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Voraussetzung einer Entschädigung bei Diskriminierung
01.10.2009. Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte zu entscheiden, ob eine Erzieherin, die aufgrund ihres Alters im Stellenpool als Personalüberhang zugeordnet wurde, auch ohne ein Verschulden des Arbeitgebers Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der darin liegenden Diskriminierung aufgrund des Alters hat.
Es stellt sich die Frage, ob der diskriminierte Arbeitnehmer die schadensunabhängige Geldentschädigung nur erhält, wenn der Arbeitgeber ihn schuldhaft diskriminiert hat: BAG, Urteil vom 22.01.2009, 8 AZR 906/07.
- Entschädigung wegen Altersdiskriminierung
- Diskriminierung durch Alterskriterium im Berliner Stellenpool?
- BAG: Zwangsversetzung älterer Arbeitnehmer ist diskriminierend
Entschädigung wegen Altersdiskriminierung
Das Antidiskriminierungsgesetz (AGG) verbietet nicht nur die Diskriminierung aufgrund etwa von Alter, Geschlecht und Religion, sondern es enthält auch einen Entschädigungsanspruch in § 15 AGG für den Fall, dass ein Arbeitnehmer diskriminiert wird. Ersetzt wird zum einen der Schaden, den der Arbeitnehmer durch die Diskriminierung erlitten hat (§ 15 Abs. 1 AGG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) diskriminiert hat.
§ 15 Abs. 2 AGG ist dagegen kein Schadensersatzanspruch sondern sieht eine Geldentschädigung für den diskriminierten Arbeitnehmer unabhängig von einem erlittenen Schaden vor, ähnlich wie bei Schmerzensgeld. Ziel dieses Anspruchs ist zweierlei. Erstens soll ein angemessener Ausgleich für die erlittene Diskriminierung stattfinden. Zweitens soll der Entschädigungsanspruch durch seine Abschreckungsfunktion zukünftige Diskriminierungen verhindern. In § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verschulden des Arbeitgebers nicht erwähnt.
Deshalb wird immer wieder diskutiert, ob der diskriminierte Arbeitnehmer auch die schadensunabhängige Geldentschädigung nur erhält, wenn der Arbeitgeber ihn schuldhaft diskriminiert hat. Mit dieser Frage befasst sich ein BAG-Urteil vom 22.01.2009 (8 AZR 906/07), dessen Entscheidungsgründe kürzlich veröffentlicht wurden.
Diskriminierung durch Alterskriterium im Berliner Stellenpool?
Die Klägerin war als Erzieherin in einer vom Land Berlin betriebenen Kindertagesstätte beschäftigt. Durch Gesetz errichtete das Land im Dezember 2009 eine neue Landesbehörde, den sogenannten Stellenpool. Alle Beschäftigten, die als Personalüberhang galten, wurden in diesem Stellenpool zusammengefasst. Beschäftigte im Stellenpool müssen damit rechnen, dass sie, statt auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, zu Übergangseinsätzen herangezogen und auf die nächste freie Stelle vermittelt werden.
Für die Kindertagesstätten wurde die Auswahl, ob eine Erzieherin zum Personalüberhang gezählt wurde, einzig auf das Kriterium des Alters beschränkt. Alle Erzieherinnen, welche am Stichtag das 40. Lebensjahr vollendet hatten, wurden dem Personalüberhang zugeordnet und in den Stellenpool versetzt.
Die Klägerin war über 40 Jahre alt und wurde deshalb dem Stellenpool zugeordnet. Sie fühlte sich aufgrund ihres Alters diskriminiert und verlangte vom Land Berlin ein angemessenes Schmerzensgeld für die erlittene Belastung. Sie habe sich von den Eltern und Kindern verabschieden müssen. Auch musste sie sich durch die Versetzung zum Stellenpool vom Land vorhalten lassen, sie sei grundsätzlich zu alt für ihren Beruf. Das beklagte Land war der Ansicht, dass erst ab einer gewissen Schwere der Diskriminierung ein Anspruch bestehe. Diese Schwere läge hier nicht vor. Des Weiteren könne kein Verschulden nachgewiesen werden.
Bereits die Vorinstanzen sahen in dem Verhalten des Landes eine Altersdiskriminierung der Klägerin, wobei das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ihr auch eine Entschädigung von 1.000,00 EUR zusprach (Urteil vom 19.09.2007, 15 Sa 1144/07). Gegen dieses Urteil ging nun das beklagte Land vor.
BAG: Zwangsversetzung älterer Arbeitnehmer ist diskriminierend
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz und gab der klagenden Arbeitnehmerin recht.
Wenig überraschend sah das BAG in der Versetzung der Erzieherin zum Stellenpool eine unzulässige Diskriminierung aufgrund ihres Alters. Eine überzeugende Begründung, warum Erzieherinnen ab dem 40. Lebensjahr gerade dem Personalüberhang zugeordnet wurden, konnte das beklagte Land nicht geben.
Wegen dieser Diskriminierung muss das beklagte Land der Erzieherin auch eine Geldentschädigung zahlen, so das BAG. Anders als das LAG entschied das BAG, dass diese Geldentschädigung keine schuldhafte Diskriminierung voraussetzt. Auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers kommt es also nicht an. Bereits die Diskriminierung an sich begründet den Anspruch. Das BAG argumentiert dabei mit den Vorgaben des Europarechts, auf die die Einführung des AGG zurückgeht und damit, dass in § 15 Abs. 2 AGG eben nicht steht, dass den Arbeitgeber ein Verschulden treffen muss.
Das BAG stellt zudem klar, dass seiner Ansicht nach nicht erst eine schwere, sondern jede Diskriminierung einen Anspruch des diskriminierten Arbeitgebers auf eine Geldentschädigung auslöst. Denn nur so werde das Ziel des AGG erreicht, Diskriminierungen effektiv durch entsprechende Sanktionen des Arbeitgebers zu verhindern.
Zu recht entschied das BAG zu Gunsten der Erzieherin. Diskriminierungen kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn sie spürbare Folgen für den diskriminierenden Arbeitgeber nach sich ziehen, die nicht an zu hohe Hürden gekoppelt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2009, 8 AZR 906/07
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2007, 15 Sa 1144/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbot - Alter
- Arbeitsrecht aktuell: 17/177 Sozialauswahl und Altersrente
- Arbeitsrecht aktuell: 15/208 Wiederholte Kündigung als Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/204 Kündigung wegen Rente durch den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 13/367 Diskriminierung wegen Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/119 Beweislast für Diskriminierung bei der Einstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/290 Diskriminierung bei der Bewerbung wegen des Alters
- Arbeitsrecht aktuell: 09/184 Geldentschädigung wegen ausländerfeindlicher Parolen
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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