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LAG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2011, 4 Sa 252/10
Schlagworte: | Kündigungsfrist, Kündigungsschutzklage | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Nürnberg | |
Aktenzeichen: | 4 Sa 252/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 08.06.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Nürnberg, Schlussurteil vom 4.3.2010, 4 Ca 8208/09 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013, 5 AZR 130/12 |
|
URTEIL:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.03.2010, Az.: 4 Ca 8208/09, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung der Vergütung für den Monat Oktober 2009.
Der am 07.09.1959 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.06.1991 als Kraftfahrer beschäftigt und bezog zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 2.200,--. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 30.06.2009 das Arbeitsverhältnis „fristgemäß zum 30.09.2009“. Ab Übergabe des Kündigungsschreibens am 27.06.2009 stellte die Beklagte den Kläger von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei.
Mit seiner am 27.10.2009 beim Arbeitsgericht Nürnberg erhobenen Klage macht der Klä-ger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2009 und Zahlungsansprüche für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 geltend, da sein Arbeitsverhältnis entgegen der Zusicherung des Beklagteninhabers bei Übergabe des Kündigungsschreibens aufgrund einer einzuhaltenden Kündigungsfrist von sechs Monaten statt von drei Monaten gerade nicht fristgerecht gekündigt worden sei.
Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Beklagte hat in dem Verhandlungstermin vom 04.03.2010 die geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Monate November und Dezember 2009 und die Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung über die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses anerkannt.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte auch zur Bezahlung der Vergütung für den Monat Oktober 2009 verurteilt.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.03.2010 zugestellte Urteil hat dieser mit dem am Folgetag beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 18.03.2010 Berufung eingelegt und sie mit Telefax vom 11.05.2010 begründet.
Die Beklagte behauptet, es sei zwar bei der Berechnung der Kündigungsfrist ein Fehler gemacht worden, gleichwohl sei dem Kläger die Vergütung für den Monat Oktober 2009 nicht geschuldet. Der Kläger habe nämlich über den 30.09.2009 hinaus nicht mehr bei der Beklagten arbeiten wollen. Einem leistungsunwilligen Arbeitnehmer sei kein Annahmeverzugslohn mehr geschuldet. Da die Parteien bei Übergabe des Kündigungsschreibens von dem Beendigungstermin 30.09.2009 ausgegangen seien, sei auch nur eine Freistellungsvereinbarung bis zu diesem Termin getroffen worden. Nach diesem Termin hätte der Kläger seine Arbeitskraft wieder anbieten müssen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az.: 4 Ca 8208/09, wird auf die Berufung aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger über einen Betrag von € 560,00 hinaus weitere € 2.200,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2009 zu bezahlen.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt:
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Berufungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Zur Begründung trägt er vor, die Kündigung der Beklagten habe das Arbeitsverhältnis erst rechtswirksam zum 31.12.2009 beenden könne. Dies könne auch noch nach Ablauf der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden. Da er nur bereit gewesen sei, eine fristgerechte Kündigung zu akzeptieren, sei er auch nach dem 30.09.2009 noch leistungswillig gewesen. Aufgrund der Freistellungsvereinbarung sei es für die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht mehr erforderlich gewesen, die Arbeitskraft ausdrücklich anzubieten. Er habe sich bei Übergabe des Kündigungsschreibens darauf verlassen, dass der Beklagteninhaber die Kündigungsfrist richtig berechnet habe. Die Freistellung seitens der Beklagten habe er so verstanden, dass diese bis zur rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen solle.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung ist sachlich nicht begründet.
Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben, soweit der Kläger die Auszahlung der Vergütung für den Monat Oktober 2009 begehrt.
Es kann insoweit auf die Ausführungen im Ersturteil verwiesen und von einer rein wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
1. Der Beklagteninhaber hat unstreitig den Kläger bei Übergabe des Kündigungsschreibens am 27.06.2009 von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Diese Freistellungserklärung durfte der Kläger im Rahmen der §§ 133, 157 BGB so verstehen, dass diese bis zur rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen solle. Eine konkrete zeitliche Beschränkung der Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, lässt sich nämlich dem Angebot des Beklagteninhabers nicht entnehmen. Auch wenn beide Parteien zunächst von einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2009 ausgegangen sind, wirkt die Freistellungsvereinbarung der Parteien auch über diesen Zeitpunkt hinaus.
Auf einen hiervon abweichenden Willen hätte der Beklagteninhaber den Kläger ausdrücklich hinweisen müssen, da er es war, der den Endtermin 30.09.2009 errechnet und zum Inhalt des Kündigungsschreibens gemacht hat. Zu keinem Zeitpunkt vor dem 31.10.2009 hat der Beklagteninhaber den Kläger auf die Unrichtigkeit des errechneten Entlassungstermins, die zeitliche Beschränkung der erfolgten Freistellung und die Verpflichtung, die Arbeit wieder aufzunehmen, hingewiesen.
Insoweit kam zwischen den Parteien eine Freistellungsvereinbarung zustande, die sich zumindest auch auf den Monat Oktober 2009 bezog.
2. Im Falle einer Freistellungsvereinbarung folgt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers unmittelbar aus § 611 BGB (vgl. BAG vom 19.03.2002 – 9 AZR 16/01 – EzA Nr. 108 zu § 615 BGB).
Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers hängt nicht von den Voraussetzungen für einen Annahmeverzug der Arbeitgeberin gemäß § 615 Abs. 1 BGB ab. Es bedarf insbesondere nicht eines irgendwie gearteten Arbeitsangebotes des Arbeitnehmers.
Dieser wurde nämlich seiner Arbeitspflicht einvernehmlich enthoben. Insoweit kommt es auch auf die Arbeitswilligkeit des Arbeitnehmers nicht an (vgl. EK-Preis, 10. Aufl., § 615 Rz. 47). Vielmehr wird während der Zeit der rechtswirksamen Freistellung von der Arbeit dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung i.S.v. § 297 BGB vorübergehend rechtlich unmöglich (so BAG vom 23.01.2001 – 9 AZR 26/00 – AP Nr. 93 zu § 615 BGB).
Der Arbeitgeber bleibt alleine aufgrund der getroffenen Vereinbarung trotz der unterbliebenen Arbeitsleistung zur Zahlung der Vergütung gemäß § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet.
III.
1. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG.
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