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Diskriminierungsverbote - Behinderung
Lesen Sie hier, wann Arbeitnehmer wegen einer Behinderung rechtswidrig diskriminiert werden und in welchen Ausnahmefällen das Allgemeine Gleichbehandlungsgsetz (AGG) Benachteiligungen wegen einer Behinderung erlaubt, weil sie sachlich gerechtfertigt sind.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, wann eine behinderungsbedingte Diskriminierung bei der Stellenausschreibung, bei der Einstellung bzw. Bewerberauswahl sowie bei Entlassungen und Abfindungszahlungen vorliegt.
Da der Schutz vor Diskriminierungen behinderter Menschen durch das im Jahre 2006 in Kraft getretene AGG verbessert worden ist, gibt es seitdem viele wichtige, für behinderte Menschen positive Urteile zu diesem Thema.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was bedeutet „Behinderung" im Sinne des AGG?
- Wann ist eine Schlechterstellung wegen einer Behinderung zulässig?
- Wann liegt eine Diskriminierung wegen einer Behinderung bei der Einstellung vor?
- Wird ein Arbeitnehmer "wegen einer Behinderung" diskriminiert, wenn seine Benachteiligung auf der Behinderung eines Angehörigen beruht?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Diskriminierung wegen einer Behinderung?
- Was können wir für Sie tun?
Was bedeutet „Behinderung" im Sinne des AGG?
Behindert im Sinne des AGG sind nicht nur schwerbehinderte Menschen. Vielmehr ist laut Gesetzesbegründung der Behindertenbegriff des § 2 Abs.1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) anzuwenden.
Danach sind Menschen behindert, die
- körperliche,
- seelische,
- geistige oder
- Sinnesbeeinträchtigungen haben,
die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können."
Eine Beeinträchtigung nach dieser Definition liegt dabei nur dann vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs.1 Satz 2 SGB IX).
Behindert ist nach dieser - sehr weiten - Definition beispielsweise auch eine 20jährige Frau, die unter weiblichem Haarausfall leidet und daher eine Glatze hat, da sie diese körperliche Beeinträchtigung an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern kann (falls dieser Zustand länger als sechs Monate andauert).
Wann ist eine Schlechterstellung wegen einer Behinderung zulässig?
Schlechterstellungen von Beschäftigten oder Stellenbewerbern wegen einer Behinderung sind zwar im Allgemeinen, aber nicht ausnahmslos immer unzulässig bzw. rechtlich verboten. Das AGG erlaubt vielmehr in einigen Fällen eine behinderungsbedingte Schlechterstellung, ebenso wie es auch in einigen Fällen eine Schlechterstellung wegen des Alters, des Geschlechts oder der religiösen Überzeugung zulässt.
Man spricht hier von einer "zulässigen unterschiedlichen Behandlung". Allgemeine Informationen zu den nach dem AGG erlaubten Schlechterstellungen finden Sie unter dem Stichwort "Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen".
§ 8 Abs.1 AGG erklärt eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 genannten persönlichen Merkmale für zulässig, wenn dieses Merkmal
- wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
- eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern
- der Zweck rechtmäßig und
- die Anforderung angemessen ist.
Unter Berufung auf diese Ausnahmevorschrift kann ein Opernhaus z.B. bei der Besetzung einer weiblichen Gesangsrolle männliche Bewerber ausschließen, ohne dass eine verbotene Diskriminierung vorliegt.
Und in ähnlicher Weise können auch körperlich Behinderte von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen es in besonderer Weise auf körpliche Fitness ankommt und/oder bei denen ein Fehler bei der Ausübung des Dienstes extrem schwerwiegende Folgen haben würde, wie dies z.B. im feuerwehrtechnischen Dienst, im Polizeidienst oder bei der Pilotentätigkeit der Fall ist.
Wann liegt eine Diskriminierung wegen einer Behinderung bei der Einstellung vor?
Nach bisheriger Rechtsprechung durfte der Arbeitgeber vor einer Einstellung, d.h. insbesondere beim Vorstellungsgespräch, nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung fragen, da er - ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen - zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze verpflichtet ist (§ 154 Abs.1 Satz 1 SGB IX).
Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund des im AGG enthaltenen Verbots der behinderungsbedingten Benachteiligung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit (§ 1, § 2 Abs.1 Nr.1 AGG) nicht aufrechtzuerhalten. Als (schwer-)behinderter Mensch ist man daher nicht verpflichtet, eine solche Frage zu beantworten, was weiter zur Folge hat, dass man ein Recht zur unrichtigen Beantwortung einer solchen (unzulässigen) Frage hat ("Recht zur Lüge").
Um schwerbehinderte Menschen im Berufsleben zu fördern, müssen öffentliche Arbeitgeber gemäß § 165 Satz 3 SGB IX schwerbehinderte Stellenbewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Ein solches Vorstellungsgespräch bzw. eine entsprechende Einladung darf nur ausnahmsweise unterbleiben, nämlich dann, wenn der Bewerber für die Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21.07.2009 entschieden, dass eine solche "offensichtlich" fehlende Eignung eines schwerbehinderten Stellenbwerbers nur auf berufliche Anforderungen gestützt werden kann, die der Arbeitgeber in der öffentlichen Stellenausschreibung bekannt gegeben hat, d.h. mit einem rein internen Anforderungsprofil kann der Verzicht auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht begründet werden (BAG, Urteil vom 21.07.2009, 9 AZR 431/08 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/187 Vorstellungsgespräch für schwerbehinderten Bewerber).
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Einladungspflicht, führt dies zu der Vermutung, dass der Bewerber aufgrund seiner Behinderung diskriminiert wurde. Ihm steht dann, falls der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegt, eine Geldentschädigung wegen behinderungsbedingter Diskriminierung zu (§ 15 Abs.2 AGG).
Wird ein Arbeitnehmer "wegen einer Behinderung" diskriminiert, wenn seine Benachteiligung auf der Behinderung eines Angehörigen beruht?
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) liegt dem AGG zugrunde, d.h. das AGG hat den Zweck, die Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht umzusetzen.
Die Auslegung des AGG und der in ihm enthaltenen Diskriminierungsverbote muss daher immer auch die Richtlinie 2000/78/EG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Blick behalten, damit das deutsche Antidiskriminierungsrecht nicht hinter den Anforderungen des Europarechts zurückbleibt.
Nach einem Urteil des EuGH setzt der von der Richtlinie 2000/78/EG geforderte Schutz, den die Mitgliedstaaten der EU gegen behinderungsbedingte Diskriminierungen im Erwerbsleben schaffen müssen, nicht unbedingt voraus, dass der benachteiligte Arbeitnehmer selbst - in seiner Person - eine Behinderung aufweist.
Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung kann auch vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer wegen seiner Verwandtschaft zu einem behinderten Menschen im Erwerbsleben benachteiligt wird.
So lag es in einem englischen Vorlagefall, über den der EuGH im Jahre 2008 zu entscheiden hatte. Hier war eine als Anwaltssekretärin beschäftigte Mutter eines behinderten Kindes, die dieses aufgrund seiner Behinderung intensiver pflegen musste als dies bei einem nicht behinderten Kind der Fall gewesen wäre, schlechter als vergleichbare Arbeitnehmerinnen mit nicht behinderten Kindern behandelt worden (EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-303/06, Coleman gg. Attriddge Law, Steve Law). Wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 08/095 Verbotene Diskriminierung bei Benachteiligung eines Arbeitsnehmers wegen der Behinderung seines Kindes.
Wo finden Sie mehr zum Thema Diskriminierung wegen einer Behinderung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema der Diskriminierung im Erwerbsleben wegen einer Behinderung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Anwendungsbereich des gesetzlichen Schutzes
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Sexuelle Identität
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen und anderen arbeitsrechtlichen Neuigkeiten im Zusammenhang mit Fragen der behinderungsbedingten Diskriminierung finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2021
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/105a Unterstützung von Menschen mit Behinderung in der Corona-Krise
- Update Arbeitsrecht 19|2020 BAG: Eine Entschädigung von 1,5 Gehältern ist im Normalfall angemessen bei einer Diskriminierung von behinderten Stellenbewerbern
- Arbeitsrecht aktuell: 20/088 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erst nach Gleichstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/087 Ablehnung eines Schwerbehinderten ohne Bewerbungsgespräch
Arbeitsrecht aktuell 2019
Arbeitsrecht aktuell 2018
Arbeitsrecht aktuell 2017
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/321 Vorzeitige Rente für Schwerbehinderte und Betriebsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 16/291 Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 16/259 Offensichtliches Fehlen der fachlichen Eignung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/140 Kein Präventionsverfahren in der Probezeit
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Diskriminierung - Behinderung finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Diskriminierung - Behinderung
Letzte Überarbeitung: 15. Oktober 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einer möglicherweise zu Ihren Lasten gehenden und Ihrem Arbeitgeber zuzurechnenden Diskriminierung wegen einer Behinderung haben, beraten und unterstützen wir Sie gerne. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung der aus einer behinderungsbedingten Diskriminierung folgenden Ansprüche. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber oder mit einem Vertreter der Gesellschafterversammlung. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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