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Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Klagefrist
13.08.2012. Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, dürfen sich gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit einer Kündigungsschutzklage nur drei Wochen Zeit lassen, denn nach Ablauf dieser Klagefrist ist die Kündigung als rechtswirksam anzusehen, und zwar endgültig (§ 7 KSchG).
Die Möglichkeit, eine verspätete Klage nachträglich zuzulassen, besteht nach § 5 KSchG nur dann, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm zuzumutenden Sorgfalt an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war. Das kommt aber praktisch kaum vor.
Immerhin sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, innerhalb der Dreiwochenfrist alle möglichen Argumente gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorzubringen. Denn § 6 KSchG erlaubt es ihnen, sich im Rahmen einer bereits laufenden Kündigungsschutzklage auch noch nach Ablauf der Klagefrist auf Unwirksamkeitsgründe zu berufen, von denen in der Klage zunächst nicht die Rede war.
Bei der Anwendung von § 6 KSchG sind die Gerichte großzügiger als bei § 5 KSchG. So wird § 6 KSchG z.B. sinngemäß ("analog") zugunsten des Arbeitnehmers angewandt, wenn dieser innerhalb der Dreiwochenfrist eine Lohnklage erhoben hat und darin seinen Lohn für die Zeit nach einer fristlosen Kündigung verlangt. Denn damit macht er deutlich, dass er die fristlose Kündigung nicht gelten lassen will, und daher kann er seine Lohnklage noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist um einen Antrag erweitern, mit dem er die fristlose Kündigung angreift.
Auf dieser Linie hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) einen aktuellen Fall entschieden, in dem es um zwei außerordentliche Kündigungen ging, von denen der Arbeitnehmer nur eine innerhalb der Dreiwochenfrist mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hatte: Hessisches LAG, Urteil vom 10.01.2012, 12 Sa 673/11.
- Wann kann man eine Kündigungsschutzklage auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist erheben?
- Der Streitfall: Krankenpfleger erhält zwei außerordentliche Kündigungen und klagt nur gegen eine
- LAG: Die Klage gegen eine von zwei zeitgleich ausgesprochenen Kündigungen verlängert die Klagefrist analog § 6 KSchG
Wann kann man eine Kündigungsschutzklage auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist erheben?
In aller Regel ist eine schriftliche Arbeitgeberkündigung nach drei Wochen rechtlich wasserdicht, denn eine Kündigungsschutzklage kann gemäß § 5 KSchG nur in extremen Ausnahmefällen nachträglich zugelassen werden. Eine längere Urlaubsabwesenheit genügt dafür z.B. nicht. Vielmehr muss es den gekündigten Arbeitnehmer schon massiv "gebeutelt" haben, z.B. durch eine nicht vorhersehbare schwere Erkrankung.
Verspätete Klagen können daher öfter als auf § 5 KSchG auf § 6 KSchG gestützt werden. Über seinen Wortlaut hinaus lässt sich diesem Paragraphen das allgemeine Prinzip entnehmen, dass Kündigungsschutzklagen noch „rechzeitig“ sein sollen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer vor Ablauf von drei Wochen zwar nicht gegen die Kündigung klagt, aber in anderer Weise deutlich macht, dass er die Kündigung bzw. die daraus folgende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht akzeptieren will.
Es ist allerdings fraglich, ob auch eine rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage die Frist für eine Klage wahrt, die der Arbeitnehmer gegen eine andere Kündigung hätte erheben müssen.
Der Streitfall: Krankenpfleger erhält zwei außerordentliche Kündigungen und klagt nur gegen eine
Ein Krankenpfleger, der auf 20 Jahre Beschäftigung zurückschauen konnte, erhielt an einem Tag im Dezember 2010 zwei außerordentliche Kündigungen mit identischer Begründung. Eine der Kündigungen war fristlos erklärt worden, die andere enthielt eine Auslaufrist von sechs Monaten und sollte das Arbeitsverhältnis daher erst per Ende Juni 2011 beenden. Weil die Kündigungen ansonsten gleich waren, gab der Arbeitnehmer seinem Anwalt nur die Kündigung mit Auslauffrist.
Der Anwalt erhob gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage und erfuhr dann im Gütetermin Ende Januar 2011 von der anderen (fristlosen) Kündigung. Obwohl die dreiwöchige Klagefrist zu diesem Zeitpunkt schon lange abgelaufen war, klagte der Anwalt auch gegen die fristlose Kündigung. Dabei beantragte er die nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 KSchG und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Marburg Erfolg (Urteil vom 14.04.2011, 1 Ca 39/11).
LAG: Die Klage gegen eine von zwei zeitgleich ausgesprochenen Kündigungen verlängert die Klagefrist analog § 6 KSchG
Auch das Hessische LAG bewertete die zweite Kündigungsschutzklage als rechtzeitig. Anders als das Arbeitsgericht berief sich das LAG aber nicht auf sich § 5 KSchG, sondern auf eine sinngemäße ("analoge") Anwendung von § 6 KSchG. Denn der Arbeitnehmer hatte durch seine gegen die Kündigung mit Auslauffrist gerichtete erste Klage zu erkennen gegeben, dass er auch die zeitgleich und mit derselben Begründung ausgesprochene fristlose Kündigung nicht akzeptieren wollte.
Fazit: Das Urteil ist von großer praktischer Bedeutung, denn es kommt oft vor, dass der Arbeitgeber mehrere Kündigungen gleichzeitig in einem Kündigungsschreiben und/oder am selben Tag in Form mehrerer getrennter Kündigungsschreiben erklärt. Dann ist es auch für Anwälte oft nicht leicht herauszufinden, wieviele Kündigungen eigentlich erklärt wurden. Sollte ein Arbeitnehmeranwalt in einer solchen Situation eine von mehreren gleichzeitig erklärten Kündigungen übersehen und daher nicht innerhalb der Dreiwochenfrist zum Gegenstand einer Kündigungsschutzklage gemacht haben, kann er das noch innerhalb des laufenden Klageverfahrens in der ersten Instanz nachholen, d.h die Klage entsprechend erweitern.
Ob das LAG-Urteil Bestand haben wird, ist offen, da das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen hat und der Fall mittlerweile beim BAG liegt (Aktenzeichen 2 AZR 459/12). Bis zu einer Entscheidung des BAG gilt daher die dringende Empfehlung für gekündigte Arbeitnehmer, sofort nach Erhaltn einer Kündigung Rechtsrat einzuholen und dem Anwalt oder Gewerkschaftssekretär alle Schreiben vorzulegen, die eine Kündigung enthalten könnten. Und für Arbeitnehmervertreter gilt, dass man besser eine Kündigung zuviel als eine zu wenig mit einer Kündigungsschutzklage angreifen sollte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.01.2012, 12 Sa 673/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 16/003 Verlängerte Klagefrist bei Streit um Befristung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/294 Verweigerung der Annahme einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/310 Kündigungsschutzklage gegen den falschen Beklagten
- Arbeitsrecht aktuell: 14/178 Zugang einer Kündigung bei Haft
- Arbeitsrecht aktuell: 13/244 Was tun bei falscher Kündigungsfrist?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/109 Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutzprozess
- Arbeitsrecht aktuell: 13/008 Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 10/201 Zeitdruck bei falsch berechneter Kündigungsfrist
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- Arbeitsrecht aktuell: 09/136 Klagezulassung bei Fristversäumung des juristischen Vertreters
- Arbeitsrecht aktuell: 09/007 Kein Klagerecht bei Fristversäumung durch Rechtsanwalt
Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
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