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Wiederholte Kündigung als Diskriminierung
04.08.2015. Schwangere und Mütter kurz nach der Entbindung genießen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen besonderen Schutz vor Kündigungen. Dieser soll sie in der sensiblen Lebenssituation vor dem emotionalen Stress, der mit einer Kündigung verbunden ist, bewahren.
In einem Fall, den nun das Berliner Arbeitsgericht zu entscheiden hatte, kündigte ein Rechtsanwalt seiner schwangeren Arbeitnehmerin nun gleich zwei mal unter Verstoß gegen das MuSchG. In beiden Fällen erklärte das Arbeitsgericht Berlin die Kündigungen für unwirksam.
In der zweiten Kündigung sah es sogar eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und sprach der Arbeitnehmerin eine Entschädigung in Höhe von 1.500,00 EUR gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08.08.2015, 28 Ca 18485/14.
- Wann ist eine Kündigung einer Schwangeren eine geschlechtsbedingte Diskriminierung und auf was für eine Entschädigung können gekündigte Arbeitnehmerinnen hoffen?
- Der Fall des Arbeitsgerichts Berlin: Rechtsanwalt kündigt Schwangeren erneut ohne Einholung der Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde
- Arbeitsgericht Berlin: Die wiederholte Kündigung einer Schwangeren ohne die erforderliche Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde ist ein Diskriminierungsindiz
Wann ist eine Kündigung einer Schwangeren eine geschlechtsbedingte Diskriminierung und auf was für eine Entschädigung können gekündigte Arbeitnehmerinnen hoffen?
Wer wegen seines Geschlechts im Arbeitsleben diskriminiert wird, kann gemäß § 15 Abs.1 und 2 AGG Zahlung von Schadensersatz bzw. eine Entschädigung verlangen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dazu 2013 entschieden, dass die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin unter Verstoß gegen das MuSchG eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt und einen Anspruch auf eine Entschädigung auslösen kann (BAG, Urteil vom 12.12.2013, 8 AZR 838/12).
In dem damaligen Streitfall des BAG verdiente die gekündigte Arbeitnehmerin bei 30 Stunden 750,00 EUR brutto. Während ihrer Schwangerschaft erlitt sie eine Fehlgeburt. Noch während des Krankenhausaufenthalts warf ihr Arbeitgeber die Kündigung in ihren Briefkasten ein. Aufgrund des darin liegenden besonders groben Verstoßes gegen seine Fürsorgepflichten hielt das BAG eine Entschädigung von vier Monatsgehältern (= 3.000,00 EUR) für angemessen.
Dass vier Monatsgehälter Geldentschädigung nicht in jedem Fall zu beanspruchen sind, zeigt der aktuelle Fall des Arbeitsgerichts Berlin.
Der Fall des Arbeitsgerichts Berlin: Rechtsanwalt kündigt Schwangeren erneut ohne Einholung der Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde
In dem Berliner Fall ging es um einen Anwalt und seine Rechtsanwaltsfachangestellte (ReNo), die sich gleich zwei Mal hintereinander vor Gericht trafen.
In einem ersten Prozess stritten die Parteien um eine ordentliche Kündigung, die der Anwalt der schwangeren ReNo gegenüber ausgesprochen hatte. Sie wurde für unwirksam erklärt, denn der Anwalt hatte gekündigt, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG einzuholen.
Auch ein zweiter Versuch, die schwangere Arbeitnehmerin - diesmal fristlos - zu kündigen, ging schief. Der Rechtsanwalt hatte aus dem ersten Verfahren offenbar nichts gelernt und die erforderliche Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung erneut nicht eingeholt. Zur "Begründung" berief er sich darauf, von der Schwangerschaft nichts gewusst zu haben.
Denn die Arbeitnehmerin durfte aufgrund eines frauenärztlichen ("konkreten") Beschäftigungsverbotes bereits vor Beginn der sechswöchigen gesetzlichen Schutzfrist nicht zur Arbeit gehen, wobei das frauenärztliche Beschäftigungsverbot passgenau mit Beginn der vorgeburtlichen gesetzlichen sechswöchigen Schutzfrist endete. Daher hatte sich die ReNo nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes bzw. bei Beginn der Sechswochenfrist nicht mehr bei ihrem Chef gemeldet, der daraufhin die fristlose Kündigung erklärte.
Hier hatte der Anwalt offensichtlich gegen das Kündigungsverbot des § 9 Abs.1 Satz 1 MuSchG verstoßen, denn die Arbeitnehmerin war (weiterhin) schwanger und die vom Gesetz geforderte Kenntnis hatte der Anwalt aus dem Vorprozess.
Die vor diesem Hintergrund angestrengte - zweite - Kündigungsschutzklage hatte daher vor dem Arbeitsgericht Berlin Erfolg. Die Ausrede des Anwalts, er sei davon ausgegangen, dass sich die "Schwangerschaft schon anders erledigt habe", beeindruckte das Arbeitsgericht nicht.
Aber ist eine offenkundig unwirksame erneute Kündigung einer Schwangeren zugleich auch eine Frauendiskriminierung und entschädigungspflichtig? Und falls ja, wie hoch ist eine angemessene Entschädigung?
Arbeitsgericht Berlin: Die wiederholte Kündigung einer Schwangeren ohne die erforderliche Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde ist ein Diskriminierungsindiz
Das Arbeitsgericht entschied nicht nur die Kündigungsschutzklage zugunsten der ReNo, sondern verurteilte den Anwalt auch zu einer Entschädigung in Höhe von 1.500,00 EUR wegen geschlechtsbedingter Diskriminierung auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 AGG.
Die Berliner Arbeitsrichter beriefen sich dabei im Wesentlichen auf die oben genannte BAG-Entscheidung vom 12.12.2013 (8 AZR 838/12), wonach die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin unter Verstoß gegen das MuSchG eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen und einen Entschädigungsanspruch zur Folge haben kann.
Hier im Streitfall war für das Arbeitsgericht Berlin entscheidend, dass der Anwalt wegen des vorherigen Prozesses und des ihm vorliegenden Mutterpasses mit einer Fortdauer der Schwangerschaft rechnen musste. Zweifel über die Fortdauer der Schwangerschaft hätte der Rechtsanwalt durch Nachfrage bei dem Anwalt der schwangeren Arbeitnehmerin leicht ausräumen können.
Im Ergebnis bestand daher ein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbedingter Diskriminierung gemäß § 15 Abs.2 AGG. Auch die vermeintlich "netten" Grußworte unter der fristlosen Kündigung ("Für die bevorstehenden Feiertage wünsche ich Ihnen alles Gute") bewertete das Arbeitsgericht als ironisch und damit zuungunsten des Arbeitgebers. Im Ergebnis hielt das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 1.500, 00 EUR für angemessen.
Fazit: Die Entschädigung, die das Berliner Arbeitsgericht der schwangeren Arbeitnehmerin zusprach, ist ziemlich niedrig ausgefallen. Hier hätte man wegen des wiederholten Verstoßes gegen das MuSchG und aufgrund der damit verbundenen intensiven Belastung der gekündigten Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft auch zwei der drei Gehälter zusprechen können.
Immerhin: Wer als Arbeitgeber glaubt, aufgrund einer unwirksamen Kündigung keine finanziellen Nachteile zu erleiden, kann sich verspekulieren. Das gilt nicht nur für diskriminierende Kündigungen während einer Schwangerschaft, sondern z.B. auch für diskriminierende Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08.05.2015, 28 Ca 18485/14
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2013, 8 AZR 838/12
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das AG Berlin seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des AG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 31. August 2018
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