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Schon Unterschrift oder noch Initialen?
28.09.2010. "Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform" heißt es in § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kurz und bündig.
Und "Schriftform", so kann man dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entnehmen, bedeutet "Unterschrift".
Befristete Arbeitsverträge müssen also unterschrieben werden. Und wer schon einmal ein ärztliches Rezept in der Hand hatte, weiß, dass es Unterschriften gibt und solche, die es vielleicht nie werden wollten.
Auch wenn dieser Unterschied auf den ersten Blick kleinlich wirkt, kann davon der Erfolg einer Entfristungsklage abhängen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2010, 6 Sa 2345/09.
- Sollte man im Befristungsprozess die Schriftform rügen?
- Der Fall: Befristungsvereinbarung ist mit zwei offenen Haken und einem Punkt "unterschrieben"
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Das ist keine Unterschrift!
Sollte man im Befristungsprozess die Schriftform rügen?
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, da Arbeitgeber es sonst in der Hand hätten, durch befristete Arbeitsverträge den Kündigungsschutz leerlaufen zu lassen. § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) lässt Zeitverträge daher im Allgemeinen nur dann zu, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Ohne Sachgrund sind Zeitverträge bei Neueinstellungen möglich, allerdings grundsätzlich nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
In jedem Fall ist die Befristung eines Arbeitsvertrages regelmäßig nur wirksam, wenn sie die zivilrechtliche Schriftform einhält (§ 14 Abs.4 TzBfG). Der Vertrag muss hierfür von Arbeitgeber und Arbeitnehmer "eigenhändig durch Namensunterschrift" unterzeichnet werden (§ 126 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Arbeitnehmer, die um ihren Arbeitsplatz kämpfen, sind aus verschiedenen Gründen gut beraten, sich die Unterschrift ihres Arbeitgebers ganz genau anzusehen. Das Gesetz und die Gerichte unterscheiden nämlich zwischen der richtigen "Namensunterschrift" und einem falschen, weil unzureichenden "Handzeichen". Es kann also passieren, dass es für den Bestand des Arbeitsverhältnis entscheidend wird, ob bestimmte Bögen und Punkte noch als Buchstaben interpretiert werden können. Zwar neigen Arbeitsgerichte dazu, wenig erfreut auf entsprechenden spitzfindig-formaljuristischen Vortrag zu reagieren. Ob ein Sachgrund vorliegt, wird aber im Zweifel ähnlich heftig umstritten sein wie die Frage nach der richtigen Form.
Zudem können es sich Arbeitnehmer nicht leisten, mögliche Unwirksamkeitsgründe "zu verschenken" oder für später zurückzuhalten, den die Zeit drängt: Sämtliche gegen die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtete Einwände müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgebracht werden (§§ 17 Satz 2 TzBfG, 6 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Damit stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Bedingung erfüllt ist bzw. ob es ausnahmsweise doch möglich ist, sich später auf die mangelhafte Unterschrift zu berufen: Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2010, 6 Sa 2345/09.
Der Fall: Befristungsvereinbarung ist mit zwei offenen Haken und einem Punkt "unterschrieben"
Die klagende Arbeitnehmerin war zunächst von April 2005 bis Ende Dezember 2006 als Arbeitsvermittlerin bei der Agentur für Arbeit beschäftigt. Lange vor Ablauf dieser Vertragslaufzeit - mit Datum vom 30.12.2005 - vereinbarten die Parteien eine weitere Befristung von Januar 2006 bis Ende Dezember 2008. Die Vereinbarung vom 30.12.2005 war vom Geschäftsführer Finanzen der zuständigen Arbeitsagentur unterzeichnet worden, allerdings mit einem Schriftzug, der nur zwei durch einen Punkt getrennte offene Haken erkennen ließ. Der zwischen diesen Haken gesetzte Punkt war so tief, dass er die beiden Haken wie Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen ließ.
Weder berief sich die Klägerin vor dem erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) auf diese Tatsache, noch erhielt sie einen gerichtlichen Hinweis. Das Gericht gab der Klage stattdessen statt, weil es keinen Sachgrund für die Befristung sah (Urteil vom 25.08.2009, 6 Ca 47/09). Die Agentur ging daraufhin in Berufung.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Das ist keine Unterschrift!
Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte seine Vorinstanz, weil es die "Haken" als Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens und damit nicht als vollständige Unterschrift im Sinne der zivilrechtlichen Schriftform wertete.
Hierauf hatte sich die Klägerin zwar nicht ausdrücklich berufen. sie hatte jedoch eine Kopie der streitigen Vereinbarung zur Gerichtsakte gereicht. Dies lies das LAG als "berufen" auf den Fehler genügen, zumal das Arbeitsgericht gemäß § 6 Satz 2 KSchG auf diesen möglichen Unwirksamkeitsgrund hätte hinweisen müssen.
Die Klägerin hat Glück gehabt. Da das LAG die Revision zum BAG nicht zugelassen hat und der Arbeitgeber keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegte, ist die Entscheidung rechtskräftig.
Fazit: Es ist oft Zufall, ob ein Gericht im Einzelfall in einigen Linien und Bögen ein Handzeichen oder eine Unterschrift sieht. So hat z.B. das Bundesarbeitsgericht 2008 anders als seine beiden Vorinstanzen in einigen "Schnörkeln" (noch) eine Unterschrift erkannt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 08/022: Kündigung in der Probezeit mit längerer Frist als zwei Wochen?). Trotzdem sollten Arbeitnehmer auf entsprechenden Vortrag nicht verzichten - im Zweifel nützt er mehr als das er schadet.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2010, 6 Sa 2345/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Arbeitsrecht aktuell: 15/136 Berufung im Arbeitsrecht nur mit Unterschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 08/022 Kündigung in der Probezeit mit längerer Frist als zwei Wochen?
Letzte Überarbeitung: 27. Mai 2015
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