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Engagement als Betriebsrat ist keine Weltanschauung
11.12.2012. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen im Arbeitsleben. Eine Diskriminierung im Sinne des AGG liegt allerdings nur bei sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligungen vor, und auch das nur, wenn die Benachteiligung auf bestimmten, im Gesetz genannten persönlichen Merkmalen des Betroffenen beruht wie z.B. auf seinem Alter, seinem Geschlecht oder auf seiner Weltanschauung (§ 1 AGG).
Was man unter einer Diskriminierung wegen des Geschlechts zu verstehen hat und wann eine altersbedingte Diskriminierung vorliegt und wann nicht, dazu gibt es mittlerweile viele Gerichtsentscheidungen.
Dagegen haben Urteile, die sich mit einer möglichen Diskriminierung wegen einer Weltanschauung befassen, Seltenheitswert. Ein solches Urteil hat das Arbeitsgericht Wuppertal im März 2012 gefällt. Dabei ging es um die ungewöhnliche Frage, ob die engagierte Arbeit als Betriebsrat eine "Weltanschauung" ist oder nicht: Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 01.03.2012, 6 Ca 3382/11.
- Was ist eine „Weltanschauung“ im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes?
- Der Streitfall: Betriebsratsvorsitzende legt sich mit dem Arbeitgeber und ihren Betriebsratskollegen an - und wird wegen Arbeitszeitbetrugs gefeuert
- Arbeitsgericht Wuppertal: Der Begriff der Weltanschauung ist umfassend zu verstehen und kann nicht auf einen Teilaspekt wie das Arbeitsrecht oder die Betriebsratstätigkeit verengt werden
Was ist eine „Weltanschauung“ im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes?
Die meisten Kommentare und Urteile verstehen unter einer "Weltanschauung" so etwas wie das weltliche Gegenstück zu einer Religion. Eine Weltanschauung ist demzufolge mehr als eine Meinung:
Weltschauungen sind Gedankensysteme, die sich mit der Stellung des Menschen in der Welt befassen und eine gewisse gedankliche Geschlossenheit aufweisen. Daher geben Weltanschauungen Antworten auf praktisch alle Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens und persönlicher Gewissensentscheidungen.
Ein Beispiel für eine solche Weltanschauung ist der Marxismus-Leninismus, da es sich hierbei um eine gesamtgesellschaftliche Theorie handelt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/225 Keine Diskriminierung wegen der Weltanschauung).
Einige Autoren schlagen dagegen vor, den Begriff der Weltanschauung wegen seines europarechtlichen Hintergrundes weiter zu verstehen. Demzufolge sollen darunter alle möglichen festen Überzeugungen fallen, auch dann, wenn sie nicht zu einem umfassenden gedanklichen Gesamtsystem ausgearbeitet sind.
Schließt man sich einer solchen Betrachtungsweise an, kann man die Ansicht vertreten, dass bereits das Engagement für einen gerechten Ausgleich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine "Weltanschauung" im Sinne des AGG ist. Dann müssten Arbeitgeber aufpassen, wenn sich sich mit engagierten Betriebsräte anlegen, weil sie sich damit dem Vorwurf aussetzen könnten, Arbeitnehmervertreter wegen ihrer Weltanschauung zu diskriminieren. Hier hat das Arbeitsgericht Wuppertal aber nicht mitgemacht.
Der Streitfall: Betriebsratsvorsitzende legt sich mit dem Arbeitgeber und ihren Betriebsratskollegen an - und wird wegen Arbeitszeitbetrugs gefeuert
Eine kaufmännische Angestellte war seit 2008 Vorsitzende des Betriebsrates und von der Arbeit freigestellt. Im Jahre 2010 kam es zu massiven Konflikten zwischen allen Beteiligten. Von Seiten des Arbeitgebers hagelte es Abmahnungen und fristlose Kündigungen. Und auch mehrere Betriebsratsmitglieder erstatteten Strafanzeige gegen ihre Vorsitzende. Diese erlitt im Oktober 2012 einen Nervenzusammenbruch.
Ein Jahr später verklagte sie ihren Arbeitgeber auf eine stattliche Geldentschädigung, immerhin knapp 450.000 Euro. Sie sei wegen ihrer Weltanschauung diskriminiert worden. Ihre Weltanschauung bestehe darin, dass sie sich eine gleichberechtigte Vertretung der Arbeitnehmer und für einen gerechten sozialen Ausgleich zwischen den Interessen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einsetze.
Arbeitsgericht Wuppertal: Der Begriff der Weltanschauung ist umfassend zu verstehen und kann nicht auf einen Teilaspekt wie das Arbeitsrecht oder die Betriebsratstätigkeit verengt werden
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil es den Begriff der Weltanschauung im Sinne der vorherrschenden Ansicht, d.h. im Sinne eines umfassenden Gedankengebäudes versteht. Der Begriff der Weltanschauung kann nicht auf einen Teilaspekt von Meinungen beschränkt werden wie z.B. auf das Arbeitsrecht oder die Arbeit als Betriebsrat. Solche Überzeugungen sind noch keine Weltanschauung, so das Gericht.
Fazit: Das Arbeitsgericht Wuppertal orientiert sich am herkömmlichen Verständnis des Begriffs der „Weltanschauung“ und verliert kein Wort darüber, ob nicht aus europarechtlichen Gründen ein weiteres Verständnis notwendig ist. Möglicherweise wird sich das nun mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 13 Sa 676/12) mit diesen Fragen gründlicher auseinandersetzen.
Eines ist jedoch jetzt schon klar: Eine halbe Million Euro Entschädigung ist für deutsche Verhältnisse eine völlig utopische Summe. Selbst wenn tatsächlich eine Diskriminierung vorliegen sollte, würde die Klägerin mit einer solchen Forderung keinen Erfolg haben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 01.03.2012, 6 Ca 3382/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Anwendungsbereich des gesetzlichen Schutzes
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/182 Diskriminierung wegen der Weltanschauung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/225 Keine Diskriminierung wegen der Weltanschauung
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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