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07/07a Bundesarbeitsgericht: Falsche Bezeichnung des Beklagten ist kein Beinbruch.
03.05.2007. Bei einer Kündigungsschutzklage sollte man wie bei jeder Klage auf bestimmte Formalitäten achten, so insbesondere darauf, dass man als Kläger den richtigen Beklagten benennt.
Andernfalls kann das Verfahren einen unguten Verlauf nehmen, denn eine eine Kündigungsschutzklage muss zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hier zugunsten der klagenden Arbeitnehmer klargestellt, dass eine spätere Berichtigung der falschen Parteibezeichnung ("Rubrumsberichtigung") möglich ist, wenn der Klage eine Kopie der Kündigung beigefügt ist und wenn sich aus dieser Kündigungserklärung die Person des richtigerweise zu verklagenden Arbeitgebers entnehmen lässt: BAG, Urteil vom 01.03.2007, 2 AZR 525/05.
- Was tun, wenn in einer Kündigungsschutzklage die falsche Partei angegeben ist?
- Der Fall des BAG: Personengesellschaft kündigt und soll verklagt werden doch in der Klage sind zwei Gesellschafter als beklagte Partei angegeben
- BAG: Ergibt sich aus einer der Klage beigefügten Kündigung der richtige Beklagte, kann die Klage entsprechend ausgelegt werden
Was tun, wenn in einer Kündigungsschutzklage die falsche Partei angegeben ist?
Die §§ 4 und 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schreiben vor, dass man als Arbeitnehmer, wenn man gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung klagen will, eine Klagefrist von drei Wochen einzuhalten ist. Versäumt man die Frist, ist die Kündigung - und zwar allein wegen der Fristversäumung! - als wirksam anzusehen, was besonders ärgerlich ist, wenn die Kündigung besonders gravierende Mängel aufweist.
Eine rechtzeitige Klageerhebung setzt voraus, dass der Arbeitgeber, der die Kündigung ausgesprochen hat, als Beklagter in der Kündigungsschutzklage korrekt bezeichnet wird. Richtet sich die Klage gegen eine andere Person, was infolge von Schlamperei bei der Abfassung der Klage leicht passieren kann, wirkt diese Klageerhebung nicht fristwahrend.
Um den Arbeitnehmer vor den Fallstricken eines übertriebenen juristischen Formalismus zu bewahren, helfen die Arbeitsgerichte in Fällen dieser Art oft durch sog. "Rubrumsberichtigung", d.h. man trifft im Laufe des Verfahrens die Feststellung, dass die (an sich falsche) Bezeichnung der Beklagtenpartei in dem Sinne "auszulegen" sei, dass der richtige Arbeitgeber gemeint sein soll.
Der Fall des BAG: Personengesellschaft kündigt und soll verklagt werden doch in der Klage sind zwei Gesellschafter als beklagte Partei angegeben
Der klagende Arbeitnehmer war ein 57 Jahre alter Architekt, der seit 1973 in einem als Partnerschaftsgesellschaft geführten Architektenbüro beschäftigt war. Die Arbeitgeberin firmiert unter "N. + Partner Architekten". Mit Schreiben vom 19.05.2003 kündigte die Partnerschaftsgesellschaft das Arbeitsverhältnis.
Das Kündigungsschreiben war auf einem Briefbogen mit Briefkopf der Partnerschaftsgesellschaft ausgefertigt und von einem der beiden Partner unterzeichnet worden. Die an sich rechtzeitig, nämlich am 22.05.2003 beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage, richtete sich aber leider nicht gegen die Partnerschaftsgesellschaft, sondern gegen die beiden Partner der Partnerschaftsgesellschaft, die Architekten N. und M.
Das war rechtlich falsch, da Arbeitgeberin und Kündigende nicht die Partner der Partnerschaftsgesellschaft, sondern diese selbst war.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Parteibezeichnung (das sog. "Rubrum") durch Beschluss berichtigt und der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage wegen Versäumung der Klagefrist insgesamt abgewiesen. Zu diesem Ergebnis kam das Hessische LAG, da es davon ausging, dass eine falsche Person beklagt und daher die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen war.
BAG: Ergibt sich aus einer der Klage beigefügten Kündigung der richtige Beklagte, kann die Klage entsprechend ausgelegt werden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob die Entscheidung des Hessischen LAG auf und entschied damit zugunsten des Arbeitnehmers. Zur Begründung heißt es:
Eine ungenaue oder sogar falsche Parteibezeichnung in einer Klageschrift kann jederzeit vom Gericht berichtigt werden, und zwar auch ohne entsprechenden Antrag einer der Parteien.
Ist eine Gesellschaft Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei einer Kündigungsschutzklage sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklagt.
Ergibt sich in einem Kündigungsrechtsstreit etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung nach Ansicht des BAG regelmäßig möglich. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) beschäftigt ist und sich eine Kündigungsschutzklage (fälschlich) gegen die einzelnen Partner richtet.
Fazit: Bei einer Kündigungsschutzklage sollte man sehr sorgfältig prüfen, wer eigentlich gekündigt hat, was normalerweise auch kein unlösbares Problem ist, da eine Kündigung ja gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schriftlich erklärt werden muss. Und dann ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben, wer die Kündigung erklärt hat bzw. in wessen Namen sie erklärt wurde.
Vorsichtshalber sollten der klagende Arbeitnehmer bzw. sein Rechsanwalt einer Kündigungsschutzklage immer die Kündigung in Kopie beifügen, denn wenn es der Fehlerteufel will, dass die Bezeichnung des Beklagten in der Klage unrichtig war, kann das Gericht diesen Fehler unter Auswertung der beigefügten Kündigung korrigieren. Diese Empfehlung gilt für alle Bestandsstreitigkeiten, also auch für eine gegen eine Befristung gerichtete Klage (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage).
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.03.2007, 2 AZR 525/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 14/310 Kündigungsschutzklage gegen den falschen Beklagten
Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017
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