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Kündigungsschutzklage Berlin: Arbeitsgericht großzügig bei Klagefristversäumung
Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer die Fristversäumung nicht verschuldet hat. Hat er einen Anwalt beauftragt und hat der Anwalt die Klagefrist verbummelt, muss sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Arbeitnehmer das Verschulden seines Anwalts zurechnen lassen. Dieser Rechtssprechung des BAG hat vor kurzem das Arbeitsgericht Berlin widersprochen (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11).
- Kündigungsschutzklage nach Versäumung der Klagefrist - was tun, wenn der Anwalt patzt?
- Arbeitsgericht Berlin: Versäumt der Anwalt die Frist für die Kündigungsschutzklage, kann der Arbeitnehmer nachträgliche Klagezulassung verlangen
Kündigungsschutzklage nach Versäumung der Klagefrist - was tun, wenn der Anwalt patzt?
Ist die Frist für die Kündigungsschutzklage abgelaufen, bleibt als Ausweg § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Er sieht eine nachträgliche Zulassung der Klage vor, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm zuzumutenden Sorgfalt an der Fristeinhaltung gehindert war. Allerdings steht das BAG seit 2008 auf dem Standpunkt, dass das Verschulden eines vom Arbeitnehmer beauftragten Anwalts oder Gewerkschaftssekretärs dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist (BAG, Urteil vom 11.12.2008, 2 AZR 472/08, BAG, Urteil vom 28.05.2009, 2 AZR 548/08).
Soll heißen: Auch wenn der Arbeitnehmer alles richtig macht und innerhalb der Dreiwochenfrist zum Anwalt geht, verliert er trotzdem sein Klagerecht, wenn der Anwalt die Frist "verbaselt". Begründet wird das mit § 85 Abs.2 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach das Verschulden eines Bevollmächtigten dem Verschulden der Prozesspartei gleichsteht.
Allerdings ist § 85 Abs.2 ZPO auf den Fall zugeschnitten, dass ein Prozess überhaupt einmal in Gang gesetzt ist, was bei der Versäumung der Frist für die Kündigungsschutzklage nicht der Fall ist. Hier hakt das Arbeitsgericht Berlin ein und widerspricht dem BAG (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11).
Arbeitsgericht Berlin: Versäumt der Anwalt die Frist für die Kündigungsschutzklage, kann der Arbeitnehmer nachträgliche Klagezulassung verlangen
In dem vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall ging eine Altenpflegerin innerhalb der Dreiwochenfrist mit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung zu einem 77jährigen Anwalt, der die Kündigung entgegennahm. Der Anwalt erlitt jedoch wenige Tage später einen Schlaganfall und konnte krankheitsbedingt nicht mehr alles korrekt in die Wege leiten. Nach Ablauf der Frist reichte ein anderer Anwalt der Kanzlei Kündigungsschutzklage ein und beantragte deren nachträgliche Zulassung.
Das Arbeitsgericht Berlin ließ die Klage zu. Nach seiner Meinung ist § 85 Abs.2 ZPO auf den Fall der schuldhaft versäumten Klagefrist nicht anzuwenden. Denn anders als bei einer vom Anwalt versäumten Berufungsfrist hat sich im Fall einer verspäteten Kündigungsschutzklage noch kein Gericht mit dem Fall befasst. Das unterscheidet nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin das Verschulden eines Rechtsanwalts im Prozess von dem Fall, dass der Anwalt die Klagefrist versäumt. Ergänzend meinte das Gericht auch, dass ein Verschulden der Anwaltskanzlei letztlich nicht vorgelegen habe.
Fazit: Dem Arbeitsgericht Berlin ist zuzustimmen. Das "große" BAG wird sich von den guten Argumenten des "kleinen" Arbeitsgerichts Berlin aber kaum von seiner Meinung abbringen lassen. Auch künftig wird daher der Vorteil der Einschaltung einer Anwaltskanzlei mit dem Risiko verbunden sein, dass der Rechtsanwalt die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt. Arbeitnehmer sollten dieses Risiko möglichst gering halten, indem sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Berlin (Webseite)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2009, 2 AZR 548/08
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2008, 2 AZR 472/08
- Arbeitsrecht aktuell: 13/109 Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutzprozess
- Arbeitsrecht aktuell: 09/136 Klagezulassung bei Fristversäumung des juristischen Vertreters
- Arbeitsrecht aktuell: 09/007 Kein Klagerecht bei Fristversäumung durch Rechtsanwalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags
Letzte Überarbeitung: 21. September 2016
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