§ 7 Abs.1 AGG): Wer heterosexuell ist und als vermeintlich Schwuler eine Stelle nicht bekommt, wird diskriminiert.
Allerdings waren die von der Redakteurin ins Feld geführten Indizien dafür, dass der Rundfunkanstalt ihr eine bestimmte Weltanschauung unterstellt haben soll, sehr dünn: Angeblich soll die Rundfunkanstalt bei ihr eine „Sympathie für die Volksrepublik China“ vermutet und „damit Unterstützung für die KP China“. Sie sei entlassen worden, weil die Sendeanstalt angenommen habe, „sie sei gegenüber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlich“.
Im Ergebnis soll die Sendeanstalt sie wegen einer unterstellten, in Wahrheit aber nicht gegebenen Weltanschauung diskriminiert haben. Das Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 17.03.2011, 3 Ca 2957/10) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln als Berufungsgericht wiesen die Entschädigungsklage ab (LAG Köln, Urteil vom 13.02.2012, 2 Sa 768/11).
BAG: Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind keine Weltanschauung
Auch das BAG entschied gegen die Redakteurin. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es zu den Gründen dieser Entscheidung:
Nach dem Vortrag der Redakteurin soll die Rundfunkanstalt (zu Unrecht) angenommen haben, sie hege Sympathie für die Volksrepublik China und berichte zu freundlich über deren Regierung. Das aber sind, so das BAG, keine Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, die Klägerin sei wegen einer ihr unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden. Und auch wenn die Sendeanstalt der Redakteurin eine zu große Regierungsnähe unterstellt haben sollte, liegt darin noch keine unterstellte "Weltanschauung".
Im Übrigen, so das BAG, bedeutet Sympathie für ein Land nicht Sympathie für dessen Regierung oder die regierungstragende Partei. Und schon gar nicht wird demjenigen, der mit einem Land sympathisiert, unterstellt, er sympathisiere auch mit dem weltanschaulichen Fundament der regierungstragenden Partei. Aus Sicht der Erfurter Richter war die Klage daher unschlüssig.
Fazit: Es ist zwar denkbar, dass ein Stellenbewerber wegen bei einer bei ihm vermuteten Weltanschauung benachteiligt wird, doch muss er dann eben entsprechende Indizien vorweisen können. Dass ihm der Arbeitgeber bestimmte persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen unterstellt, heißt noch nicht, dass der Arbeitgeber vom Vorliegen einer „Weltanschauung“ ausgeht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, 8 AZR 482/12 (BAG-Pressemeldung)
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.02.2012, 2 Sa 768/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 28. Oktober 2018
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