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Kündigungsschutzklage gegen den falschen Beklagten
11.09.2014. Wer eine Kündigungsschutzklage gegen den falschen Beklagten richtet, bekommt nach einiger Zeit ein Problem, denn Kündigungsschutzklagen sind fristgebunden einzureichen.
Stellt sich nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist heraus, dass der Prozess gegen den falschen Beklagten geführt wurde, ist der Arbeitnehmer möglicherweise der Dumme, weil infolge des Fristablaufs gegen die Kündigung nichts mehr zu machen ist.
Wenn sich allerdings aus der Klageschrift und ihren Anlagen, d.h. den in Kopie beigefügten Vertragsunterlagen, Gehaltsabrechnungen usw. ergibt, dass der Kläger in seiner Klage einen falschen Beklagten genannt hat und dass stattdessen ein anderer der richtige Beklagte ist, muss das Arbeitsgericht den Prozess in die richtige Bahn lenken. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil bekräftigt: BAG, Urteil vom 20.02.2014, 2 AZR 248/13.
- Warum sollte in einer Kündigungsschutzklage der richtige Beklagte genannt werden?
- Im Streit: Betriebsbedingte Kündigung eines zivilen Arbeitnehmers der britischen Streitkräfte
- BAG: Ergibt sich aus Inhalt und Anlagen der Klageschrift, dass eine falsche Partei als Beklagter genannt wird, muss das Gericht die Klage an den richten Beklagten zustellen
Warum sollte in einer Kündigungsschutzklage der richtige Beklagte genannt werden?
Gemäß § 4 und § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss man als Arbeitnehmer nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung innerhalb einer eine Klagefrist von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, wenn man sich gegen die Kündigung wehren will, denn nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Dazu sollte man den Arbeitgeber, der die Kündigung im eigenen Namen ausgesprochen hat, als den Beklagten in der Klageschrift angeben, damit das Gericht die Klage dem Arbeitgeber zustellen kann.
Hin und wieder kommt es vor, dass die Klage einen falschen Beklagten bezeichnet. Dann wird die Klage erst einmal an diesen zugestellt und später über dieses Problem gesprochen, z.B. im Gütetermin. In vielen Fällen kann man die gesamten Angaben der Klageschrift so auslegen, dass nicht der ausdrücklich genannte (falsche) Beklagte verklagt werden soll, sondern der richtige.
Diesem muss dann die Klage zugestellt werden, und darum muss sich das Gericht kümmern.
Im Streit: Betriebsbedingte Kündigung eines zivilen Arbeitnehmers der britischen Streitkräfte
Der klagende Arbeitnehmer war seit 2001 bei den britischen Stationierungsstreitkräften am Standort Herford als Bauingenieur beschäftigt. Er gehörte zu den "zivilen Arbeitskräften" der Briten. Sein Arbeitgeber war das Vereinigte Königreich.
Nachdem er am 20.09.2011 von der Personalverwaltung der Britischen Streitkräfte - Gütersloh - betriebsbedingt gekündigt worden war, erhob sein Anwalt fristgerecht Klage, und zwar gegen das Vereinigte Königreich.
Das war falsch. Denn obwohl das Vereinigte Königreich Arbeitgeber war und damit normalerweise der richtige Beklagte wäre, hätte der Arbeitnehmer hier die Bundesrepublik verklagen müssen.
Denn Art.56 Abs.8 Satz 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) schreibt vor, dass Klagen der zivilen Arbeitnehmer gegen die Stationierungsstreitkräfte bzw. gegen die dahinter stehenden Staaten nicht gegen diese zu richten sind, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland. Diese führt solche Prozesse dann in Prozessstandschaft, d.h. im eigenen Namen, aber für die hinter ihr stehenden verbündeten Staaten.
Auf diesen Fehler wies das verklagte Vereinigte Königreich in seiner Klageerwiderung vom 03.11.2011 hin, woraufhin der Kläger eine Berichtigung der Parteibezeichnung ("Rubrumsberichtigung") beantragte. Auf Grundlage dieser Klarstellung stellte das Arbeitsgericht Herford die Klage aber nicht etwa an die Bundesrepublik zu, sondern wies sie ab (Urteil vom 25.01.2012, 1 Ca 1235/11). Auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte die Klage keinen Erfolg (LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2012, 2 Sa 398/12).
BAG: Ergibt sich aus Inhalt und Anlagen der Klageschrift, dass eine falsche Partei als Beklagter genannt wird, muss das Gericht die Klage an den richten Beklagten zustellen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies den Prozess an das Arbeitsgericht Herford zurück. Dem Arbeitsgericht gaben die Erfurter Richter den Hinweis, dass die Klage als Klage gegen die Bundesrepublik auszulegen sei, bislang aber nicht an diesen (eigentlich gemeinten und richtigen) Beklagten zugestellt wurde.
Dass die Klage als Klage gegen die Bundesrepublik "auszulegen" war, ergab sich hier nach Ansicht des BAG aus den Anlagen zur Klageschrift, die nämlich eindeutig belegten, dass der Kläger zu den zivilen Arbeitskräften gehörte.
Und nachdem der Kläger eine Korrektur der Parteibezeichnung verlangt hatte, d.h. seine Klage als Klage gegen die Bundesrepublik verstanden wissen wollte, hätten das Arbeitsgericht und das LAG den Prozess nicht mehr mit dem ursprünglich genannten (falschen) Beklagten fortführen dürfen, so das BAG.
Das Arbeitsgericht Herford muss nun darüber entscheiden, welche rechtlichen Konsequenzen es aus der mittlerweile eingetretenen Verzögerung zieht. Denn seit Einreichung der Klage am 10.10.2011 sind über zweieinhalb Jahre vergangen. Von dieser erheblichen Verzögerung gehen aber nur sechs Wochen auf das Konto des Klägers, d.h. die sechs Wochen, die zwischen der Klageinreichung und dem Antrag auf Rubrumsberichtigung (23.11.2011) liegen. Die danach eingetretene Verzögerung lastet das BAG der fehlerhaften Prozessführung der Vorinstanzen an.
Das könnte dazu führen, dass die Zustellung der Klage zweieinhalb Jahre (!) nach Einreichung bei Gericht immer noch als "demnächst" im Sinne von § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) angesehen werden könnte. Das wiederum hätte zur Folge, dass die rechtzeitige Klageinreichung am 10.10.2014 die Dreiwochenfrist gewahrt hätte.
Fazit: Das BAG ist sehr großzügig im Umgang mit fehlerhaften Angaben des Klägers zur beklagten Partei. Der vorliegende Fall zeigt aber auch, dass es mit einer Auslegung der Klage bzw. der in ihr enthaltenen Angaben zum Beklagten und mit einer dementsprechenden Rubrumsberichtigung nicht getan ist, denn die berichtigend ausgelegte Klage muss ja dem richtigen Beklagten zugestellt werden. Dann wiederum wird der richtige Beklagte einwenden, die Zustellung sei zu spät erfolgt, d.h. nicht mehr im Rahmen von § 167 ZPO.
Arbeitnehmer und ihre Anwälte sollten daher immer, wenn es Zweifel an der Person des Beklagten gibt, alle in Betracht kommenden Personen verklagen und diese parallel geführten Klagen auch aufrechterhalten, bis der Prozess beendet ist. Dass die Klage bei einem solchen Vorgehen gegen die aus Sicht des Gerichts falschen Beklagten abgewiesen wird, ist hinzunehmen, denn § 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) schützt den Arbeitnehmer im erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor den Kosten gegnerischer Anwälte.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2014, 2 AZR 248/13
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.09.2012, 2 Sa 398/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/109 Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutzprozess
- Arbeitsrecht aktuell: 13/008 Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 12/278 Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Klagefrist
- Arbeitsrecht aktuell: 07/07a Bundesarbeitsgericht: Falsche Bezeichnung des Beklagten ist kein Beinbruch.
Letzte Überarbeitung: 6. September 2016
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