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Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
11.01.2013. Wer eine (schriftliche) Kündigung vom Arbeitgeber erhält, hat gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) drei Wochen Zeit, dagegen Kündigungsschutzklage zu erheben. Nach Ablauf dieser Klagefrist ist die Kündigung als rechtswirksam anzusehen, und zwar endgültig (§ 7 KSchG).
Diese Klagefrist ist kurz, und in vielen Fällen haben Arbeitnehmer verständliche Gründe dafür, von einer Klage erst einmal abzusehen. Ein häufiger Fall sind Gespräche, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung führen und bei denen es darum geht, ob der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten soll oder ob es vielleicht doch eine Möglichkeit der weiteren Beschäftigung gibt.
Wer als Arbeitnehmer in einer solchen Situation die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt, fühlt sich an der Nase herumgeführt, wenn der Arbeitgeber danach zu keinen Kompromissen mehr bereit ist. Dann fragt sich, ob man nicht nachträglich Klage erheben könnte.
Die Möglichkeit, eine Klage auch noch nach drei Wochen zuzulassen, besteht aber gemäß § 5 KSchG nur in seltenen Ausnahmefällen. Ob dazu auch der Fall gehört, dass die Arbeitsvertragsparteien bis zum letzten Tag der Klagefrist über die Kündigung und ihre Folgen verhandeln, hatte vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zu entscheiden: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2012, 6 Sa 1754/12.
- Wann sind Kündigungsschutzklagen nach Ablauf der Klagefrist möglich?
- Der Fall des LAG: Schwangere Arbeitnehmerin informiert den Arbeitgeber drei Tage vor Ablauf der Klagefrist über die Schwangerschaft - und lässt sich vertrösten
- LAG: Wer ohne verbindliche Vereinbarungen von einer fristgemäßen Kündigungsschutzklage absieht, handelt auf eigenes Risiko
Wann sind Kündigungsschutzklagen nach Ablauf der Klagefrist möglich?
Wie erwähnt kann eine Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden. Dieses Schlupfloch ist aber für extrem seltene Ausnahmefälle gedacht, z.B. für eine nicht vorhersehbare schwere Erkrankung, die den Arbeitnehmer in den letzten Tagen vor Fristablauf zu einem plötzlichen Krankenhausaufenthalt zwingt.
Solche dramatischen Entwicklungen sind selten. Öfter kommt es vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Kündigung, eine Abfindung oder eine mögliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechen, während der letzte Tag der Klagefrist immer näher rückt.
Dann ist der Arbeitnehmer in einer Zwickmühle. Denn wenn er klagt, kann der Arbeitgeber verschnupft reagieren und Abfindungsangebote zurücknehmen, und wenn er nicht klagt, verliert er endgültig seinen Arbeitsplatz. H
ier fragt sich, ob Verhandlungen über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, die nach Ausspruch einer Kündigung geführt werden, dem Arbeitnehmer vielleicht ein Anrecht auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage geben.
Der Fall des LAG: Schwangere Arbeitnehmerin informiert den Arbeitgeber drei Tage vor Ablauf der Klagefrist über die Schwangerschaft - und lässt sich vertrösten
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin am Montag, dem 07.11.2011, zu Ende Februar 2012 gekündigt. Mit der Kündigung war das Angebot einer Abfindung von einem Monatsgehalt verbunden, vorausgesetzt, die Arbeitnehmerin würde gegen die Kündigung bis zum Ablauf der Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erheben.
Drei Tage vor Ablauf der Klagefrist, am 25.11.2011 (Freitag), informierte die Arbeitnehmerin den Geschäftsführer ihres Arbeitgebers von ihrer Schwangerschaft, die am Tage zuvor erstmals festgestellt worden war.
Daraufhin sagte der Geschäftsführer, die Situation sei nun eine andere und er werde sich mit dem Rechtsanwalt der Firma besprechen. Am letzten Tag der Klagefrist (am Montag, dem 28.11.2011) teilte der Geschäftsführer der Arbeitnehmerin mit, man müsse am nächsten Tag miteinander über die Kündigung reden. Statt dessen erhielt die Arbeitnehmerin Anfang Januar 2012 eine E-Mail, in der ihr mitgeteilt wurde, dass die Firma an der Wirksamkeit der Kündigung festhalte.
Daraufhin reichte die Arbeitnehmerin am 16.01.2012 Kündigungsschutzklage ein und beantragte die nachträgliche Zulassung der Klage. Das Arbeitsgericht Berlin lehnte eine nachträgliche Zulassung ab, weshalb der Fall beim LAG Berlin-Brandenburg landete.
LAG: Wer ohne verbindliche Vereinbarungen von einer fristgemäßen Kündigungsschutzklage absieht, handelt auf eigenes Risiko
Auch das LAG wies den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurück. Zur Begründung heißt es:
Solange der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber nach einer schriftlichen Kündigung keine rechtsgültige Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses getroffen wenigstens eine solche Zusage erhalten hat, handelt er auf eigenes Risiko, wenn er davon absieht, vorsorglich Kündigungsschutzklage zu erheben. Dieses Risiko war die Klägerin hier im Streitfall eingegangen.
Außerdem hält der Arbeitgeber, wenn er dem Arbeitnehmer am letzten Tag der Klagefrist ein Gespräch am nächsten Tag in Aussicht stellt, den Arbeitnehmer nicht "arglistig" von einer vorsorglichen Klagerhebung ab.
Das Urteil ist grenzwertig, aber wohl richtig. Denn obwohl die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin der vorherigen Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde bedarf (§ 9 Abs.3 Mutterschutzgesetz - MuSchG) und für diesen Fall die Klagefrist eigentlich erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an die Arbeitnehmerin läuft (§ 4 Satz 4 KSchG), können sich schwangere Arbeitnehmerinnen auf diese spezielle Fristenregelung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur berufen, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die Schangerschaft kannte (denn nur dann kann die Arbeitnehmerin davon ausgehen, dass er ein Zustimmungsverfahren eingeleitet hat).
Daher haben gekündigte Arbeitnehmerinnen, die während der Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfahren und sie dem Arbeitnehmer postwendend mitteilen, zwar den besonderen Kündigungsschutz gemäß § 9 Abs.1 MuSchG, d.h. die Kündigung ist ohne Zweifel unwirksam. Das müssen die gekündigten Arbeitnehmerinnen aber innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend machen, d.h. sie müssen binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen.
Dieser Zeitdruck kann gegen Ende der Klagefrist unfair werden, wenn die gekündigte Arbeitnehmerin erst wenige Tage vor Fristablauf von der Schwangerschaft erfährt, denn damit ändert sich ihre Situation grundlegend. Daher sollte man erwarten, dass in solchen Fällen eine nachträgliche Klagezulassung eher als sonst möglich ist. Tatsächlich gibt es zwar eine Sonderregelung für gekündigte schwangere Arbeitnehmerinnen, aber diese Regelung gilt nur für den Fall, dass die Betroffene die Schwangerschaft erst nach Ablauf der Klagefrist erfährt (§ 5 Abs.1 Satz 2 KSchG). Wer wenige Tage vor Fristablauf oder am letzten Tag der Frist davon erfährt, steht sich fristenmäßig schlechter.
In diesem ziemlich speziellen Fall (= gekündigte Arbeitnehmerin erfährt wenige Tage vor Ablauf der Klagefrist von der Schwangerschaft) schlagen einige Gerichte vor, der Arbeitnehmerin mindestens drei Werktage Überlegungsfrist einzuräumen. Denn sonst müsste eine Schwangere, die am letzten Tag der Klagefrist von der Schwangerschaft erfährt, in wildem Aktionismus zum Anwalt bzw. zum Gericht hetzen.
Aber hier im Streitfall hatte die Arbeitnehmerin diese drei Werktage Überlegungsfrist, denn sie konnte sich am Freitag, am Samstag und am Montag (28.11.2011) eine Klage überlegen.
Fazit: Mit einer fristgemäßen Kündigungsschutzklage machen Arbeitnehmer in den seltensten Fällen einen Fehler. Nur wenn die Kündigung mit einem Abfindungsangebot verbunden wird und dieses unter die Bedingung gestellt wird, dass der Arbeitnehmer keine Klage erhebt, kann man sich durch eine Klage verschlechtern. Dieses Risiko besteht aber nur, wenn die Wirksamkeit der Kündigung ungewis ist. Hier im Streitfall war aber klar, dass die Kündigung infolge der Schwangerschaft unwirksam war. Daher war die angebotene Abfindung von einem Monatsgehalt kein Grund, von einer Klage abzusehen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2012, 6 Sa 1754/12
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2012, 6 Sa 1754/12 (Pressemeldung des Gerichts)
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Letzte Überarbeitung: 28. Oktober 2016
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