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LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2012, 2 Sa 398/12
Schlagworte: | Kündigungsschutzklage, Klagefrist | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 398/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 05.09.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 25.1.2012, 1 Ca 1235/11 | |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 25.01.2012 – 1 Ca 1235/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in erster Linie über die fristgerechte Erhebung der Kündigungsschutzklage und in der Sache um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.
Der am 23.01.1970 geborene, ledige Kläger ist seit dem 15.04.2001 bei den britischen Stationierungskräften, zuletzt als Sector Technical Officer (B&CE) am Standort in H1 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.04.2009 und der Nebenabrede vom 28.04.2009, beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages und der Nebenabrede wird auf Bl. 155 bis 163 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 17.05.2011 unterrichteten die Personalabteilung der britischen Stationskräfte in Deutschland sowie die Firma B1 Support Services GmbH den Kläger über die mit Wirkung zum 08.08.2011 beabsichtigte Übertragung des Facilities Management (FM) auf die B1 Support Services GmbH mit der Folge des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 17.05.2011 wird auf Bl. 71 bis 83 d.A. Bezug genommen.
Nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B1 Support Services GmbH mit Schreiben vom 10.06.2011 widersprach (Bl. 106 d.A.), erklärte die Beschäftigungsdienststelle des Klägers Garrison Labour Support Unit H1 mit Schreiben vom 20.09.2011 die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens vom 20.09.2011 wird auf Bl. 4, 5 d.A. Bezug genommen. Gegen diese Kündigung hat der Kläger am 11.10.2011 Klage erhoben, und zwar gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch das Britische Verteidigungsministerium, dieses vertreten durch den Generalkommandeur des United Kingdom Support Command Germany, vertreten durch die H1 Office G1, Garrison Labour Support Unit, The Royal Logistic Corps British Forces, diese vertreten durch die Dienststellenleiterin, Frau U. S1, Head of Agency. Diese Klage ist ausweislich der Zustellungsurkunde auf Bl. 16 d.A. dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland am Sitz der Dienststelle in H1 zugestellt worden.
Mit Klageerwiderung vom 03.11.2011 wies das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland darauf hin, dass die Klagefrist des § 4 Abs. 1 KSchG versäumt worden sei, weil die Klage gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatuts gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin hätte erhoben werden müssen.
Nachdem im Gütetermin vom 11.11.2011 für den Kläger niemand erschienen ist, ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, das dem Kläger am 17.11.2011 zugestellt worden ist und gegen das er am 23.11.2011 Einspruch eingelegt hat.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass das Passivrubrum entsprechend seinem Antrag zu 1) in der Einspruchsschrift hätte berichtigt werden müssen, weil die Auslegung der Klageschrift zur Folge haben müsse, dass lediglich eine unbeachtliche Falschbezeichnung der beklagten Partei vorliege, weil die Klage gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 2 NATO-Zusatzabkommen zwingend gegen die Bundesrepublik Deutschland zu erheben gewesen sei, so dass auch für das Arbeitsgericht unschwer zu erkennen gewesen sei, dass eine falsche Parteibezeichnung verwendet worden sei. Hinzu komme, dass auch dem materiell-rechtlich Berechtigten bzw. Verpflichteten hier die Tatsache der Klageerhebung bekannt geworden sei.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Herford vom 11.11.2011
1) das Passivrubrum wie folgt zu berichtigen:
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, dieses vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, in Prozessstandschaft für das Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch das Britische Verteidigungsministerium, dieses vertreten durch den Generalkommandeur des United Kingdom Support Command Germany, vertreten durch die H1 Office G1, Garrison Labour Support Unit, The Royal Logistic Corps British Forces, diese vertreten durch die Dienststellenleiterin, Frau U. S1, Head of Agency, K1 1, 23456 H1,
2) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.09.2011 nicht aufgelöst worden ist,
3) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist oder werden wird,
4) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung tatsächlich als Bauingenieur weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage bereits deswegen unbegründet sei, weil die Kündigung nach § 7 KSchG wegen Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG als wirksam gelte. Eine Berichtigung des Passivrubrums entsprechend dem Begehren des Klägers komme nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine Parteiänderung handeln würde.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.01.2012 die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung nach § 7 KSchG wegen Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG als wirksam gelte. Die vom Kläger gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erhobene Klage könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass tatsächlich die Bundesrepublik Deutschland Prozessstandschafterin entsprechend Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatuts verklagt worden sei, weil die Bezeichnung der beklagten Partei in der Klageschrift nicht auslegungsfähig gewesen sei, da sich aus dem beigefügten Kündigungsschreiben der britischen Arbeits- und Personalverwaltung ohne Weiteres ergebe, dass der Kläger den Status eines Mitglieds des zivilen Gefolges im Sinne des Art. 56 Abs. 8 Satz 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatus gehabt habe und die Klage damit zwingend gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin zu erheben gewesen sei. Der Kläger habe auch nicht die konkrete britische Einheit als Dienststelle, sondern das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland verklagt, so dass sich auch aus diesem Grunde eine Berichtigungsbedürftigkeit des Passivrubrums nicht habe aufdrängen müssen.
Gegen das am 20.02.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 20.03.2012 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 21.05.2012 am 21.05.2012 begründet. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Klage verspätet erhoben worden sei. Vielmehr sei die Klagefrist des § 4 KSchG durch die am 10.10.2011 beim Arbeitsgericht Herford eingegangene Klage gewahrt, weil insoweit offensichtlich lediglich eine unzutreffende Parteibezeichnung vorliege. Denn es sei nach dem Inhalt der Klageschrift und den beigefügten Unterlagen offensichtlich gewesen, dass die Klage entsprechend § 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien als erhoben worden sei, von Anfang an klar gewesen sei, dass mit ihm ein Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht begründet worden sei und er zu den Beschäftigten bei den stationierten Einsatzkräften im Sinne des Art. 56 Abs. 8 S. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gehört habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Herford vom 25.01.2012
1) das Passivrubrum wie folgt zu berichtigen:
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, dieses vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, in Prozessstandschaft für das Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch das Britische Verteidigungsministerium, dieses vertreten durch den Generalkommandeur des United Kingdom Support Command Germany, vertreten durch die H1 Office G1, Garrison Labour Support Unit, The Royal Logistic Corps British Forces, diese vertreten durch die Dienststellenleiterin, Frau U. S1, Head of Agency, K1 1, 23456 H1,
2) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.09.2011 nicht aufgelöst worden ist,
3) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist oder werden wird,
4) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung tatsächlich als Bauingenieur weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Kündigung bereits wegen Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG nach § 7 KSchG unwirksam sei.
Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG versäumt hat mit der Folge, dass die Kündigung der Beklagten vom 20.09.2011 gemäß § 7 KSchG als wirksam gilt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
Der Kläger geht zwar zu Recht davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, die beklagte Partei dann, wenn ihre Bezeichnung nicht eindeutig ist, durch Auslegung zu ermitteln ist. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt dabei darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer tatsächlich als beklagte Partei gemeint ist, ist die Berichtigung des Rubrums regelmäßig möglich mit der Folge, dass auch die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt ist (vgl. BAG, Urteil v. 28.08.2008 - 2 AZR 279/07, NZA 2009, 221; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.03.2009 - 9 Sa 737/08, Juris).
Eine Auslegung der Klageschrift und die Berichtigung des Passivrubrums in dem Sinne, dass sich die Klage von Anfang an gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht möglich. Denn entscheidende Voraussetzung für die Auslegung einer Kündigungsschutzklage und damit auch eine
Rubrumsberichtigung ist die Wahrung der rechtlichen Identität der beklagten Partei. Bleibt dagegen die beklagte Partei nicht dieselbe, liegt keine "Berichtigung" vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt (vgl. BAG, Urteil v. 28.08.2008 - 2 AZR 279/07, NZA 2009, 221; Urt. v. 21.09.2006 – 2 AZR 573/05, NJW 2007, 458; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.03.2009 - 9 Sa 737/08, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.04.2010 – 13 Sa 1919/09, juris)
Ob eine Auslegung der Kündigungsschutzklage und eine entsprechende Rubrumsberichtigung im dem Sinne, dass entsprechend Art. 56 Abs. 8 S. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland vorgenommen werden kann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage gegen die Beschäftigungs- Dienststelle erhebt und der Kündigungsschutzklage das Kündigungsschreiben der Dienststelle beifügt, kann offen bleiben (dafür BAG, Urt. v. 21.09.2011 – 7 AZR 134/10, NZA 2012, 271; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.03.2009 - 9 Sa 737/08, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 16.10.1990 – 8 Ta 214/90, juris; dagegen LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.02.2005 – 8 Ta 6/05, juris; LAG Hessen, Beschl. v. 09.12.1988 - 15 Sa 615/88, juris). Denn eine Rubrumsberichtigung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Klage gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erhoben wird.
Die mit dem am 23.11.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Schriftsatz vom 23.11.2011 beantragte Änderung der Parteibezeichnung stellt keine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung dar, da die Identität der beklagten Partei nicht gewahrt bleibt. Vielmehr soll im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt werden.
Die Kündigungsschutzklage ist ausdrücklich gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erhoben werden, das als Partei eines Arbeitsvertrages und beim Fehlen der Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 8 S. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut auch Partei eines Prozesses sein kann. Die Bezeichnung der beklagten Partei in der Klageschrift ist eindeutig. Sie folgt aus der genauen Bezeichnung des alliierten Arbeitgebers und dem Fehlen eines Hinweises auf die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin.
Die Tatsache, dass die Kündigungsschutzklage aufgrund der besonderen Regelung des Art. 56 Abs. 8 S. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gegen die Bundesrepublik Deutschland in gesetzlicher Prozessstandschaft für die als beklagte Partei genannte Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland zu erheben ist, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn die Prozessstandschaft bedeutet die Befugnis, ein fremdes Recht in eigenem Namen einzuklagen. Die Prozessordnung sieht jedoch nicht vor, dass der Prozessstandschafter, ohne dass gegen ihn Klage erhoben wird, automatisch mit Klageerhebung gegen den materiell Berechtigten dessen Position im Rechtsstreit übernimmt. Dementsprechend ist eine Rubrumsberichtigung bei einer Kündigungsschutzklage, die gegen einen genau bezeichneten allierten Arbeitgeber und nicht entsprechend Art. 56 Abs. 8 S. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin erhoben wird, nicht möglich (vgl. BAG, Urt. v. 13.07.1889 – 2 AZR 571/88, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v.
25.06.2006 – 10 Sa 738/05, ZTR 2006, 675). Für eine Auslegung der Parteibezeichnung in der Klageschrift in dem Sinne, dass sich die Klage nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen eine andere rechtsfähige Person richten soll, bedarf es besonderer Anhaltspunkte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.04.2010 – 13 Sa 1919/09, juris), die die vorliegend fehlen. Die Tatsache allein, dass nur die Erhebung der Kündigungsschutzklage entsprechend Art. 56 Abs. 8 S. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG wahrt, reicht dafür jedenfalls dann nicht aus, wenn eine eindeutige Bezeichnung der beklagten Partei vorliegt, die ohne rechtliche Sonderregelungen auch die die richtige Prozesspartei wäre. Aus alldem folgt, dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
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