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Klagefrist bei Kündigung im Zweifel einhalten!
Was aber gilt, wenn der Arbeitgeber mehrere Fristen für eine ordentliche Kündigung zur Auswahl hat und die kürzere wählt, dabei allerdings übersieht, dass das Arbeitsverhältnis im Prinzip gar nicht kündbar ist? Auf der einen Seite gilt hier § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wonach eine Arbeitgeberkündigung binnen drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden muss, da ansonsten ihre Wirksamkeit endgültig feststeht (§ 7 KSchG). Auf der anderen Seite ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die kurze Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht gilt, wenn der Arbeitnehmer "nur" auf die ihm zustehende, längere Kündigungsfrist bzw. auf Bezahlung bis dahin besteht. Dann kann er auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist klagen - in der Praxis meist auf Lohnzahlung.
Mit einer solchen, etwas seltsamen Sondersituation befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der entschiedene Fall ist zugleich ein schönes Beispiel für beharrliches Aneinandervorbeireden von Prozessparteien und Gerichten: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2010, 6 AZR 480/09.
- Was ist innerhalb welcher Frist bei einer fehlerhaften Kündigung zu tun?
- Der Fall: Befristet beschäftigter, ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer wird ordentlich gekündigt
- BAG: Auch wenn es dem Arbeitnehmer "nur" um Kündigungsfristen geht, besser immer die Klagefrist einhalten!
Was ist innerhalb welcher Frist bei einer fehlerhaften Kündigung zu tun?
Wenn ein Arbeitnehmer meint, eine ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, dann muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Dies sieht § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor, wobei es nicht auf den vom Arbeitnehmer angenommenen Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung ankommt: Von Ausnahmen abgesehen sind alle Unwirksamkeitsgründe binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage geltend zu machen.
Gekündigte Arbeitnehmer sind daher nur dann auf der sicheren Seite, wenn sie die Klage rechtzeitig erheben und die Feststellung beantragen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Ist die Klagefrist gewahrt, ist im Kündigungsschutzverfahren bis zum Ende des Prozesses vor dem Arbeitsgericht Zeit, alle erdenklichen, irgendwie in Betracht kommenden Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung zu sichten und sich hierauf vor Gericht zu berufen.
Verpasst der gekündigte Arbeitnehmer die Klagefrist hingegen, wird es eng. Zwar besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die nachträgliche Zulassung der verspäteten Klage zu beantragen (§ 5 KSchG). Im Regelfall bleibt es aber bei der in § 7 KSchG angeordneten Rechtsfolge: Die Kündigung gilt von Anfang an als rechtswirksam: Auch krasse Verstöße des Arbeitgebers gegen Vorschriften des Kündigungsschutzrechts sind dann endgültig vom Tisch bzw. "geheilt".
Hat der Arbeitnehmer aber gar nichts gegen die Wirksamkeit der Kündigung an sich bzw. gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, sondern möchte er nur, dass die ihm zustehende Kündigungsfrist eingehalten wird, dann ist er an die Dreiwochenfrist nach einer zwar arbeitnehmerfreundlichen, aber juristisch etwas unklaren Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) nicht gebunden. Jedenfalls gilt dies nach der bisher überwiegenden Rechtsprechung des BAG, obwohl der fünfte Senat des BAG vor kurzem anders entschieden hat (Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09 wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 10/201 Zeitdruck bei falsch berechneter Kündigungsfrist).
Fraglich ist, was ein Arbeitnehmer angesichts einer Kündigung tun sollte, die zwar als ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, aber eine Frist nennt, die nur eine von mehreren in Betracht kommenden Fristen ist. Hier ist gesetzlich nicht klar geregelt, welche Rechtsfolgen es hat, wenn der gekündigte Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist nicht einhält, sondern nach deren Ablauf Lohnzahlung verlangt. Hierzu hat sich das BAG mit Urteil vom 22.07.2010 (6 AZR 480/09) geäußert.
Der Fall: Befristet beschäftigter, ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer wird ordentlich gekündigt
Der Kläger war bei dem Beklagten seit Anfang November 2007 auf Grund eines bis zum 30.04.2008 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Da ein befristeter Arbeitsvertrag gemäß § 15 Abs.3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur ordentlich kündbar ist, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, der Arbeitsvertrag des Klägers eine solche Klausel aber nicht enthielt, war er bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung am 30.04.2008 ordentlich unkündbar.
Für das Arbeitsverhältnis galt der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Für den Fall, dass die ordentliche Kündigung zulässig ist, ist dort bei kurzer Dauer des Arbeitsverhältnisses eine entsprechend kurze Kündigungsfrist von nur sechs Werktagen vorgesehen. Ohne diesen Tarifvertrag hätte die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats betragen (§ 622 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Der beklagte Arbeitgeber kündigte das befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Frist mit Schreiben vom 19.03.2008 zum 29.03.2008. Ab dem 30.03.2008 zahlte er dementsprechend keinen Lohn mehr. Der Kläger wehrte sich nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Stattdessen zog er erst nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit und nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist mit Hilfe seiner Gewerkschaft, der IG Bauen-Agrar-Umwelt, vor Gericht, im wesentlichen mit dem Ziel, seinen Lohn auch für die ihm zu Unrecht "weggeknapste" Kündigungsfrist zu bekommen. Diese Klage wurde vom Arbeitsgericht Mainz abgewiesen (Urteil vom 02.09.2008, 3 Ca 1132/08).
Das Arbeitsgericht Mainz bewerteten den Fall so: Der Arbeitnehmer, so das Gericht, hat sich bei seiner Klage auf den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit seines befristeten Arbeitsverhältnisses berufen, d.h. auf § 15 Abs.3 TzBfG, doch war ihm die Berufung auf diesen Unwirksamkeitsgrund aufgrund des Ablaufs der Dreiwochenfrist (§ 4 KSchG) nicht mehr möglich (§ 7 KSchG). Folglich, so das Gericht, war die streitige Kündigung wirksam, und zwar zum 29.03.2008.
Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, doch hatte er auch dort keinen Erfolg (Urteil vom 22.01.2009, 11 Sa 616/08). Im Berufungsverfahren betonte der Arbeitnehmer, dass er sich gar nicht gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an sich habe wehren wollen, d.h. gegen die Beendigungswirkung der streitigen Kündigung an sich, sondern dass er nur mit dem zu frühen Beendigungszeitpunkt nicht einverstanden sei.
Das LAG führte ihm daraufhin anhand seiner eigenen Schriftsätze vor Augen, dass er tatsächlich die Kündigung selbst und nicht nur die Kündigungsfrist angegriffen hatte. Im Ergebnis war auch das LAG der Ansicht, die Kündung sei zum 29.03.2008 wirksam geworden, da der Arbeitnehmer nicht binnen drei Wochen geklagt hatte.
Daraufhin erzwang der Kläger über eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen des BAG: 6 AZN 238/09) die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.
BAG: Auch wenn es dem Arbeitnehmer "nur" um Kündigungsfristen geht, besser immer die Klagefrist einhalten!
Auch vor dem Bundesarbeitsgericht unterlag der Kläger, der damit über drei Instanzen keinen Erfolg hatte.
Das BAG stellte klar, dass die Klagefrist des § 4 KSchG auch eingehalten werden muss, wenn eine ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot des § 15 Abs.3 TzBfG verstößt. Das folgt aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und ist unter Arbeitsrechtlern unumstritten. Auch das BAG ging damit davon aus, dass sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung insgesamt wehren wollte, damit allerdings zu spät dran war.
Und das ist richtig, denn hier hatte der Arbeitgeber "ordentlich" gekündigt und auch eine an sich richtige Kündigungsfrist gewährt, nämlich die tarifvertragliche. Eine längere Kündigungsfrist konnte der Kläger nicht in Anspruch nehmen. Rechtswidrig war daher nicht etwa die Kündigungsfrist, sondern die ordentliche Kündigung als solche, denn sie verstieß gegen § 15 Abs.3 TzBfG. Dieser Rechtsverstoß war aber im Ergebnis wieder vom Tisch, weil der Kläger nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben hatte.
Fazit: Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame ordentliche Kündigung aus und gewährt er dabei nur eine kurze und möglicherweise falsch berechnete Kündigungsfrist, sollte der gekündigte Arbeitnehmer unbedingt innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erheben, auch wenn es ihm letztlich "nur" um die Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist geht. Denn bei Ablauf der Klagefrist riskiert der Arbeitnehmer, dass nicht nur das Arbeitsverhältnis an sich beendet ist, sondern dass die Beendigung auch zu einem ungünstigen bzw. aus Sicht des Arbeitnehmers zu frühen Zeitpunkt eintritt.
So hätte im vorliegenden Fall eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage ohne Weiteres Erfolg gehabt, da die Kündigung wegen § 15 Abs.3 TzBfG unwirksam war. Das Arbeitsverhältnis hätte dann einen Monat später aufgrund der Befristung geendet. Hier hat eine unrichtige Rechtsverfolgung zum Verlust eines Monatsgehalts geführt und außerdem unnötige Gerichts- und Anwaltskosten produziert.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.07.2010, 6 AZR 480/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrages
- Handbuch Arbeistrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 16/003 Verlängerte Klagefrist bei Streit um Befristung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/109 Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutzprozess
- Arbeitsrecht aktuell: 13/008 Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 12/278 Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Klagefrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/148 Kündigung: Zugang einer Kündigung durch Übergabe an den Ehegatten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/201 Zeitdruck bei falsch berechneter Kündigungsfrist
Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
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