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LAG Hamm, Urteil vom 17.11.2011, 8 Sa 781/11
Schlagworte: | Kündigungsschutzklage, Kündigungschutzprozess | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 8 Sa 781/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 17.11.2011 | |
Leitsätze: | Ist die Klageschrift nicht oder nur mit einer Paraphe unterzeichnet, so kann die gleichzeitige Einreichung einer beglaubigten Abschrift mit korrekt unterzeichnetem Beglaubigungsvermerk den dargestellten Mangel nur bei Personenidentität der Unterzeichner überwinden. Andernfalls kann nicht angenommen werden, dass bei Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks der Wille vorhanden ist, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 07.04.2011, 1 Ca 1757/10 | |
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.04.2011 – 1 Ca 17570 – abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, welche seit dem Jahre 2001 in der vom Beklagten betriebenen W1-Apotheke als pharmazeutisch-technische Assistentin beschäftigt und bis zur Inanspruchnahme von Elternzeit im Jahre 2008 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden/Woche tätig war, gegen die nachträgliche Befristung ihres Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag vom 29.09.2009 (Bl. 5 ff. der Akte), welchen die Parteien nach Rückkehr der Klägerin aus der Elternzeit unter gleichzeitiger Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Stunden abgeschlossen haben und nach welchem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.09.2010 endet.
Als sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses verweist der Beklagte auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG und trägt vor, die Befristung sei erfolgt im Hinblick auf den Wunsch der Klägerin zur Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Notwendigkeit der Kinderbetreuung. Da für die Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs an sich die volle Arbeitskraft der Klägerin benötigt werde und die zusätzliche Einstellung einer Teilzeitkraft weder möglich noch im Interesse der vertrauensvollen Kundenbeziehung sinnvoll gewesen sei, habe er – der Beklagte - anstatt den Teilzeitwunsch der Klägerin abzulehnen und die Klägerin "auf die Straße zu setzen" aus sozialen Gründen der Klägerin für eine Übergangszeit von einem Jahr eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit herabgesetzter Arbeitszeit angeboten, um ihr Gelegenheit zu geben, sich eine ihrem Teilzeitwunsch entsprechende Beschäftigung zu suchen. Der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages sei damit im ausschließlichen Interesse und auf Wunsch der Klägerin sowie aus sozialen Gründen erfolgt.
Demgegenüber hat die Klägerin das Vorliegen derartiger Gründe bestritten und vorgetragen, der Beklagte habe ihr kommentarlos den befristeten Arbeitsvertrag vorgelegt, welchen sie mangels Alternativen unterzeichnet habe.
Durch Urteil vom 07.04.2011 (Bl. 53 ff. der Akte), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Fassung der Klageanträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 29.09.2009 nicht am 30.09.2010 beendet worden ist und unbefristet über den 30.09.2010 hinaus fortbesteht. Weiter ist der Beklagte zur arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits verurteilt worden.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung tritt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils entgegen, die vereinbarte Befristung sei mangels eines sachlichen Grundes unwirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 11.07.2011 (Bl. 79 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 26.09.2011 (Bl. 105 ff. d. A.) und vom 06.11.2011 (Bl. 112 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des ArbG Paderborn vom 07.04.2011 - 1 Ca 1757/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Hinweis vom 14.11.2011 (B. 117 d. A.) sind die Parteien auf Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Unterzeichnung der Klageschrift hingewiesen worden. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.11.2011 (Bl. 120 d. A.) und der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.11.2011 (Bl. 121 f. d. A.) Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage als unzulässig, da es an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung fehlt.
I. Die unter dem 06.10.2010 erhobene und beim Arbeitsgericht am 12.10.2010 eingegangene Klage ist unzulässig.
1. Nach § 253 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 130 ZPO bedarf es zur ordnungsgemäßen Klageerhebung der Unterschrift der Person, welche den Inhalt der Klageschrift verantwortet. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich insoweit um ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis, an welchem trotz der im Schrifttum gelegentlich geäußerten Bedenken festzuhalten ist.
2. Die Klageschrift selbst enthält keine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Unterschrift.
Oberhalb des ausgedruckten Namens des sachbearbeitenden Rechtsanwalts N1 befindet sich eine nach links und rechts geschwungene Linie, welche in etwa einem unvollendeten Großbuchstabens "S" entspricht und – wie die Klägerin vorträgt - vom kanzleizugehörigen Rechtsanwalt S1 herrührt. Diesem war die von Rechtanwalt N1 diktierte Klage wegen dessen vorübergehender Abwesenheit zur Unterzeichnung vorgelegt worden.
Eine Unterschrift im Rechtssinne kann in dem verwendeten Gebilde nicht gesehen werden, vielmehr handelt es sich allein um ein Namenszeichen. Zwar erfordert die Unterschriftsleistung keine Lesbarkeit. Voraussetzung ist gleichwohl ein hinreichend gekennzeichneter individueller Schriftzug, welcher über eine gekrümmte oder geschlängelte Linie hinausgeht und charakteristische Merkmal aufweist, welche die Nachahmung erschweren und trotz Flüchtigkeit und Abschleifens die Absicht einer Unterschrift mit vollem Namen erkennen lässt (BGH NJW 2005,3775; Zöller/Greger, § 130 ZPO Rn 11 m.w.N.).
Der Name des Unterzeichners Rechtsanwalt S1 umfasst acht Buchstaben, hiervon zwei Vokale sowie sechs Konsonanten - teils mit Ober- und Unterlängen -, wobei er mit dem Buchstaben "s" beginnt und endet. Die gewisse Ähnlichkeit des verwendeten Namenszeichens mit einem Großbuchstaben "S" mag danach als Abkürzung des vollen Namens angesehen werden, demgegenüber ist auch bei großzügiger Beurteilung nicht erkennbar, inwiefern das verwendete Schriftzeichen mehr als einen Buchstaben abbildet und damit den vollen Namenszug repräsentieren soll, zumal die in etwa "S-förmige" Linienführung wie auch das Fehlen jedweder Andeutung von Ober- und Unterlängen gegen den Willen zur Wiedergabe einer Buchstabenfolge spricht.
2. Der vorstehend begründete Mangel der Klageschrift kann auch nicht deshalb als bedeutungslos oder geheilt angesehen werden, weil jedenfalls die beglaubigte Abschrift der Klage eine rechtswirksame Unterschrift ausweist.
a) Wie die im Termin vom 17.11.2011 vom Beklagtenvertreter vorgelegte und in Kopie zur Akte genommene beglaubigte Abschrift der Klageschrift belegt, enthält diese zwar einen unterzeichneten Beglaubigungsvermerk. Wie ein Vergleich mit den aus der Akte ersichtlichen Unterschriften zeigt, rührt dieser offenbar vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt N1, jedenfalls aber nicht vom Unterzeichner der Klageschrift, RA S1 her. Auch wenn die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks wie auch der weiteren Schriftsätze einen Namen nicht in leserlicher Weise wiedergibt, ist doch der Wille zur Wiedergabe des vollen Namenszuges mit ausreichender Sicherheit zu erkennen.
b) In Anbetracht der erkennbar fehlenden Personenidentität der Unterzeichner von Klageschrift und Beglaubigungsvermerk kann die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks die Unterzeichnung der Klageschrift nicht ersetzen.
Zwar ist die Schriftform gewahrt, wenn neben einem nicht unterschriebenen Originalschriftsatz zugleich eine vom Verfasser der Urschrift ordnungsgemäß unterzeichnete Abschrift eingeht, wobei die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks der Unterzeichnung der Schriftsatzes gleichsteht (BAG NZA 1993, 655; Stein/Jonas/Leipold, 22. Aufl., § 130 ZPO Rn 22; MünchKomm/Peters, § 129 ZPO Rn 13). Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass der Beglaubigung neben ihrem unmittelbaren Zweck, die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu bestätigen, auch die weitere Wirkung zukommt, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, dass das Schriftstück von dem Prozessbevollmächtigten, der den Beglaubigungsvermerk vollzogen hat, in dem Sinne herrührt, dass er den Inhalt des Schriftstücks als den einer Klage oder Rechtsmittelschrift decken will. Die Einreichung einer nicht vom Verfasser, sondern von einem anderen Rechtsanwalt beglaubigten Abschrift kann danach die Unterzeichnung des Originals nicht ersetzen. Nur wenn der Prozessbevollmächtigte eine Abschrift des eigenen Schriftsatzes beglaubigt hat, kann angenommen werden, dass er sich mit dem Beglaubigungsvermerk auch den Inhalt des Schriftstücks zu eigen machen und die Verantwortung dafür übernehmen will (BAG a.a.O.; vgl auch Wieczorek/Schütze/Assmann, 3. Aufl., § 253 ZPO Rn 23). ; MünchKomm/Peters, § 129 ZPO Rn 13; Stein/Jonas/Leipold, 22. Aufl., § 130 ZPO Rn 22).
Die Annahme, der den Beglaubigungsvermerk unterzeichnende Sachbearbeiter bestätige nicht allein die Übereinstimmung von Original und Abschrift, sondern übernehme hiermit zugleich die Verantwortung als Verfasser, knüpft ersichtlich an die Vorstellung an, dass die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks erfahrungsgemäß in einem Zuge mit der (vorgesehenen und versehentlich unterbliebenen) Unterzeichnung des Originals erfolgt und aus diesem Grunde der Wille zur Übernahme der Verantwortung für den Schriftsatzinhalt auch noch bei der letzten geleisteten Unterschrift fortbesteht. Wird hingegen dem Rechtsanwalt neben der zu beglaubigenden Abschrift ein – wenn auch unzureichend – unterzeichnetes Original vorgelegt, so fehlt es an einem einheitlichen Unterzeichnungsvorgang und jedenfalls bei Beteiligung unterschiedlicher Personen auch an einer einheitlichen Willensbildung. Damit entfällt aber die Grundlage für die Annahme, der den Beglaubigungsvermerk unterzeichnende Sachbearbeiter wolle zugleich seine Verantwortung für den Inhalt es Schriftsatzes dokumentieren. Vorliegend hatte Rechtsanwalt N1 als Verfasser des Schriftsatzes diesen wegen eigener Abwesenheit nicht selbst unterzeichnet, sondern – wie mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen ist – die Unterzeichnung einem anderen Rechtsanwalt der Kanzlei übertragen, wobei dieser offenbar allein das Original des Schriftsatzes unterzeichnet hat. Die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks durch Rechtsanwalt N 1 als Sachbearbeiter muss danach erst nach dessen Rückkehr aus der Abwesenheit erfolgt sein. Wenn diesem sodann die Schriftsatzabschrift zwecks Beglaubigung zusammen mit dem bereits unterzeichneten Original vorgelegt wurde, bestand für ihn kein Anlass, sich mit dem Schriftsatzinhalt zu befassen und mit der Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks - neben dem Erstunterzeichner und diesen gleichsam unterstützend – auch persönlich die Verantwortung gegenüber dem Gericht für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen. Auch wenn der Unterzeichner eines Beglaubigungsvermerks aus der Erinnerung oder aufgrund der ausgedruckten Namensbezeichnung die eigenen Autorenschaft erkennt, besteht für ihn in Anbetracht der Tatsache, dass das Schriftsatzoriginal bereits unterzeichnet ist, kein Anlass, sich hiermit inhaltlich auseinander zu setzen und auf etwaige inhaltliche oder formale Mängel zu achten.
Unter den hier maßgeblichen Umständen kann danach nicht festgestellt werden, dass mit der Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks zugleich die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift zum Ausdruck gebracht werden solle. Anders als bei Einreichung einer nicht unterzeichneten Klageschrift nebst Abschriften mit unterzeichnetem Beglaubigungsvermerk des Verfassers, welche unter Berücksichtigung üblicher Abläufe und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigt, dass mit der Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks durch den Sachbearbeiter die Verantwortung für den Schriftsatzinhalt übernommen wird, ist bei Eingang einer Klage, welche unzureichend unterfertigt und deren Abschrift erkennbar mit abweichendem Namenszug unterzeichnet ist, die Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung nicht zu erkennen. Dann kann aber der Umstand, dass sich im Zuge des Rechtsstreits herausstellt, dass die beglaubigte Abschrift der Klage tatsächlich die vollständige Unterschrift des Verfassers enthält, den Mangel der unzureichenden Unterzeichnung der Klageschrift nicht überspielen.
3. Unter den vorliegenden Umständen scheidet auch eine nachträgliche Heilung des Unterschriftsmangels durch rügelose Einlassung aus. Eine solche Heilung nimmt die Rechtsprechung an, wenn der Beklagte in Kenntnis des Unterschriftsmangels rügelos zur Sache verhandelt. Gleiches ist bei rügelosem Verhandeln anzunehmen, wenn der Mangel der Klageerhebung jedenfalls erkennbar ist, weil (auch) die beglaubigte Abschrift nicht oder nur mangelhaft unterzeichnet ist (Zöller/Greger, § 253 ZPO Rn 22, § 295 ZPO Rn 9 m.w.N.).
Auf dieser Grundlage kommt eine Heilung des Verfahrensmangels nicht in Betracht. Der Umstand, dass die Klageschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist, war für den Beklagten aus der ihm zugestellten beglaubigten Abschrift nicht erkennbar, da diese ihrerseits ordnungsgemäß unterzeichnet war.
4. Eine Heilung des Unterschriftsmangels durch Einreichung der weiteren, jeweils ordnungsgemäß unterzeichneten Schriftsätze im ersten und zweiten Rechtszuge scheidet aus. Anders als die Heilung durch rügelose Einlassung, welche rückwirkend die Einhaltung der Klagefrist des § 4 KSchG bewirkt (BAG NJW 1986, 3224) – gleiches dürfte für die Klagefrist des § 17 TzBfG gelten – könnte durch eine nachgeholte Unterschrift der festgestellte prozessuale Mangel nur ex nunc beseitigt werden. Auch auf diesem Wege könnte danach der Klage nicht zum Erfolg verholfen werden.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist.
III. Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 ArbGG zugelassen.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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