Update Arbeitsrecht 14|2021 vom 14.07.2021
Leitsatzreport
LAG Schleswig-Holstein: Gendersternchen in Stellenausschreibungen sind keine Diskriminierung mehrgeschlechtlicher Personen
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2021, 3 Sa 37 öD/21
§§ 1; 3; 7; 15; 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiert mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht.
2. Ziel des Gendersternchens ist es, niemanden zu diskriminieren und die Vielfalt der Geschlechter deutlich zu machen.
3. Die Verwendung der Formulierung „schwerbehinderte Bewerber*innen“ an Stelle der Formulierung „schwerbehinderte Menschen“ stellt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar.
Hintergrund:
Ein zweigeschlechtlich geborener schwerbehinderter Mensch bewarb sich im Oktober 2019 unter Hinweis auf die Schwerbehinderung auf eine Stellenausschreibung eines öffentlichen Arbeitgebers, der unter Verwendung des sog. Gendersternchens mehrere offene Stellen ausgeschrieben hatte, u.a. für „Diplom-Sozialpädagog*innen“. Die Bewerbung hatte keinen Erfolg, und auch zum Vorstellungsgespräch wurde der Bewerber nicht eingeladen, da der Arbeitgeber aufgrund des allein rechtswissenschaftlichen Hochschulabschlusses (Master of Law) des Bewerbers davon ausging, dass die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen offenkundig nicht gegeben war. Die Klage auf Zahlung einer Diskriminierungsentschädigung wurde in der ersten Instanz überwiegend abgewiesen, abgesehen von einer ausgeurteilten Entschädigung von 2.000,00 EUR wegen der vom Arbeitgeber angeblich zu spät vorgenommenen Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung (Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 17.11.2020, 4 Ca 47a/20). Der daraufhin gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zurückgewiesen, da eine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Der abgelehnte Bewerber hatte sich gegenüber der (teilweisen) Abweisung seiner Klage darauf berufen, dass die Verwendung des sog. Gendersternchens ein Indiz für eine geschlechtsbedinge Diskriminierung zweigeschlechtlicher Menschen sei. Hier war das LAG anderer Meinung. Das Ziel des Gendersternchens ist es, so das LAG, niemanden zu diskriminieren, d.h. auch inter-, trans- und zweigeschlechtliche Personen nicht (Urteil, Rn.28).
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2021, 3 Sa 37 öD/21
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
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