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Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt
04.04.2016. Manche außerordentlich und fristlos ausgesprochene Kündigung hat vor Gericht keinen Bestand, weshalb gewitzte Arbeitgeber sie mit einer vorsorglich oder hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung verbinden.
Diese vorsorgliche Kündigung wird meist "zum nächsten möglichen Termin" erklärt, d.h. es wird nicht klar gesagt, wann sie das Arbeitsverhältnis beenden soll.
Möglicherweise ist eine solche Kündigung daher zu unbestimmt, um wirksam zu sein, jedenfalls dann, wenn arbeitsvertraglichen Fristenregelungen andeuten (aber nicht klar sagen), es könnte vielleicht ein Tarifvertrag anwendbar sein.
Zu dieser Frage hat sich vor kurzem der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geäußert: BAG, Urteil vom 20.01.2016, 6 AZR 782/14.
- Wann sind Kündigungen "zum nächstmöglichen Termin" bestimmt genug?
- Der Fall des BAG: Arbeitgeber kündigt fristlos und hilfsweise ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
- BAG: Eine hilfsweise ordentliche Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt", die eine fristlose Kündigung ergänzt, ist nicht zu unbestimmt
Wann sind Kündigungen "zum nächstmöglichen Termin" bestimmt genug?
Kündigungserklärungen müssen klipp und klar sein, denn sie wirken "rechtsgestaltend" auf das Arbeitsverhältnis ein, indem sie es beenden. Da ist es nicht zuviel verlangt, als gekündigte Vertragspartei zu erfahren, wann denn nun Schluss sein soll.
In diesem Sinne hat vor einigen Jahren der Fünfte BAG-Senat entschieden und sich geweigert, eine zu einem falschen, nämlich zu frühen Endtermin ausgesprochene Kündigung in eine Kündigung mit richtigem Endtermin bzw. richtiger Kündigungsfrist auszulegen oder umzudeuten (Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/201 Zeitdruck bei falsch berechneter Kündigungsfrist). Den Nachteil hatte im damaligen Fall der gekündigte Arbeitnehmer, denn er hatte nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Kündigungsschutzklage erhoben, so dass die verfrühte Vertragsauflösung Bestand hatte.
In der Folge dieser Entscheidung gingen andere BAG-Senate auf Distanz zum Fünften Senat und betonten, dass eine an den objektiv richtigen Kündigungsfristen orientierte Auslegung oder Umdeutung von Kündigungserklärungen in den meisten Fällen richtig ist.
So entschied der Sechstes BAG-Senat einige Jahre später, dass eine Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" ausreichend bestimmt bzw. klar ist, wenn sie einen allgemeinen Hinweis auf die gesetzlichen Fristen enthält und "der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll" (BAG, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11, wir berichteten: Arbeitsrecht aktuell: 13/179 Kündigung zum nächstmöglichen Termin).
Fraglich ist jedoch, ob eine ordentliche Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" auch ohne einen solchen Hinweis noch ausreichend bestimmt ist. Ist der Kündigungszeitpunkt für den Arbeitnehmer auch dann noch leicht feststellbar?
Der Fall des BAG: Arbeitgeber kündigt fristlos und hilfsweise ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
Im Streitfall ging es um einen Lüftungsmonteur, der seit 2009 in einem Kleinbetrieb beschäftigt war. Im Arbeitsvertrag, der keinen Verweis auf einen Tarifvertrag enthielt, war zum Thema "Probezeit / Kündigungsfristen" folgendes vereinbart:
"Nach Ablauf der Probezeit und Übernahme in ein festes Beschäftigungsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen/Monate zum Monatsende. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer."
Im Februar 2013 erklärte die Arbeitgeberin eine fristlose Kündigung. In dem Kündigungsschreiben heißt es:
"Ich sehe mich leider gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigen Gründen zu kündigen. [...] Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kündige ich hilfsweise vorsorglich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin auf."
Auf die Kündigungsschutzklage des Monteurs hin entschied das Arbeitsgericht Wesel, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, die ordentliche Kündigung dagegen wirksam, so dass das länger als zwei Jahre bestehende Arbeitsverhältnis mit gesetzlicher Monatsfrist (§ 622 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) zum 31.03.2013 beendet war (Urteil vom 29.08.2013, 2 Ca 404/13).
In der Berufung hatte der Kläger dagegen Erfolg, denn das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf meinte, dass auch die ordentlich Kündigung unwirksam war. Sie war nach Ansicht des LAG in Bezug auf den Endtermin zu ungenau (LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014, 5 Sa 1251/13).
Die Kündigungserklärung bezeichnete nämlich weder einen Endtermin noch eine Kündigungsfrist noch enthielt sie einen Verweis auf das Gesetz. Obendrein war nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags die Geltung von Tarifverträgen beim Thema Kündigungsfristen nicht ausgeschlossen. Daher war der Endtermin für den gekündigten Monteur nicht klar, so das LAG.
BAG: Eine hilfsweise ordentliche Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt", die eine fristlose Kündigung ergänzt, ist nicht zu unbestimmt
Vor dem BAG in Erfurt zog der Monteur den Kürzeren. Denn die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung war wirksam, so das BAG. Zur Begründung heißt es:
Im Allgemeinen muss eine ordentliche Kündigung zwar Kündigungsfrist oder Endtermin angeben oder zumindest einen Verweis auf das Gesetz oder einen Tarifvertrag enthalten, damit für den gekündigten Arbeitnehmer klar ist, wann das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Auch eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin" ist grundsätzlich zulässig, so das BAG, doch muss für den gekündigten Vertragspartner "leicht erkennbar" sein, welche Fristen gelten.
Ob der Monteur hier "leicht" erkennen konnte, zu welchem Zeitpunkt er gekündigt werden sollte, ließen die Erfurter Richter ausdrücklich offen, möglicherweise auch deshalb, weil die dagegen vom LAG erhobenen Bedenken nicht von der Hand zu weisen waren.
Das BAG argumentiert hier anders, nämlich so: Bei einer fristlosen Kündigung weiß der Gekündigte ohnehin, wann er gemäß den Vorstellungen des kündigenden Vertragspartners draußen sein soll - nämlich sofort. Daher kommt es unter solchen Umständen nicht darauf an, ob es dem gekündigten Arbeitnehmer leicht oder nicht leicht möglich ist, die Kündigungsfrist der nur hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln. Dabei beruft sich das BAG auf eine Entscheidung des Zweiten BAG-Senats, der 2013 bereits in diesem Sinne entschieden hatte (BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 54/12).
Für die Auffassung des BAG spricht, dass sie mit der allgemein anerkannten Möglichkeit, eine unwirksame außerordentliche in eine wirksame ordentliche Kündigung gemäß § 140 BGB umzudeuten, besser zusammenpasst als die Position des LAG Düsseldorf. Denn wenn eine unwirksame fristlose Kündigung, die ohne vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung erklärt wird, in eine wirksame ordentliche Kündigung zum rechtlich korrekten Endtermin umgedeutet werden kann, kann es auf die Erkennbarkeit des regulären Endtermins in solchen Fällen nicht ankommen.
Fazit: Eine hilfsweise ordentliche Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt", die eine fristlose Kündigung nur absichert, ist bestimmt genug, auch wenn sie keine Angaben zu Kündigungsfristen und Endtermin enthält. Denn wird ein Arbeitnehmer in erster Linie außerordentlich und fristlos und nur in zweiter Linie ordentlich gekündigt, ist für ihn klar, dass der Arbeitgeber eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses will. Der Arbeitnehmer muss und kann sich daher auf eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnis einstellen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2016, 6 AZR 782/14
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014, 5 Sa 1251/13
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 54/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
- Arbeitsrecht aktuell: 14/268 Kündigungsfristen gemäß Arbeitsvertrag und nach dem BGB
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Letzte Überarbeitung: 29. Oktober 2018
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