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Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
Lesen Sie hier, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgsetz (AGG) Arbeitnehmer vor Diskriminierungen wegen der Religion oder Weltanschauung schützt und in welchen Ausnahmefällen das Gesetz Benachteiligungen wegen der Religion oder Weltanschauung erlaubt, weil sie sachlich gerechtfertigt sind.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, wann eine Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung bei der Stellenausschreibung, bei der Bewerberauswahl sowie bei Entlassungen vorliegt.
Da das AGG den Schutz vor religiös oder weltanschaulich bedingten Diskriminierungen erheblich verbessert hat, gibt es mittlerweile viele, für Betroffene wichtige Urteile zu diesem Thema.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was bedeutet "Religion oder Weltanschauung" im Sinne des AGG?
- Wann sind Religion bzw. Weltanschauung unverzichtbare Tätigkeitsvoraussetzung?
- Wann liegt eine Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung bei der Einstellung vor?
- Was ist eine Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung während des Arbeitsverhältnisses?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung?
- Was können wir für Sie tun?
Was bedeutet "Religion oder Weltanschauung" im Sinne des AGG?
"Religion" im Sinne des AGG bezeichnet Glaubensvorstellungen, die sich auf ein Jenseits beziehen, d.h. auf eine den Menschen übersteigende Wirklichkeit. Demgegenüber sind mit „Weltanschauung“ Überzeugungen über die Stellung des Menschen in der Welt gemeint. Sie müssen nach herrschender Meinung ähnlich grundlegend und umfassend wie religiöse Vorstellungen sein (nur dass sie im Unterschied zu einer Religion eine diesseitige Weltdeutung enthalten). Bloße politische Meinungen sind daher noch keine Weltanschauung.
Der wesentliche Grund für den besonderen Schutz von Beschäftigten vor einer Diskriminierung wegen ihrer Religion oder Weltanschauung besteht in dem für den einzelnen Menschen grundlegenden und zwingenden Charakter religöser bzw. weltanschaulicher Überzeugungen.
Wann sind Religion bzw. Weltanschauung unverzichtbare Tätigkeitsvoraussetzung?
Schlechterstellungen von Beschäftigten oder Stellenbewerbern wegen ihrer Religion oder Weltanschauung sind zwar im Allgemeinen, aber nicht ausnahmslos immer unzulässig bzw. rechtlich verboten.
Das AGG erlaubt vielmehr in einigen Fällen eine religions- bzw. weltanschauungsbedingte Schlechterstellung, ebenso wie es auch in einigen Fällen eine Schlechterstellung wegen des Alters, des Geschlechts oder einer Behinderung zulässt. Man spricht hier von einer "zulässigen unterschiedlichen Behandlung". Allgemeine Informationen zu den nach dem AGG erlaubten Schlechterstellungen finden Sie unter dem Stichwort "Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen".
§ 8 Abs.1 AGG erklärt eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 AGG genannten persönlichen Merkmale für zulässig, wenn dieses Merkmal
- wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
- eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern
- der Zweck rechtmäßig und
- die Anforderung angemessen ist.
Unter Berufung auf diese Ausnahmevorschrift kann ein Opernhaus z.B. bei der Besetzung einer weiblichen Gesangsrolle männliche Bewerber ausschließen, ohne dass eine verbotene Diskriminierung vorliegt. Und in ähnlicher Weise können auch Personen mit einer "nicht passenden" Religion oder Weltanschauung von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen es eben darauf in besonderer Weise ankommt.
BEISPIEL: Eine evangelische Landeskirche hat eine Pastorenstelle zu besetzen und sucht einen entsprechend qualifizierten Bewerber bzw. eine entsprechend qualifizierte Bewerberin. Einstellungsvoraussetzung ist unter anderem der christliche Glaube evangelischer Prägung. Ein Moslem oder Buddist kann daher ebenso abgelehnt werden wie ein Bewerber mit offen atheistischer Weltanschauung. Das heißt im Ergebnis, dass Bewerber mit einer "nicht passenden" Religion oder Weltanschauung bei der Stellenbesetzung weniger günstig behandelt werden können als solche mit einer "passenden".
Dieses Recht zur Ungleichbehandlung wird - über die allgemeine Vorschrift des § 8 AGG hinaus - nochmals in § 9 Abs.1 AGG speziell für Religionsgemeinschaften klargestellt.
Hier heißt es nämlich, dass "ungeachtet des § 8" eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, "auch zulässig" ist, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Wann liegt eine Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung bei der Einstellung vor?
Hat eine christliche karitative Einrichtung eine Stelle zu besetzen, besteht immer die Versuchung, das Bekenntnis zum christlichen Glauben zur Einstellungsvoraussetzung zu erheben und dementsprechend nicht- oder andersgläubige Bewerber schlechter zu stellen. Hierin kann eine rechtlich unzulässige Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung liegen, wenn die zu besetzende berufliche Position der Verkündung des christlichen Glaubens fern steht, so dass dieser keine "gerechtfertigte berufliche Anforderung" (§ 9 Abs.1 AGG) darstellt.
So hatte z.B. das Diakonische Werk in Hamburg eine zeitlich befristete Sozialarbeiterstelle ausgeschrieben, deren Zweck in der besseren beruflichen Integration von Zuwanderern bestand ("Integrationslotse"). Die Stellenausschreibung verlangte von den Bewerbern die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche.
Eine gebürtige Türkin moslemischen Glaubens bewarb sich um die Stelle und wurde abgelehnt, nachdem sie den ihr nahegelegten Kirchenbeitritt verweigerte. Hierin lag nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg eine unzulässige religionsbedingte Diskriminierung, so dass das Diakonische Werk eine Geldentschädigung gemäß § 15 Abs.2 AGG in Höhe von drei Monatsgehältern zu zahlen hatte (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 04.12.2007, 20 Ca 105/07 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 08/028 Wer die Musik bezahlt, bestimmt, was gespielt wird).
Was ist eine Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung während des Arbeitsverhältnisses?
Das Verbot der Diskriminierung wegen der Religion verbietet nicht nur Benachteiligungen wegen der Zugehörigkeit zu einer Religion(sgemeinschaft) an sich, sondern auch Benachteiligungen, die auf die Ausübung einer Religion zurückzuführen sind. Das hinter dem Diskriminierungsverbot (auch) stehende Grundrecht auf Religionsfreiheit erlaubt nämlich nicht nur das "Haben", sondern natürlich auch das Äußern und Leben einer Religion.
Daher können Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen moslemischen Glaubens im Allgemeinen das Tragen eines Kopftuchs nicht verbieten, da diese Art der Bekleidung Teil der geschützten Religion ist. Möglich ist allerdings ein Kopftuchverbot ausnahmsweise dann, wenn eine solche Anweisung durch überwiegende, mit der Art der Arbeit oder der beruflichen Position der Arbeitnehmerin zusammenhängende sachliche Gründe im Sinne von §§ 7, 8 AGG gerechtfertigt ist.
So kann eine christliche Einrichtung zwar möglicherweise nicht von einer Pflegediensthelferin, aber sicherlich von der Pflegedienstleitung (PDL) verlangen, dass sie kein "moslemisches Kopftuch" trägt. Darüber hinaus können nach einigen Ländergesetzen öffentliche Schulen von Lehrkräften und Sozialarbeitern verlangen, dass sie - entsprechend der religiösen Neutralität der Schule - während der Dienstzeit kein Kopftuch tragen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung?
Weiterführende Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Anwendungsbereich des gesetzlichen Schutzes
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Sexuelle Identität
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen und anderen arbeitsrechtlichen Neuigkeiten im Zusammenhang mit dem Thema Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 15|2021 EuGH segnet verfassungsrechtliche Grenzen von Kopftuchverboten in Deutschland ab
- Update Arbeitsrecht 07|2021 LAG Baden-Württemberg: Der Koch eines evangelischen Kindergartens ist nicht verkündungsnah tätig
Arbeitsrecht aktuell 2020
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/104 Ein Zusatzfeiertag nur bei Kirchenzugehörigkeit ist diskriminierend
- Arbeitsrecht aktuell: 19/049 BAG setzt Chefarzt-Urteil des EuGH um
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/262 Kirchen dürfen von Bewerbern keine Religionszugehörigkeit verlangen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/224 EuGH entscheidet im Düsseldorfer Chefarzt-Fall gegen die Caritas
- Arbeitsrecht aktuell: 18/181 Gesteigerte Loyalitätspflichten christlicher Führungskräfte christlicher Arbeitgeber?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/096 Konfession als Voraussetzung der Einstellung?
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/076 Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann rechtens sein
- Arbeitsrecht aktuell: 17/045 Kopftuchverbot an Berliner Schulen
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/249 Kündigung wegen Wiederverheiratung als Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/183 Kopftuchverbot und Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/125 Diskriminierung wegen Kopftuchs in Berlin?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/094 Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bei der Bewerbung
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
Letzte Überarbeitung: 12. Oktober 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einer möglicherweise zu Ihren Lasten gehenden und Ihrem Arbeitgeber zuzurechnenden Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung haben, beraten und unterstützen wir Sie gerne. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung der aus einer religions- oder weltanschauungsbedingten Diskriminierung folgenden Ansprüche. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber oder mit einem Vertreter der Gesellschafterversammlung. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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