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Berufung im Arbeitsrecht nur mit Unterschrift
26.05.2015. Wer im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht den Kürzeren zieht, kann meist Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) einlegen.
Dazu braucht man einen Anwalt oder einen Gewerkschafts- bzw. Arbeitgeberverbandsjuristen, der ein Schreiben aufsetzt und darin erklärt, er lege gegen das Arbeitsgerichtsurteil Berufung ein.
Diese Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Urteils beim LAG eingegangen sein. Außerdem muss die Berufungsschrift vom Anwalt bzw. Verbandsjuristen unterschrieben sein, d.h. mit seiner eigenhändigen Unterschrift abgeschlossen werden.
Daran kann ein Berufung scheitern, wie ein aktueller Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) deutlich macht: BAG, Urteil vom 25.02.2015, 5 AZR 849/13.
- Wann kommt es im Arbeitsrecht auf Unterschriften an?
- Der Fall des BAG: Zwei nach rechts oben strebende, miteinander verbundene Linien
- BAG: Ist die Berufungsschrift nicht mit der Unterschrift, sondern nur mit einem Handzeichen des Prozessbevollmächtigten versehen, ist die Berufung unzulässig
Wann kommt es im Arbeitsrecht auf Unterschriften an?
Im Arbeitsrecht geht es im Allgemeinen nicht sehr formalistisch zu: Arbeitsverträge können per Handschlag begründet und geändert werden, Ansprüche auf Sonderzahlungen können durch mehrfach wiederholte faktische Leistungen des Arbeitgebers begründet werden ("Betriebsübung") und Betriebsräte können ihre Mitbestimmungsrechte oft formlos, nämlich durch Regelungsabsprachen ausüben.
Manchmal ist allerdings eine eigenhändige Unterschrift auf dem altertümlichen Medium Papier erforderlich, so z.B. dann, wenn ein Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet werden soll (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), wenn ein Arbeitsverhältnis befristet werden soll (§ 14 Abs.4 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) oder wenn eine Lohnklage oder Kündigungsschutzklage auf herkömmlichem Wege erhoben werden sollen, d.h. nicht im elektronischen Rechtsverkehr.
Auch eine Berufungsschrift, mit der ein arbeitsgerichtliches Urteil angegriffen wird, muss vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben werden.
Das ergibt sich aus § 64 Abs.6 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit § 519 Abs.4 und § 130 Nr.6 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 130 Nr.6 ZPO "sollen" die vorbereitenden Schriftsätze, zu denen auch die Berufungsschrift gehört, die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Und "sollen" heißt nach der Rechtsprechung zu diesem ZPO-Paragraphen "müssen".
Eine Unterschrift muss zwar nicht leserlich sein, aber erkennen lassen, dass der Unterzeichnende seinen vollen Namen schreiben wollte. Ist diese Absicht nicht vorhanden, d.h. wird von vornherein ein bloßer "Kringel" oder der Anfangsbuchstabe des Namens zu Papier gebracht, spricht man von einem Handzeichen bzw. einer Paraphe. So etwas ist keine Unterschrift.
Der Unterschied zwischen Unterschrift und Paraphe kann für die Frage, ob eine Berufung zulässig ist oder nicht, entscheidende Bedeutung haben.
Der Fall des BAG: Zwei nach rechts oben strebende, miteinander verbundene Linien
Im Streitfall hatte ein Leiharbeitnehmer auf Zahlung des Lohnes geklagt, den vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb erhielten ("equal pay"). Mit dieser Klage hatte er vor dem Arbeitsgericht Bamberg Erfolg (Urteil vom 23.11.2011, 5 Ca 626/11).
Denn da sein Arbeitgeber, die Zeitarbeitsfirma, in ihren Arbeitsverträgen auf die unwirksamen Schein-Tarifverträge der CGZP verwiesen hatte, wurde der Grundsatz des equal pay (§ 9 Nr.2 erster Halbsatz Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) hier nicht durch tarifvertragliche Bezahlung nach Leiharbeitstarifen verdrängt. Daher wurde die Zeitarbeitsfirma zu einer Lohnnachzahlung von 4.334,03 EUR brutto verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte die Zeitarbeitsfirma über einen Anwalt Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg ein. Der Anwalt "unterzeichnete" die Berufungsschrift mit zwei schwungvollen, katzbuckelartigen Linien, die von links unten nach rechts oben strebten und miteinander verbunden waren. Die Linien erinnerten ein wenig an einen Aktienchart, der eine Kursbewegung nach oben abbildet, wobei die positive Kursbewegung zwischenzeitlich ein kleine Delle erhält.
Das war offensichtlich keine Unterschrift, sondern ein "Kringel". Auch die spätere Berufungsbegründung war in dieser Weise abgezeichnet. Darauf wies das LAG Nürnberg die Parteien hin.
Vor dem LAG Nürnberg wurde zweimal mündlich verhandelt, wobei der Klägervertreter das Fehlen einer Unterschrift unter der Berufungsschrift erstmals im zweiten Termin beanstandete. Diese Beanstandung hielt das LAG für verspätet, da er sich im ersten Termin ohne eine solche Beanstandung auf die Berufung in der Sache eingelassen habe. Letztlich wies das LAG die Berufung aber doch zurück, da es der Meinung war, dem Kläger stehe der eingeklagte Zahlungsanspruch zu (LAG Nürnberg, Urteil vom 07.08.2013, 4 Sa 37/12).
BAG: Ist die Berufungsschrift nicht mit der Unterschrift, sondern nur mit einem Handzeichen des Prozessbevollmächtigten versehen, ist die Berufung unzulässig
Vor dem BAG hatte die Zeitarbeitsfirma keinen Erfolg, da das BAG die Berufung als unzulässig ansah. Daher hätte sich das LAG Nürnberg mit der Sache selbst gar nicht mehr befassen dürfen, sondern hätte die Berufung von vornherein, d.h. als unzulässig verwerfen müssen.
Denn da die Berufungsschrift nicht unterzeichnet worden war, lag ein Verstoß gegen § 64 Abs.6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs.4 ZPO und § 130 Nr.6 ZPO vor. Diese Formverstöße führten dazu, dass die Berufung als unzulässig anzusehen war, wobei es auf die angebliche "rügelose Einlassung" des Klägers auf die Berufung nach Ansicht der Erfurter Richter nicht ankam. Der Leitsatz der Entscheidung des BAG lautet:
"Trägt die Berufungsschrift keine Unterschrift, fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis (§ 295 Abs.2 ZPO), das nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden kann (§ 295 Abs.1 ZPO)."
Fazit: Es gibt Fragen, die man als Anwalt nicht gerne vor Gericht diskutiert. Dazu gehört die Frage, ob die Unterschrift, die man unter eine Klage oder Berufungsschrift gesetzt hat, überhaupt als Unterschrift anzusehen ist oder aber als bloße Paraphe mit der Folge, dass eine Klagefrist oder die einmonatige Berufungsfrist versäumt wurde.
Letztlich hatte der Anwalt hier Glück im Unglück, denn da das Arbeitsgericht und das LAG übereinstimmend der Meinung waren, dass der streitige Anspruch bestand, hatte der Patzer bei der Ausfertigung der Berufungsschrift keinen Schaden für die Zeitarbeitsfirma zu Folge.
Um solche unangenehmen Situationen zu vermeiden, sollte man sich als Anwalt für die Unterzeichnung von Schriftsätzen und Beglaubigungsvermerken ausreichend Zeit nehmen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2015, 5 AZR 849/13
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 07.08.2013, 4 Sa 37/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
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- Handbuch Arbeitsrecht: CGZP
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Letzte Überarbeitung: 15. September 2016
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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