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Diskriminierung - Rechte Betroffener
Lesen Sie hier, welche Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz Sie bei einer Diskriminierung haben und wie Sie diese effektiv durchsetzen.
Im Einzelnen finden Sie Informationen zu der Frage, worin der Anspruch auf Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht und welche Beträge die Arbeitsgerichte hier zusprechen, warum bei der Diskriminierung von Stellenbewerbern kein Anspruch auf Eingehung eines Arbeitsverhältnisses besteht, wie die Beweislast in Diskriminierungsfällen verteilt ist und innerhalb welcher Fristen Sie Ansprüche nach dem AGG geltend machen müssen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Welche Rechte haben Betroffene bei Diskriminierungen?
- Wozu dient das Beschwerderecht in Diskriminierungsfällen?
- Wozu berechtigt das Leistungsverweigerungsrecht bei Diskriminierungen?
- Was beinhaltet das Recht auf Schadensersatz wegen einer Diskriminierung?
- Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung?
- Besteht ein Anspruch auf Einstellung?
- Welche Regelungen enthält das AGG zur Beweislast in Diskriminierungsfällen?
- Innerhalb welcher Fristen sind Ansprüche nach dem AGG geltend zu machen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Diskriminierung - Rechte Betroffener?
- Was können wir für Sie tun?
Welche Rechte haben Betroffene bei Diskriminierungen?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt den von Diskriminierungen betroffenen Arbeitnehmern eine Reihe von Rechten, nämlich ein Beschwerderecht (§ 13 AGG), ein Recht zur Leistungsverweigerung (§ 14 AGG) und schließlich einen Rechtsanspruch auf Schadensersatz und auf Entschädigung (§ 15 AGG).
Wozu dient das Beschwerderecht in Diskriminierungsfällen?
Von einer Diskriminierung betroffene Arbeitnehmer haben zunächst einmal gemäß § 13 AGG das Recht, sich bei „den zuständigen Stellen“ zu beschweren. Eine solche „Stelle“ muß es allerdings erst einmal geben. Wenn ein Betriebs- oder Personalrat oder eine Mitarbeitervertretung besteht, ist dieses Gremium als Beschwerdestelle im Sinne des AGG anzusehen.
Gibt es dagegen keine solche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber eine Person oder Betriebsabteilung zur Beschwerdestelle im Sinne des AGG bestimmen. Dabei hat er rechtlich gesehen freie Hand, d.h. er kann zum Beispiel Mitarbeiter der Personalabteilung dazu bestimmen.
Kommt es zu einer Beschwerde, hat der Arbeitgeber bzw. die von ihm benannten Stelle die Pflicht, der Beschwerde nachzugehen und das Ergebnis der Prüfung dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Stellt sich heraus, daß die Beschwerde unbegründet war, ist eine Benachteiligung des beschwerdeführenden Arbeitnehmers rechtlich unzulässig (§ 16 Abs.1 AGG). Ist die Beschwerde begründet, hat der Arbeitgeber die Pflicht, zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers einzugreifen (§ 12 Abs.3, 4 AGG).
Wozu berechtigt das Leistungsverweigerungsrecht bei Diskriminierungen?
§ 14 AGG gibt dem von einer Diskriminierung betroffenen Arbeitnehmer ein Recht zur Leistungsverweigerung, allerdings nicht in allen Fällen einer verbotenen Benachteilung, sondern nur in den zwei Sonderkonstellationen der Belästigung (§ 3 Abs.3 AGG) und der sexuellen Belästigung (§ 3 Abs.4 AGG).
Voraussetzung für das Recht zur Leistungsverweigerung ist außerdem, dass der Arbeitgeber von der Diskriminierung Kenntnis hat, aber keine oder nur offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung ergreift.
Das Leistungsverweigerungsrecht bedeutet, dass der betroffene Arbeitnehmer der Arbeit bis auf weiteres fern bleiben kann, d.h. nicht zur Arbeit gehen muss. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt während der Dauer der berechtigten Leistungsverweigerung aufrechterhalten, d.h. der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug.
Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts ist allerdings für den Arbeitnehmer riskant, da das Vorliegen einer Belästigung oder sexuellen Belästigung vom Arbeitgeber in der Regel, jedenfalls aber in den Fällen, in denen er keine Abhilfemaßnahmen trifft, bestritten werden dürfte. Daher wird der Arbeitgeber erstens nicht ohne weiteres zur Fortzahlung der Vergütung bereit sein und zweitens auch eine Abmahnung oder Kündigung in Erwägung ziehen, da aus seiner Sicht keine berechtigte Leistungsverweigerung, sondern eine unberechtigte Arbeitsverweigerung vorliegt. Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts ist daher alles andere als eine konflikt- und gefahrlose Sache.
Was beinhaltet das Recht auf Schadensersatz wegen einer Diskriminierung?
§ 15 AGG verschafft Arbeitnehmern, die unter Verstoß gegen §§ 1, 7 Abs.1 AGG benachteiligt wurden, einen Anspruch auf Ersatz des durch die Diskriminierung entstandenen materiellen Schadens. Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Benachteiligung „zu vertreten“, d.h. verschuldet hat. Ein solches Verschulden liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber die Diskriminierung entweder selbst vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat oder wenn einer seiner „Erfüllungsgehilfen“, d.h. zum Beispiel ein Vorgesetzter, in dieser Weise gehandelt hat.
BEISPIEL: Eine Arbeitnehmerin wird aufgrund ihres Geschlechts nicht auf eine für sie bereits vorgesehene Aufstiegsposition befördert, nachdem der Arbeitgeber von einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin erfahren hat. Eine solche Vorgehensweise wäre eine gesetzlich verbotene unmittelbare Diskriminierung aus geschlechtsbezogenen Gründen (§§ 1, 2 Abs.1 Nr.1; 3 Abs.1 Satz 2; 7 AGG). Es liegt auch eine vorsätzliche oder zumindest fahrlässige Diskriminierung vor, die der Arbeitgeber daher zu „vertreten“ hat; falls für ihn bzw. in seinem Auftrag Mitarbeiter der Personalabteilung gehandelt haben, haftet er für deren Fehlverhalten, da sie seine „Erfüllungsgehilfen“ sind. Der zu ersetzende materielle Schaden besteht in dem Unterschied der Vergütung für die bisherige Stelle und für die Beförderungsposition.
Über einen ähnlich gelagerten Konflikt hatte das BAG mit Urteil vom 24.04.2008 (8 AZR 257/07) auf der Grundlage eines Berliner Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei hatte das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Berlin der betroffenen Arbeitnehmerin, die später aus dem Arbeitssverhältnis ausgeschieden war, den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem bisherigen Gehalt und dem bei Beförderung erzielten Gehalt als Schadensersatz zugesprochen. Nähere Informationen zu diesem Rechtsstreit finden Sie hier:
Der Arbeitgeber ist dabei allerdings nicht dazu verpflichtet, einen solchen Schadensersatz ohne jede zeitliche Begrenzung zu leisten, da dies eine viel zu weitgehende bzw. unverhältnismäßige Sanktion wäre. Die Rechtsprechung begrenzt einen solchen Schadensersatzanspruch daher auf höchstens etwa zwölf bis achtzehn Monate, wobei man sich an Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes mit einer vergleichbaren Schutztendenz orientiert (§§ 9, 10 KSchG).
Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung?
Wer in rechtlich verbotener Weise diskriminiert wird, kann neben dem Ersatz seines materiellen Schadens auch einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Einbußen verlangen, d.h. eine Art von Schmerzensgeld.
Dieser Anspruch setzt - anders als der Schadensersatzanspruch - nicht voraus, dass der Arbeitgeber die Benachteiligung zu „vertreten“ bzw. verschuldet hat, und er setzt auch nicht voraus, daß der Betroffene einen materiellen Schaden erlitten hat bzw. einen solchen Schaden konkret beziffern kann.
Da eine konkrete Berechnungsgrundlage wie beim Schadensersatzanspruch fehlt, fragt sich natürlich, wie hoch die Geldentschädigung sein muss, um „angemessen“ zu sein.
Da die europäischen Richtlinien, die mit dem AGG in deutsches Recht umzusetzen sind, eine ausreichende Abschreckungswirkung verlangen, dürfen deutsche Arbeitsgerichte bei der Umsetzung dieser Vorschrift nicht zu kleinlich verfahren. Wenn die erlittene Diskriminierung keine „bloße Lappalie“ ist, wird man etwa drei bis sechs Monatsgehälter verlangen können. Bei gravierenden Diskriminierungen kann auch einen Betrag bis zu einem Jahresgehalt angemessen sein.
Bei Benachteilungen im Zusammenhang mit einer Einstellung ist die Geldentschädigung - wie nach früherem Recht auch schon für den Fall der geschlechtsbezogenen Einstellungsdiskriminierung - auf höchstens drei Monatsverdienste begrenzt, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Bewerberauswahl nicht eingestellt worden wäre (weil andere Bewerber besser geeignet waren).
In der Praxis behandeln die Arbeitsgerichte die Dreimonatsgehaltsgrenze als eine Art allgemeine Obergrenze (was sie nach dem Gesetz nicht ist) und sprechen bei "normalen" Bewerberdiskriminierung ein bis zwei Gehälter als Geldentschädigung zu.
Besteht ein Anspruch auf Einstellung?
Gemäß § 15 Abs.6 AGG führt ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot nicht zu einem Anspruch des Betroffenen auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg. Ein „Einstellungsanspruch“ ist daher nach dem Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Grund für diese Regelung ist die mangelnde Durchführbarkeit eines Einstellungs- bzw. Beförderungsanspruchs: Ein Arbeitsverhältnis, das der Arbeitgeber - und sei es aufgrund verbotener Diskriminierung - „partout“ nicht haben will, soll ihm nicht von der Rechtsordnung aufgezwungen werden, da dieses Arbeitsverhältnis aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin recht bald wieder gelöst werden würde.
Welche Regelungen enthält das AGG zur Beweislast in Diskriminierungsfällen?
Nach § 22 AGG gilt im Streitfall folgendes: Wenn der Betroffene „Indizien“ beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes „vermuten lassen“, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, daß kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat.
Konkret heißt das: Der betroffene Arbeitnehmer muß vor Gericht – erstens – eine Benachteiligung vortragen, also etwa die Tatsache, daß er nicht eingestellt, nicht befördert oder schlechter als andere bezahlt wurde, und er muß – zweitens – sog. Vermutungstatsachen vorbringen, d.h. Umstände, die einen diskriminierenden Grund für die Benachteiligung vermuten lassen. Wird ein solcher Tatsachenvortrag bestritten, muß man ihn beweisen.
Ist einem dies aber erst einmal gelungen, kann sich der klagende Arbeitnehmer entspannt zurücklehnen und die Gegenseite „rudern lassen“. Dann nämlich muss der verklagte Arbeitgeber beweisen, dass die (bewiesene) Benachteiligung trotz der (bewiesenen) Diskriminierungsindizien rechtlich in Ordnung war, d.h. nicht auf diskriminierenden Gründen beruht, die das Gesetz verbietet.
BEISPIEL: Ein 61jähriger bewirbt sich auf eine Stellenanzeige, mit der eine „junge und dynamische“ Verstärkung eines „jungen Verkaufsteams“ gesucht wird. Der Bewerber wird abgelehnt. Hier kann der Bewerber auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung klagen und sich bei der Begründung der Klage darauf beziehen, dass seine Bewerbung abgelehnt wurde (dies stellt eine Benachteiligung dar) und dass die Stellenausschreibung gezielt jüngere Arbeitnehmer anspricht und daher ältere Bewerber abschreckt (dies ist eine Vermutungstatsache im Sinne von § 22 AGG). In einer solchen Situation muß der Arbeitgeber aufgrund der Beweislastumkehr gemäß § 22 AGG beweisen, daß die Ablehnung des Bewerbers auf sachlichen bzw. diskriminierungsfreien Gründen beruht.
Zur Frage der Beweislastregel des § 22 AGG hat das BAG mit Urteil vom 24.04.2008 (8 AZR 257/07) Stellung genommen. Nähere Informationen zu diesem Urteil finden Sie hier:
Innerhalb welcher Fristen sind Ansprüche nach dem AGG geltend zu machen?
Ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Geldentschädigung wegen einer nach dem AGG verbotenen Diskriminierung gemäß § 15 Abs.1 oder Abs.2 AGG muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, aus einem Tarifvertrag ergibt sich etwas anderes. Steht die Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Bewerbung oder mit dem beruflichen Aufstieg, so beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung. In allen anderen Fällen beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von seiner Benachteiligung Kenntnis erlangt. Diese Zweimonatsfrist ergibt sich aus § 15 Abs.4 AGG.
Unabhängig von dieser Frist ist eine drei Monate lange Klagefrist zu beachten (§ 61b Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG). Diese Klagefrist beginnt mit der schriftlichen Geltendmachung.
Wo finden Sie mehr zum Thema Diskriminierung - Rechte Betroffener?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Diskriminierung - Rechte Betroffener interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Anwendungsbereich des gesetzlichen Schutzes
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Sexuelle Identität
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
- Pflicht zur Umsetzung von EU-Antidiskriminierungsrichtlinien und AGG
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Aktuelle Informationen unseres Anwaltsteams zum Thema Diskriminierung - Rechte Betroffener finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 24|2021 LAG Berlin-Brandenburg: Stellenausschreibung eines Startups mit Hinweis auf „junges Team“
- Update Arbeitsrecht 14|2021 LAG Schleswig-Holstein: Gendersternchen in Stellenausschreibungen sind keine Diskriminierung mehrgeschlechtlicher Personen
- Update Arbeitsrecht 03|2021 BAG: Diskriminierungsvermutung bei Lohnrückstand gegenüber Vergleichsarbeitnehmern
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/110 Beschwerde eines Arbeitnehmers wegen Benachteiligung
- Update Arbeitsrecht 19|2020 BAG: Eine Entschädigung von 1,5 Gehältern ist im Normalfall angemessen bei einer Diskriminierung von Stellenbewerbern
- Update Arbeitsrecht 18|2020 BAG kippt Kopftuchverbot nach dem Berliner Neutralitätsgesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 20/087 Ablehnung eines Schwerbehinderten ohne Bewerbungsgespräch
- Update Arbeitsrecht 15|2020 LAG Köln: Frauendiskriminierende Kündigung kurz nach erlittener Fehlgeburt
- Arbeitsrecht aktuell: 20/079 Auch männliche Lehrkräfte können Mädchen im Sport unterrichten
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/178 Schutz von Hinweisgebern im Antidiskriminierungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 19/136 Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des AGG
- Arbeitsrecht aktuell: 19/104 Ein Zusatzfeiertag nur bei Kirchenzugehörigkeit ist diskriminierend
- Arbeitsrecht aktuell: 19/087 Keine Bewerber-Diskriminierung bei Rechtsmissbrauch
Arbeitsrecht aktuell 2018
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/070 Tariflicher Mehrurlaub und Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/034 Anhebung der Wochenarbeitszeit und Behinderung
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/358 Diskriminierung und Eignung des Bewerbers
- Arbeitsrecht aktuell: 16/243 Keine Entschädigung für Scheinbewerber
- Arbeitsrecht aktuell: 16/209 Arbeitszeitverkürzung kann Diskriminierung wegen des Alters sein
- Arbeitsrecht aktuell: 16/140 Kein Präventionsverfahren in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/119 Altersgrenze 65 für Piloten
- Arbeitsrecht aktuell: 16/098 Altersdiskriminierung von Führungskräften
Arbeitsrecht aktuell 2015
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Diskriminierung - Rechte Betroffener finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Diskriminierung - Rechte Betroffener
Letzte Überarbeitung: 17. Juni 2022
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