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Was tun bei falscher Kündigungsfrist?
23.08.2013. Vom Arbeitgeber gekündigt zu werden, ist nicht schön. Erst recht nicht, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfristen falsch berechnet hat.
Aber was tun, wenn der in der Kündigung genannte Endtermin zu knapp berechnet ist, d.h. wenn der Arbeitgeber die Kündigung erst zu einem späteren Termin hätte aussprechen können?
Kann man eine solche Kündigung dann als korrekte Kündigung "auslegen", d.h. gilt sie dann trotz des falschen Endtermins rechtlich als Kündigung mit dem späteren richtigen Endtermin?
Ob eine solche Auslegung möglich ist oder nicht, hängt "von den Umständen" ab, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung: BAG, Urteil vom 15.05.2013, 5 AZR 130/12.
- Welche rechtlichen Wirkungen hat eine Kündigung mit zu kurz berechneter Kündigungsfrist?
- Der Fall des BAG: Kraftfahrer wird nach 18 Jahren Beschäftigung "fristgemäß" mit nur drei Monaten Kündigungsfrist gekündigt
- BAG: Lässt sich eine Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist nicht als Kündigung mit richtigem Endtermin auslegen, muss der Arbeitnehmer binnen drei Wochen klagen
Welche rechtlichen Wirkungen hat eine Kündigung mit zu kurz berechneter Kündigungsfrist?
Dass der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung in seinem Kündigungsschreiben einen zu frühen Endtermin nennt und damit die einzuhaltende Kündigungsfrist falsch berechnet, kommt gar nicht so selten vor. Manchmal werden Vordienstzeiten bei einem früheren Betriebsinhaber übersehen, machmal auch tarifliche oder arbeitsvertragliche Kündigungsfristen.
Dann ergibt sich zwar einerseits aus dem Kündigungsschreiben, dass eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung nicht gewollt war, d.h. der Arbeitgeber war gutwillig und wollte die Kündigungsfristen einhalten. Nur dass er das eben nicht getan hat, weil der im Kündigungsschreiben angegebene Endtermin rechtlich falsch ist, d.h. ein späterer Termin wäre richtig gewesen.
In solchen Fällen gilt nach der Rechtsprechung des Zweiten und des Sechsten BAG-Senats eine Auslegungsregel, der zufolge eine ordentliche Kündigungserklärung "in aller Regel" als eine Kündigung zu verstehen ist, die zum nächstzulässigen Zeitpunkt gelten soll (BAG, Urteil vom 15.12.2005, 2 AZR 148/05; BAG, Urteil vom 09.02.2006, 6 AZR 283/05).
Wird eine solche Kündigung daher nicht binnen drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen, ist sie diesen beiden BAG-Senaten zufolge gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Verb. mit § 7 KSchG als wirksam anzusehen, und zwar mit dem richtig berechneten Endtermin. Will der gekündigte Arbeitnehmer nur auf Einhaltung seiner Kündigungsfrist und auf Lohnzahlung bis zum richtigen Endtermin pochen, braucht er daher nicht innerhalb der für Kündigungsschutzklagen geltenden Dreiwochenfrist vor Gericht zu ziehen, sondern kann sich mit einer Klage Zeit lassen.
Anders hat das allerdings der Fünfte Senat des BAG vor drei Jahren gesehen (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/201 Zeitdruck bei falsch berechneter Kündigungsfrist).
Nach Ansicht des Fünften BAG-Senats hängt die Auslegung einer Kündigung mit zu kurz berechneter Frist von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher eine offene Frage. Und gibt es nur eine mögliche Auslegung im Sinne des falsch berechneten Endtermins, wird die Kündigung mit diesem unrichtigen Endtermin wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht binnen drei Wochen nach Zugang Klage erhebt.
Diese Auffassung hat der Fünfte Senat vor kurzem bekräftigt.
Der Fall des BAG: Kraftfahrer wird nach 18 Jahren Beschäftigung "fristgemäß" mit nur drei Monaten Kündigungsfrist gekündigt
Im Streitfall händigte der Arbeitgeber einem seit 18 Jahren beschäftigten Kraftfahrer Ende Juni 2009 eine Kündigung mit folgendem Wortlaut aus:
"Sehr geehrter Herr Sch,
hiermit kündigen wir Ihnen fristgemäß zum 30.09.09.
Die Kündigung erfolgt aus betriebsbedingten Gründen.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)“
Der Kraftfahrer sah die Kündigung durch und sprach seinen Chef darauf an, dass er eine außerordentliche Kündigung vermeiden wolle. Der erklärte daraufhin, er habe dies geprüft. Die ordnungsgemäße Frist zum 30. September 2009 sei wie das Wort „fristgemäß“ ausdrücklich im Kündigungsschreiben enthalten.
Erst Ende Oktober 2009 erhob der Kraftfahrer Kündigungsschutzklage. Dabei beantragte er wegen der mittlerweile verstrichenen Dreiwochenfrist nachträgliche Zulassung seiner Klage, und zwar mit der Begründung, er sei im Anschluss an die Übergabe des Kündigungsschreibens schwer erkrankt und daher weder prozess- noch geschäftsfähig gewesen, so dass er sich erst gegen Ende Oktober 2009 zur Klage habe entschließen können.
Im Prozess ging es dann im wesentlichen nur um den Oktoberlohn von 2.200,00 EUR brutto, den der Arbeitgeber nicht zahlen wollte, weil er ja erst Ende Oktober durch die Klage davon erfahren hatte, dass der Arbeitnehmer die per Ende September ausgesprochene Kündigung nicht gelten lasse wollte.
Das Arbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 04.03.2010, 4 Ca 8208/09) und Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg sprachen dem Kraftfahrer den Oktoberlohn zu (LAG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2011, 4 Sa 252/10).
BAG: Lässt sich eine Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist nicht als Kündigung mit richtigem Endtermin auslegen, muss der Arbeitnehmer binnen drei Wochen klagen
Das BAG hob die Entscheidungen der Voristanzen auf und wies die Lohnklage ab. Zur Begründung heißt es:
Die Kündigung war hier trotz der ausdrücklichen Angabe des falschen Endtermins ("zum 30.09.2009") auszulegen als eine ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist von sechs Monaten zum Monatsende gemäß § 622 Abs.2 Satz 1 Nr.5 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Dafür sprachen die Umstände, unter denen die Kündigung ausgehändigt worden waren, denn der Arbeitgeber hatte ja auf Nachfragen beteuert, er wolle er ein fristgemäße Kündigung aussprechen. Und das stand ja auch im Schreiben selbst ("kündigen wir Ihnen fristgemäß").
Allerdings gab es trotz der Fortgeltung des Arbeitsverhältnisses keinen Lohn für Oktober, denn dazu hätte der Kraftfahrer den Arbeitgeber in Annahmeverzug setzten müssen (§ 615 BGB). Der Annahmeverzug scheiterte hier letztlich daran, dass der Kraftfahrer angeblich nach seinem eigenen Vortrag während des Oktober schwer erkrankt und daher prozess- und geschäftsunfähig war. Dann aber hätte er konkret vortragen müssen, warum er gleichwohl in der Lage gewesen sein sollte, seine Arbeit zu verrichten.
Fazit: Ob eine ordentliche Kündigung mit zu kurz berechneter Kündigungsfrist als Kündigung zum richtigen Endtermin gilt oder nicht, hängt nach Ansicht des Fünften BAG-Senats vom Inhalt des Schreibens und von den Umständen ab, d.h. vom Ergebnis einer "Auslegung". Das ist für für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen mit untragbaren Unsicherheiten verbunden.
Arbeitgebern ist daher zu raten, ordentliche Kündigungen entsprechend unseren Musterkündigungsschreiben immer nur als "ordentliche Kündigungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt" auszusprechen und diese Erklärung dadurch zu ergänzen, dass dieser Zeitpunkt "nach unseren Berechnungen" der Soundsovielte ist.
Denn Kündigungen zum nächstmöglichen Termin sind im Allgemeinen zulässig, wie der Sechste BAG-Senat vor kurzem klargestellt hat (BAG, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/179 Kündigung zum nächstmöglichen Termin). Und auch auf der Basis der Rechtsprechung des Fünften Senats lässt sich eine solche Kündigung als Kündigung zum richtigen Endtermin auslegen.
Arbeitnehmern dagegen ist zu raten, Kündigungserklärungen mit zu kurz berechneter Kündigungsfrist vorsorglich innerhalb von drei Wochen nach Erhalt mit einer Kündigungsschutzklage anzugreifen. Denn dann hat man genügend Zeit, die Einzelheiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Ruhe vor Gericht zu regeln.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013, 5 AZR 130/12
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11 (BAG-Pressemeldung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.06.2011, 4 Sa 252/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Musterschreiben: Kostenlose Schreiben, Mustertexte und Formulare zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/274 Dreijährige Kündigungsfrist ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 17/181 Auslegung von Formulararbeitsverträgen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/088 Kündigungsfrist in der Probezeit und Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 16/167 Verlängerte Kündigungsfrist als Benachteiligung des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 16/112 Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt
- Arbeitsrecht aktuell: 14/268 Kündigungsfristen gemäß Arbeitsvertrag und nach dem BGB
- Arbeitsrecht aktuell: 13/179 Kündigung zum nächstmöglichen Termin
- Arbeitsrecht aktuell: 13/109 Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutzprozess
- Arbeitsrecht aktuell: 13/008 Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 12/278 Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Klagefrist
- Arbeitsrecht aktuell: 12/073 Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/148 Kündigung: Zugang einer Kündigung durch Übergabe an den Ehegatten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/128 Diskriminierung wegen Alters: Kein Vertrauensschutz in diskriminierende Regelung (§ 622 Abs.2 Satz 2 BGB)
- Arbeitsrecht aktuell: 10/201 Zeitdruck bei falsch berechneter Kündigungsfrist
Letzte Überarbeitung: 27. Oktober 2017
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