- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutzprozess
24.04.2013. Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, kann deren Wirksamkeit mit einer Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen. Wie jede Klage muss auch eine Kündigungsschutzklage von dem, der sie bei Gericht einreicht, eigenhändig unterschrieben werden.
Eine nicht unterschriebene Kündigungsschutzklage ist unzulässig, und dann hat der Kläger ein Problem. Daher geben sich Anwälte (jedenfalls meistens) viel Mühe bei ihrer Unterschrift, die sie unter ihre Klageschriften setzen.
Das sollten sie aber auch tun, wenn sie die Abschrift der Kündigungsschutzklage beglaubigen, die für den Arbeitgeber bestimmt ist. Denn wenn der Beglaubigungsvermerk auf der dieser Abschrift fehlt, kann die Klage nicht zugestellt werden. Über einen solchen Fall hatte vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg zu entscheiden: LAG Baden-Württemberg Urteil vom 20.02.2013, 4 Sa 93/12.
- Wie pingelig müssen Kündigungsschutzklagen und Beglaubigungsvermerke auf den Klageabschriften unterschrieben werden?
- Der Streitfall: Nicht nur die Kündigungsschutzklage ist mit einem Namenskürzel "unterschrieben", sondern auch die beglaubigte Abschrift
- LAG Baden-Württemberg: Ohne korrekt unterschriebenen Beglaubigungsvermerk keine wirksame Klagezustellung
Wie pingelig müssen Kündigungsschutzklagen und Beglaubigungsvermerke auf den Klageabschriften unterschrieben werden?
Anwälte haben oft wenig Zeit. Aber wenn es darum geht, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, sollte man ein "slobbie" sein, d.h. zu den slow but better working people gehören. Denn soviel Zeit muss immer sein, dass man als Anwalt eine ordentlich und vollständig geschriebene Unterschrift unter die Klageschrift setzt.
Und mit Unterschrift ist der volle Namenszug gemeint, d.h. der vollständig ausgeschriebene Nachname und nicht etwa nur ein Handzeichen ("Paraphe"). Rechtsanwalt Max Mustermann muss daher seinen ganzen "Mustermann" unter die Klageschrift schreiben und nicht nur ein Handzeichen wie "M. M." oder "Mu." oder "Musm".
Denn eine solche Unterschrift gehört gemäß § 253 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verb. mit § 130 Nr.6 ZPO zu den wesentlichen Erfordernissen einer Klageschrift. Und ohne Unterschrift ist eine Kündigungsschutzklage unzulässig und daher abzuweisen (LAG Hamm, Urteil vom 17.11.2011, 8 Sa 781/11).
Dabei kann man sich als Kläger bzw. klagender Anwalt zwar theoretisch darauf berufen, dass ein solcher Mangel gemäß § 295 Abs.1 ZPO "geheilt" wird, weil sich nämlich die Gegenpartei ohne Beanstandung dieses - ihr bekannten - Formfehlers zur Sache geäußert hat. Doch eine solche "rügelose Einlassung" kommt selten vor. Denn dass das Original der Klageschrift keine korrekte Unterschrift enthält, kann der Beklagte nicht wissen, weil sich die Originalklageschrift in der Gerichtsakte befindet.
Und wenn das Gericht die Parteien auf die fehlende Unterschrift hinweist, wird sich der beklagte Arbeitgeber auf diesen Formmangel natürlich auch berufen. Denn wenn die Klage einmal mangels Unterschrift als unzulässig abgewiesen wird, hat der beklagte Arbeitgeber den Streit um die Wirksamkeit der Kündigung endgültig gewonnen, weil eine erneute Kündigungsschutzklage wegen der mittlerweile lange abgelaufenen Dreiwochenfrist (§ 4 in Verb. mit § 7 Kündigungsschutzgesetz - KSchG) abzuweisen wäre.
Fraglich ist, welche Folgen es hat, wenn nicht (oder nicht nur) das in der Gericht befindliche Original der Klageschrift keine korrekte Unterschrift trägt, sondern (auch) die Abschrift der Klage, die dem Arbeitgeber vom Gericht zuzustellen ist. Diese Abschrift muss beglaubigt sein, d.h. einen gerichtlichen oder vom klagenden Anwalt stammenden Vermerk tragen, dem zufolge die Abschrift mit dem Original der Klage übereinstimmt.
Der Streitfall: Nicht nur die Kündigungsschutzklage ist mit einem Namenskürzel "unterschrieben", sondern auch die beglaubigte Abschrift
Im Streitfall ging es um eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung, die ein Insolvenzverwalter ausgesprochen hatte und gegen die sich der gekündigte Arbeitnehmer mit Hilfe einer Rechtsanwältin innerhalb der Dreiwochenfrist gerichtlich zur Wehr setzte, nämlich mit einer Kündigungsschutzklage.
Leider war die Kündigungsschutzklage aber von der Anwältin nur mit den Anfangsbuchstaben ihres Vor- und Nachnamens „R. T.“ unterzeichnet. Und auch die von der Anwältin beigefügte "beglaubigte Abschrift" der Klageschrift trug nur einen aufgestempelten Vermerk „Beglaubigte Abschrift“, unter dem sich wiederum das Namenskürzel „R. T.“ befand. In der eigentlichen Unterschriftszeile der Abschrift der Klageschrift befand sich keine Unterschrift.
Diese „beglaubigte Abschrift“ wurde dem beklagten Insolvenzverwalter vom Arbeitsgericht Stuttgart zugestellt. Später wies das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet ab, weil es der Meinung war, der Verwalter hätte zurecht gekündigt.
LAG Baden-Württemberg: Ohne korrekt unterschriebenen Beglaubigungsvermerk keine wirksame Klagezustellung
In dem dagegen vom Arbeitnehmer angestrengten Berufungsverfahren vor dem LAG Baden-Württemberg wies das LAG darauf hin, dass die Klageschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben war. Außerdem kam heraus, dass auch die "beglaubigte Abschrift" der Klage in Wahrheit keine korrekte beglaubigte Abschrift war.
Das LAG hob daher das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart auf und verwies die Sache zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Klagezustellung und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurück. Denn eine Klage war nie ordnungsgemäß erhoben worden, weil die dem Verwalter zugestellte "beglaubigte Abschrift" der Klage mangels korrekter Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks gar keine zustellungsfähige Abschrift der Originalklageschrift war. Daher war die Klage nie rechtshängig geworden und das Arbeitsgericht hätte gar kein Urteil fällen dürfen.
Im vorliegenden Fall ist zu erwarten, dass das Arbeitsgericht eine Kopie der bei Gerichtsakte befindlichen Originalklageschrift anfertigt und diese Kopie selbst mit einem Beglaubigungsvermerk versieht. Dann erhält der Beklagte knapp zwei Jahre nach Ausspruch der Kündigung erstmals eine korrekt beglaubigte Abschrift einer Klageschrift, die ihrerseits nicht unterschrieben ist, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
Fazit: Üblicherweise reichen Anwälte neben der Klageschrift (Original) eine von ihnen beglaubigte Abschrift (= Fotokopie) der Klageschrift bei Gericht ein, damit das Gericht die beglaubigte Abschrift an den Beklagten zustellen kann. Dann muss die beglaubigte Abschrift bzw. der auf ihr angebrachte Beglaubigungsvermerk vom Anwalt unterschrieben sein. Auch hier genügt keine Paraphe, wie das LAG Baden-Württemberg klargestellt hat.
Wie wichtig ein pingeliger Beglaubigungsvermerk ist, wird klar, wenn man sich den Fall so vorstellt, dass die Originalklageschrift korrekt unterschrieben worden wäre. Dann wäre nämlich die hier verstrichene Zeit zwischen Einreichung und Zustellung der Klage viel zu lang, um die Dreiwochenfrist noch als gewahrt ansehen zu können.
Denn wenn durch die Zustellung eines Schriftsatzes (z.B. einer Kündigungsschutzklage) eine Frist gewahrt werden soll (z.B. die Dreiwochenfrist der § 4 und § 7 KSchG), wird die Frist gemäß § 167 ZPO nur dann mit Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht gewahrt, wenn dessen Zustellung "demnächst erfolgt". Davon kann jedenfalls dann nicht mehr die Rede sein, wenn zwischen Einreichung der Kündigungsschutzklage und Zustellung einer korrekt beglaubigten Abschrift mehr als fünf oder sechs Monate liegen.
Das traurige Ergebnis solcher anwaltlichen Fehlleistungen sind Kündigungsschutzklagen ohne Kündigungsschutzprozesse, d.h. der Anwalt reicht letztlich nutzlose Papiere bei Gericht ein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 20.02.2013, 4 Sa 93/12
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.11.2011, 8 Sa 781/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 15/136 Berufung im Arbeitsrecht nur mit Unterschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 14/310 Kündigungsschutzklage gegen den falschen Beklagten
- Arbeitsrecht aktuell: 13/008 Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 12/278 Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Klagefrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/216 Kündigungsschutzklage Berlin: Arbeitsgericht großzügig bei Klagefristversäumung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/201 Zeitdruck bei falsch berechneter Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 10/197 Klagefrist bei Kündigung im Zweifel einhalten!
- Arbeitsrecht aktuell: 09/143 Längere Klagefrist für Schwangere nur bei Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 09/136 Klagezulassung bei Fristversäumung des juristischen Vertreters
- Arbeitsrecht aktuell: 09/007 Kein Klagerecht bei Fristversäumung durch Rechtsanwalt
Letzte Überarbeitung: 6. Dezember 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de