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Abfindung und Diskriminierung
Lesen Sie hier, wann eine Ungleichbehandlung bei Abfindungen eine Diskriminierung sein kann und/oder möglicherweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, und welche finanziellen Folgen das für Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer hat.
Konkret können Abfindungsunterschiede eine Diskriminierung wegen des Alters, wegen des Geschlechts, wegen einer Behinderung oder wegen der sexuellen Identität darstellen.
Spezielle Informationen zu altersbedingten Unterschieden bei Abfindungszahlungen finden Sie in dem Artikel "Abfindung und Diskriminierung - Alter".
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was haben Abfindung und Diskriminierung miteinander zu tun?
- Was besagen Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsschutz?
- Worin unterscheiden sich Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsschutz?
- Wann führen Abfindungsunterschiede zu einer Diskriminierung wegen des Alters?
- Wann führen Abfindungsunterschiede zu einer Diskriminierung wegen einer Behinderung?
- Wann führen Abfindungsunterschiede zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts?
- Dürfen Sozialplanabfindungen, die mit der Betriebszugehörigkeit ansteigen, Elternzeiten ausklammern?
- Dürfen Sozialplanabfindungen auf der Grundlage eines Teilzeitgehaltes berechnet werden, auch wenn der entlassene Arbeitnehmer erst vor kurzem von Vollzeit in Teilzeit gewechselt hat?
- Wann führen Abfindungsunterschiede zu einer Diskriminierung wegen der sexuellen Identität?
- Wann verstoßen Abfindungsunterschiede gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?
- Was tun, wenn Abfindungsunterschiede gegen Diskriminierungsverbote verstoßen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Abfindung und Diskriminierung?
- Was können wir für Sie tun?
Was haben Abfindung und Diskriminierung miteinander zu tun?
Werden bei größeren Entlassungen Abfindungen gezahlt, hängt die Höhe der Abfindung von einer Abfindungsformel ab, die der Arbeitgeber entweder selbst festlegt oder aber, wenn die Entlassungswelle mit einer Betriebsänderung verbunden ist, mit dem Betriebsrat im Rahmen eines Sozialplanes aushandelt. Die Abfindungsformel legt fest, wie die Abfindung bei jedem einzelnen Arbeitnehmer zu errechnen ist, d.h. welche Faktoren (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, „Rentennähe“) in welcher Weise bei der Abfindungsberechung eine Rolle spielen.
Bei jeder Berechnungsformel gibt es Arbeitnehmer, die sich besser, und solche, die sich schlechter stehen. Daher stellen die ungünstiger behandelten Arbeitnehmer die rechtliche Zulässigkeit der für sie geltenden Abfindungsberechnung oft in Frage. Sie berufen sich dabei auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungssatz und/oder auf das rechtliche Verbot der Diskriminierung im Arbeitsleben.
Was besagen Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsschutz?
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, bei begünstigenden Maßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern einzelne Arbeitnehmer aus „willkürlichen“, d.h. sachlich nicht gerechtfertigten Gründen schlechter als andere, vergleichbare Arbeitnehmer zu behandeln. Nähere Informationen finden Sie unter „Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz“.
Das Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern folgt aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es besagt, dass Schlechterstellungen vergleichbarer Arbeitnehmer
- aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
- wegen des Geschlechts,
- wegen der Religion oder Weltanschauung,
- wegen einer Behinderung,
- wegen des Alters oder
- wegen der sexuellen Identität
verboten sind (§ 1 AGG).
In Ausnahmefällen, vor allem bei einer Schlechterstellung wegen des Alters, kann es dafür sachliche Gründe geben, die die Schlechterstellung erlauben, so dass trotz altersbedingter Schlechterstellung keine verbotene Diskriminierung vorliegt. Nähere Informationen finden Sie unter „Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein“.
Worin unterscheiden sich Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsschutz?
Der Diskriminierungsschutz auf der Grundlage des AGG hilft nicht, wenn einzelne Arbeitnehmer zwar aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen benachteiligt werden, diese unsachlichen Gründe aber nichts mit den o.g. Diskriminierungsverboten zu tun haben.
BEISPIEL: Arbeitnehmer im Innendienst erhalten eine Sonderzahlung, die ihre Kollegen im Außendienst nicht bekommen. Wenn es für diese Schlechterstellung der Außendienstler keine sachliche Begründung gibt, liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, aber keine Diskriminierung.
Wann führen Abfindungsunterschiede zu einer Diskriminierung wegen des Alters?
Seit jeher werden Abfindungen unter Berücksichtigung des Alters und/oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit festgelegt, und zwar so, dass sich ältere Arbeitnehmer besser als jüngere stehen und/oder dass Arbeitnehmer mit einer längeren Betriebszugehörigkeit besser wegkommen als Kollegen mit kürzerer Betriebszugehörigkeit. Fraglich ist daher aus Sicht der Arbeitnehmer, die altersbedingt eine geringere Abfindungen als ihre Kollegen erhalten, ob hier eine verbotene Diskriminierung wegen des Alters vorliegt.
Ältere Arbeitnehmer stehen sich bei Abfindungszahlungen aber nicht immer besser als jüngere, sondern manchmal auch schlechter. Viele Sozialpläne sehen nämlich eine besondere Abfindungsformel für rentennahe Arbeitnehmer vor. Danach gilt die Regel "höheres Alter, höhere Abfindung" nur bis zu einem bestimmten Höchstalter, das als rentennah definiert ist, und ab diesem Alter gilt eine andere Abfindungsberechnung. Abfindungsformeln für rentennahe Arbeitnehmer beruhen nicht auf dem Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit, d.h. auf vergangenheitsbezogenen Faktoren, sondern gleichen den Einkommensverlust aus, der dem entlassenen Arbeitnehmer künftig durch den Bezug von Arbeitslosengeld bis zum Beginn der Altersrente entsteht. Diese künftigen Einkommensverluste (und damit die Abfindungen für "Rentennahe") sind aber meist nur ein Bruchteil der Abfindungen, die jüngere Kollegen infolge der üblichen vergangenheitsbezogenen Abfindungsberechnung erhalten.
Beide Schlechterstellungen, d.h. die der jüngeren Arbeitnehmer infolge einer „normalen“ Abfindungsberechnung und die der rentennahen Arbeitnehmer infolge einer speziell für sie gestrickten ungünstigeren Abfindungsformel, sind durch § 10 Satz 1 und 2 sowie Satz 3 Nr. 6 AGG ausdrücklich erlaubt. § 10 Satz 3 Nr.6 AGG lautet:
"Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
(...)
6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind."
Trotz dieser ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis haben viele Arbeitnehmer in den letzten Jahre Prozesse angestrengt mit dem Ziel, eine höhere Abfindung zu erhalten. Aufgrund dieser Prozesse sind heute im wesentlichen folgende Fragen geklärt:
- Obwohl das Gesetz höhere Abfindungen in Abhängigkeit vom Lebensalter „oder“ der Betriebszugehörigkeit zulässt, ist nach der Rechtsprechung beides erlaubt. Abfindungsformeln dürfen so gestrickt sein, dass sowohl ein höheres Lebensalter als auch eine längere Betriebszugehörigkeit eine höhere Abfindung zur Folge haben. Dies begünstigt ältere Arbeitnehmer im Ergebnis doppelt, denn sie haben ja nicht nur ein höheres Alter, sondern meist auch eine längere Betriebszugehörigkeit als jüngere Kollegen.
- Abfindungsformeln dürfen das Alter in Form von Altersgruppen berücksichtigen, d.h. sie können eine altersabhängig Erhöhung der Abfindung in Fünfjahres- oder Zehnjahresschritten vorsehen. So könnte z.B. die Gruppe der bis 29-jährigen eine Abfindung mit dem Altersfaktor 0,7, die Gruppe der 30- bis 39-jährigen eine Abfindung mit dem Altersfaktor 0,8, die Gruppe der 40- bis 49-jährigen eine Abfindung mit dem Altersfaktor 0,9 und die älteren eine Abfindung mit dem Altersfaktor 1,0 erhalten. Eine allzu rabiate Schlechterstellung jüngerer Altersgruppen ist dagegen unzulässig.
- Rentenahe Arbeitnehmer dürfen nach dem Gesetz nicht nur eine geringere Abfindung als jüngere erhalten, sondern sie können sogar von jeglicher Abfindung ausgeschlossen werden. Diese gesetzliche Vorgabe hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bislang ohne Abstriche umgesetzt, doch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) hier eine Grenze gezogen: Wenn „rentennahe“ Arbeitnehmer weiter arbeiten möchten und wenn eine vorzeitige Berentung mit Rentenabschlägen verbunden wäre, können sie nicht vollständig von jeglicher Abfindung ausgenommen werden. Durch diese EuGH-Entscheidung ist die Zulässigkeit der Schlechterstellung „rentennaher“ Arbeitnehmer wieder in vielen Punkten offen, so dass Betroffenen im Zweifelsfall zur Klage zu raten ist.
Nähere Information zu der Frage, welche Schlechterstellungen bei Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit dem Alter erlaubt und welche verboten sind, finden Sie unter „Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung - Alter“.
Wann führen Abfindungsunterschiede zu einer Diskriminierung wegen einer Behinderung?
Schwerbehinderte Arbeitnehmer bis zum Geburtsjahr 1951 konnten gemäß § 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit 63 Jahren Altersrente ohne Abschläge beanspruchen. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964 wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie "Rente für schwerbehinderte Menschen" schrittweise von 63 Jahren bis auf 65 Jahre angehoben.
Sieht ein Sozialplan eine besondere Abfindungsformel für rentennahe Arbeitnehmer vor (s. oben), bekommen einige schwerbehinderte Arbeitnehmer eine deutlich geringere Abfindung als ihre nicht schwerbehinderten gleich alten Kollegen, denn infolge ihrer Schwerbehinderung sind Arbeitnehmer früher als "rentennah" anzusehen. Und da spezielle Abfindungsformeln für rentennahe Arbeitnehmer künftige Einkommensverluste ausgleichen sollen, die infolge des vorübergehenden Arbeitslosengeldbezugs bis zum Rentenbeginn entstehen, sind sie meist viel geringer als die vom Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit abhängigen regulären Abfindungen.
Die mittelbare Schlechterstellung von schwerbehinderten Arbeitnehmern, die im Unterschied zu ihren nicht behinderten altersgleichen Kollegen bereits als "rentennah" gelten, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jahrelang abgesegnet. Denn Sozialplanabfindungen, so das BAG, sind im Normalfall dazu da, künftige wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die aufgrund der betriebsbedingten Entlassung entstehen. Und da schwerbehinderte Arbeitnehmer früher in Rente gehen können, sind die Nachteile, die ihnen entstehen, eben geringer als bei anderen Arbeitnehmern.
Diese Sichtweise hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahre 2012 in einer wichtigen Grundsatzentscheidung als europarechtswidrig verworfen und entschieden, dass Sozialpläne zwar für rentennahe Arbeitnehmer geringere Abfindungen vorsehen dürfen, dass eine solche Altersgrenze ("Rentennähe") aber einheitlich festgelegt werden muss, d.h. hier darf die frühere Rentenberechtigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern keine Rolle spielen (EuGH, Urteil vom 06.12.2012, C-152/11 - Odar gg. Baxter, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/392 Sozialplan-Abfindung bei Behinderung).
Daraufhin hat das BAG seine Rechtsprechung wohl oder übel geändert (BAG, Urteil vom 17.11.2015, 1 AZR 938/13, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/327 Benachteiligung wegen Behinderung bei Sozialplanabfindung).
Seit diesen Urteilen aus den Jahren 2012 und 2015 ist klar, dass die vorzeitige Rentenberechtigung schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht zu einer geringeren Sozialplan-Abfindung führen darf. Solche Benachteiligungen wären eine verbotene Diskriminierung wegen einer Behinderung.
Wann führen Abfindungsunterschiede zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts?
Ähnlich wie bei schwerbehinderten Arbeitnehmern kann es auch bei Frauen dazu kommen, dass sie infolge einer früher einsetzenden Rentenberechtigung unter eine finanziell weniger günstige, für rentennahe Arbeitnehmer geltenden Sozialplan-Abfindungsformel fallen, wohingegen gleich alte männliche Kollegen eine Abfindung nach der allgemeinen Sozialplanformel erhalten.
Aus den o.g. Grundsatzentscheidungen des EuGH und des BAG folgt, dass solche Ungleichbehandlungen nicht rechtens bzw. eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts wären. Bei der Festlegung eines bestimmten Alters, ab dem Arbeitnehmer als "rentennah" gelten, darf eine vorzeitige Rentenberechtigung von Frauen keine Rolle spielen, d.h. sie darf sich nicht in Form von geringeren Abfindungen zulasten von Frauen auswirken.
Das gilt erst recht, wenn Sozialplan-Abfindungen für rentennahe Arbeitnehmer als monatlich zu zahlende Überbrückungsleistungen ausgestaltet sind und wenn diese Überbrückungszahlungen bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Berentung vorgesehen sind. Da Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 infolge von § 237a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zwar einen Anspruch auf vorzeitige Berentung („Altersrente für Frauen“) hatten, aber für diese Art der Rente Rentenabschläge hinnehmen mussten, wurden sie bei den monatlichen Überbrückungszahlungen schlechter als ihre männlichen Kollegen behandelt, wenn diese Überbrückungszahlungen früher als bei Männern eingestellt werden. In diesem Sinne hat das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden (Sächsisches LAG, Urteil vom 19.08.2010, 6 Sa 31/09).
Dürfen Sozialplanabfindungen, die mit der Betriebszugehörigkeit ansteigen, Elternzeiten ausklammern?
Wenn eine Sozialplanabfindungsformel vorsieht, dass es eine umso höher Abfindung gibt, je länger der entlassene Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt war („Dauer der Betriebszugehörigkeit“), müssen die Betriebspartner im Sozialplan klarstellen, was sie unter „Dauer der Betriebszugehörigkeit“ verstehen. Fraglich ist beispielsweise, ob dazu auch Zeiten gehören, während der Arbeitnehmer nicht im Betrieb anwesend waren bzw. nicht gearbeitet haben, weil sie eine Elternzeit in Anspruch genommen haben.
Hier läge eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Frauen vor, wenn ein Sozialplan Zeiten einer Elternzeit nicht als Betriebszugehörigkeitszeit anerkennen würde. Denn obwohl Männer und Frauen gleichermaßen eine Elternzeit in Anspruch nehmen können, machen von diesem Recht faktisch immer noch weit überwiegend Frauen Gebrauch. Sie würden daher als Arbeitnehmergruppe stärker von einer solchen Regelung belastet als Männer.
Sachliche Gründe für eine solche Schlechterstellung gibt es nicht. Denn die Dauer der Betriebszugehörigkeit rechtfertigt eine höhere Abfindung ja nur deshalb, weil Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit ihr Erwerbsleben stärker mit einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen verbunden haben und daher auf dem Arbeitsmarkt weniger flexibel sind und/oder als weniger flexibel wahrgenommen werden. Dieser Nachteil bei der Suche nach einem neuen Job ist aber auch dann größer, wenn Betriebszugehörigkeitszeiten teilweise in Form von Elternzeiten zurückgelegt wurden.
Dürfen Sozialplanabfindungen auf der Grundlage eines Teilzeitgehaltes berechnet werden, auch wenn der entlassene Arbeitnehmer erst vor kurzem von Vollzeit in Teilzeit gewechselt hat?
Abfindungsformeln sind in den meisten Fällen so beschaffen, dass die Höhe der Abfindung u.a. von dem zuletzt bezogenen Lohn bzw. Gehalt abhängig ist, also etwa nach folgender Beispielsformel zu berechnen ist:
(zuletzt erhaltener Monatslohn x Lebensjahre x Jahre der Betriebszugehörigkeit) : 100 = Abfindung
Hat ein gekündigter Arbeitnehmer (meist sind es Arbeitnehmerinnen) nach langjähriger Vollzeitarbeit infolge der Geburt von Kindern seine Vollzeittätigkeit auf Teilzeit verringert, verringert sich demgemäß die Abfindung. Das wird von den Betroffenen als ungerecht empfunden, vor allem dann, wenn die Verringerung von Arbeitszeit und Einkommen erst kurz vor der Entlassung vereinbart wurde.
Hier stellt sich die Frage, ob ein solcher Sozialplan bzw. die in ihm enthaltene Lohndefinition für die Abfindungsberechnung Teilzeitkräfte benachteiligt, was gegen § 4 Abs.1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen würde. Fraglich ist auch, ob hier nicht möglicherweise auch das Grundrecht auf Ehe und Familie (Art.6 Grundgesetz - GG) verletzt wird. Diese beiden Fragen hat das BAG im Jahre 2009 mit Nein beantwortet (BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08, wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/237 Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan).
Denn Abfindungen sind zukunftsbezogen zu sehen und sollen daher nicht die bereits erbrachte Arbeitsleistung ein zweites Mal bezahlen, so das BAG. Daher kommt es bei der Berechnung der Abfindungshöhe nur darauf an, in welchem Maß sich die soziale und finanzielle Lage des entlassenen Arbeitnehmers infolge der Entlassung verschlechtert. Und hier lautet das Argument des BAG: Wer sich freiwillig für ein Teilzeiteinkommen entschieden hat, verliert durch die Entlassung weniger, so dass die Abfindung nur einen „Teilzeitarbeitsplatzverlust“ ausgleichen muss.
Diese Entscheidung des BAG ist allerdings fragwürdig, da von der Möglichkeit einer Arbeitszeitverringerung aus Gründen der Kinderbetreuung Frauen viel öfter als Männer Gebrauch machen, was ja auch damit zusammenpasst, dass die weitaus meisten Teilzeitarbeitnehmer Frauen sind. Von daher kann man in einer solchen, vom BAG für rechtens angesehenen Abfindungsberechnung auch eine verbotene mittelbaren Frauendiskriminierung sehen.
An dieser Stelle ist auch ein Urteil des EuGH zu beachten: Der Gerichtshof hat Ende 2009 für den Fall einer elternzeitbedingten Arbeitszeitverkürzung entschieden, dass eine Kündigung während der Elternzeit nicht dazu führen darf, dass die dem gekündigten Arbeitnehmer gezahlte Entlassungsentschädigung nur auf der Grundlage des elternzeitbedingt verringerten Gehaltes berechnet wird (EuGH, Urteil vom 22.10.2009, Rs. C-116/08 - Christel Meerts). Diese Vorgabe hat der Gerichtshof 2014 nochmals bestätigt (EuGH, Urteil vom 27.02.2014, C-588/12 - Lyreco, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/122 Abfindung und Elternzeit).
Arbeitgebern und Betriebsräten ist daher zu raten, bei der Aufstellung eines Sozialplans Übergangsregelungen vorzusehen, um zumindest dann eine abrupte Schlechterstellung von ehemals vollzeitig beschäftigten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen zu vermeiden, wenn der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit erst kurz vor der Entlassung vorgenommen wurde. Solche Übergangsregelungen können z.B. vorsehen, dass die Abfindung je nachdem, wie lange der Wechseln von Vollzeit in Teilzeit zurückliegt, gar nicht (mehr) auf der Grundlage des ehemalige Vollzeiteinkommen berechnet wird oder nur teilweise auf dieser Grundlage oder aber vollständig auf Basis des (vor kurzem erst aufgegebenen) Vollzeiteinkommens.
Betroffene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen sollten sich überlegen, trotz des o.g. BAG-Urteils vom 22.09.2009 (1 AZR 316/08) auf Zahlung einer höheren Abfindung unter Berufung auf das Christel-Meerts-Urteil des EuGH zu klagen. Eine solche Klage müsste dann vor allem mit dem Verbot der (mittelbaren) geschlechtsbezogenen Diskriminierung von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen begründet werden.
Wann führen Abfindungsunterschiede zu einer Diskriminierung wegen der sexuellen Identität?
Manche Abfindungsformeln sehen vor, dass es einen Zuschlag oder einen Sockelbetrag für verheiratete Arbeitnehmer gibt, um den Unterhaltspflichten Rechnung zu tragen, die verheiratete Arbeitnehmer gegenüber ihren Ehepartnern Rechnung zu tragen.
Gegen eine solche Regelung ist nichts zu sagen, wenn auch schwule und lesbische Arbeitnehmer, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, in den Genuss einer solchen Vergünstigung kommen. Denn da die eingetragene Lebenspartnerschaft den Lebenspartner mit denselben Unterhaltspflichten gegenüber seinem Partner belastet wie dies bei Eheleuten der Fall ist, gibt es keine sachliche Rechtfertigung für eine Schlechterstellung von Arbeitnehmern, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben.
Abfindungsformeln, die einen Zuschlag oder einen Sockelbetrag für verheiratete Arbeitnehmer vorsehen, sind daher eine rechtlich unzulässige Diskriminierung von homosexuellen Arbeitnehmern, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, wenn ihnen diese Zuschlag bzw. Sockelbetrag nicht ebenfalls gewährt wird.
Wann verstoßen Abfindungsunterschiede gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?
Sozialpläne mit Abfindungsregelungen setzen manchmal auf Freiwilligkeit, insbesondere wenn die Abfindungen recht hoch bzw. finanziell attraktiv sind. Im Sozialplan ist dann eine Abfindungsformel festgelegt, und der Arbeitgeber bietet auf dieser Grundlage den Arbeitnehmern Aufhebungsverträge an.
Machen dann aber weniger Arbeitnehmer von diesem Angebot Gebrauch, als vom Arbeitgeber gewünscht, kommt es of zu einer ergänzenden Sozialplanregelung, der zufolge die Arbeitnehmern, die noch keinen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, eine zusätzliche Abfindung erhalten sollen, wenn sie bis zu einem bestimmten Stichtag einem Aufhebungsvertrag zustimmen.
Eine solche „Turboregelung“ ist ärgerlich für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits auf der Grundlage des zuerst vom Arbeitgeber unterbreiteten, finanziell ungünstigeren Abfindungsangebots einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben. Aus ihrer Sicht werden sie im Nachhinein für ihr rasches "ja" bestraft.
Derartige Besserstellungen von Arbeitnehmern, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt als ihre Kollegen für einen Aufhebungsvertrag entscheiden, sind aber rechtlich zulässig, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) München im Jahre 2009 entschieden hat (LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/069 Ungleichbehandlung bei Abfindungen). Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen bei der nachträglichen Aufbesserung des Abfindungsangebots davon ausgehen, dass die bereits „zu schlechteren Preisen“ ausgeschiedenen Arbeitnehmer die für sie vorgesehene Sozialplanleistung ohne Vorbehalte als angemessen akzeptiert haben. Außerdem gibt es einen sachlichen Grund für die Besserstellung der später ausscheidenden Arbeitnehmer, nämlich eben die Tatsache, dass zu wenig Arbeitnehmer Aufhebungsverträgen zugestimmt haben.
Auch im umgekehrten Fall liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, d.h. dann, wenn eine günstige Abfindungsregelung nur für diejenigen Arbeitnehmer gilt, die von ihr bis zu einem bestimmten Stichtag Gebrauch machen. Wer erst später ausscheidet, sei es durch Aufhebungsvertrag oder infolge einer Kündigung, kann keine Abfindung entsprechend der günstigeren Abfindungsformel beanspruchen, da diese eben nur bis zu einem schon vergangenen Stichtag Geltung hatte. Hier gilt das Müllerprinzip („Wer zuerst kommt, malt zuerst.“).
Eine Abfindungsregelung würde aber z.B. dann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und wäre daher unzulässig, wenn sie bestimmten Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund eine weniger hohe Abfindung zubilligt als anderen, also z.B. für Innendienstmitarbeiter eine schlechtere Abfindungsformel vorsieht als für Außendienstmitarbeiter.
Was tun, wenn Abfindungsunterschiede gegen Diskriminierungsverbote verstoßen?
Wenn Sie aufgrund eines Sozialplanes eine Abfindung bekommen haben oder beanspruchen können, die infolge einer verbotenen Diskriminierung zu gering ausfällt, können Sie eine Abfindung in der Höhe verlangen, wie sie vergleichbaren nicht diskriminierten Arbeitnehmer zusteht.
Es findet also eine „Angleichung nach oben“ statt: Der Verstoß des Sozialplans gegen die Vorschriften zum Diskriminierungsschutz führt nicht etwa dazu, dass der diskriminierende Sozialplan ungültig wäre und daher neu verhandelt werden müsste. Vielmehr erhalten die zu Unrecht schlechter gestellten Arbeitnehmer eine höhere Abfindung. Dadurch kann die finanzielle Gesamtbelastung des Arbeitgebers steigen.
Bei der Durchsetzung von Ansprüchen müssen Arbeitnehmer auf § 15 Abs.4 AGG achten. Diese Vorschrift lautet:
„Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.“
Mit „Anspruch nach Absatz 1 oder 2“ sind zwar vom Wortlaut her nur Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Geldentschädigung gemeint, die aus einer dem AGG Diskriminierung hergeleitet werden, d.h. Ansprüche aus einer Sozialplanregelung beispielsweise nicht. Trotzdem wird die Meinung vertreten, dass die Frist von zwei Monaten für eine schriftliche Geltendmachung finanzieller Forderungen auch dann zu beachten ist, wenn es sich bei juristisch genauer Betrachtung weder um Schadensersatz- noch um Geldentschädigungsansprüche, sondern um andere Ansprüche handelt.
Daher sollte man als Betroffener einer diskriminierenden Abfindungsregelung spätestens zwei Monate nach Fälligkeit der Abfindung vom Arbeitgeber schriftlich eine zusätzliche Zahlung verlangen, die man am besten auch ungefähr beziffern sollte.
Zahlt der Arbeitgeber daraufhin nicht, ist die Erhebung einer Klage unumgänglich. Auch hier gibt es eine Fristenregelung, nämlich § 61b Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Dieser Regelung zufolge müssen Klagen auf Zahlung einer Diskriminierungsentschädigung nach dem AGG spätestens innerhalb von drei Monaten erhoben werden. Die Frist beginn mit der außergerichtlichen schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs.
Schließlich kann auch deshalb Eile bei der Rechtsdurchsetzung geboten sein, weil viele Sozialpläne Ausschlussfristen vorsehen, die man einhalten muss, wenn man Ansprüche aus dem Sozialplan geltend machen möchte.
Wo finden Sie mehr zum Thema Abfindung und Diskriminierung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Abfindung und Diskriminierung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
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- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
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- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Sexuelle Identität
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Abfindung und Diskriminierung finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/056 Einigungsstelle kann Rentennahe von Sozialplanleistungen ausschließen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/355 Sozialplan und Klageverzicht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/327 Benachteiligung wegen Behinderung bei Sozialplanabfindung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/098 Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern durch Stichtagsregelungen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/122 Abfindung und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/084 Sozialplan und befristete Arbeitsverträge
- Arbeitsrecht aktuell: 12/392 Sozialplan-Abfindung bei Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/130 Keine Diskriminierung aufgrund geringerer Abfindung bei Erwerbsminderungsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 11/087 Abfindung: Diskriminierung durch Staffelung nach Altersgruppen?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/004 Auch rentennahe Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Abfindungszahlung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/114 Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/045 Aufhebungsvertrag mit Abfindung: Ältere Arbeitnehmer dürfen ausgenommen werden
- Arbeitsrecht aktuell: 09/237 Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan
- Arbeitsrecht aktuell: 09/149 Lebensalter und Betriebszugehörigkeit dürfen bei Sozialplanabfindung den Ausschlag geben
- Arbeitsrecht aktuell: 09/069 Ungleichbehandlung bei Abfindungen aufgrund von Turboregelungen ist rechtens.
- Arbeitsrecht aktuell: 09/035 Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindungen für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen.
- Arbeitsrecht aktuell: 08/134 Diskriminierung: Abfindungskürzung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter
Letzte Überarbeitung: 8. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer - geplanten oder schon ausgesprochenen - Kündigung über eine Abfindungslösung verhandeln oder einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit einer Abfindungskomponente rechtssicher vereinbaren möchten, beraten wir Sie jederzeit gerne. Diskriminierende Abfindungsregelungen können dabei sowohl einem individuellen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag als auch in einem Sozialplan enthalten sein - und sie lassen sich in beiden Fällen rechtssicher vermeiden. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die gesetzliche Zweimonatsfrist zur Geltendmachung von Entschädigungsforderungen sowie die anschließende Dreimonatsfrist für eine Klage auf Diskriminierungsentschädigung. die mit Erhalt eines Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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