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Ausschlussfrist: Geltendmachung per E-Mail
Dass unter einer "schriftlichen" Geltendmachung auch die Geltendmachung von Ansprüchen per E-Mail zu verstehen ist, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: BAG, Urteil vom 16.12.2009, 5 AZR 888/08.
- Ausschlussfrist und Geltendmachung von Ansprüchen
- Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Arbeitnehmer macht Anspruch auf Einmahlzahlung per E-Mail geltend. Ausschlussfrist verlangt schriftliche Geltendmachung
- Bundesarbeitsgericht: Geltendmachung der Ansprüche per E-Mail wahrt Ausschlussfrist
Ausschlussfrist und Geltendmachung von Ansprüchen
Gesetzlich ist in einigen Fällen die „Schriftform“ vorgeschrieben, etwa für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Erklärung muss dann schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden (§ 126 Abs. 1 BGB), sonst ist sie unwirksam. Ein Schlag ins Wasser ist deshalb die Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber per E-Mail.
Wenn die Schriftform jedoch nicht gesetzlich festgelegt sondern nur vertraglich vereinbart ist, reicht es normalerweise, dass die Erklärung in irgendeiner Form schriftlich fixiert ist. Wirksam sind dann auch per E-Mail oder Fax übermittelte Erklärungen (§ 127 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies gilt jedoch nur, solange kein „anderer Wille“ anzunehmen ist“, d.h. es gibt hiervon Ausnahmen. Die Rechtsprechung entscheidet dies in der Regel danach, aus welchem Grund die Parteien die Schriftform vereinbart haben.
Gegenstand der Rechtsprechung sind oft die in Tarifverträgen oder (in kirchlichen Einrichtungen) Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) enthaltenen Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes schriftlich geltend gemacht werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Hinblick auf das Schriftformerfordernis dabei bereits im Jahr 2000 (Urteil vom 11.10.2000, 5 AZR 313/99), dass die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt wird, wenn die Ansprüche rechtzeitig per Fax geltend gemacht werden. Nicht endgültig geklärt ist allerdings die Frage, ob die Ansprüche zur Wahrung einer Ausschlussfrist auch per E-Mail geltend gemacht werden können. Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des BAG (Urteil vom 16.12.2009, 5 AZR 888/08).
Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Arbeitnehmer macht Anspruch auf Einmahlzahlung per E-Mail geltend. Ausschlussfrist verlangt schriftliche Geltendmachung
Der klagende Arbeitnehmer war seit 1995 als Arbeitstherapeut in einer Einrichtung für suchtkranke Menschen beschäftigt. Der Arbeitgeber ist nicht tarifgebunden, im Arbeitsvertrag war aber („vorbehaltlich anderer Bestimmungen“) die Geltung der Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbands (DPWV) vereinbart. Nach § 15 Abs. 2 der AVR sind Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
Die Eingruppierung und Vergütung des Arbeitstherapeuten richtete sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag Bund/Länder (BAT Bund/TdL) „in der jeweils gültigen Fassung“.
Der Kläger verlangte unter Berufung auf einen der „Nachfolgetarifverträge“ zum BAT (nämlich dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 09.06.2006 -TV EZ-L-) vier Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007, die mit dem Juligehalt 2006 fällig wurden, d.h. zu zahlen waren.
An 25.07.2006, also noch vor Fälligkeit der Zahlungen, forderte er den Arbeitgeber per E-Mail zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 27.03.2007, also mehr als sechs Monate nach Fälligkeit, forderte er den Arbeitgeber erneut zur Zahlung auf. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass der TV EZ-L für den Arbeitstherapeuten gar nicht galt. Die Einmahlzahlung für Juli 2006 war seiner Ansicht nach auch verfallen, da die schriftliche Geltendmachung nicht rechtzeitig erfolgt sei, wie er meinte.
Der Arbeitstherapeut zog deswegen vor Gericht und verlangte von dem Arbeitgeber die Zahlung der Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 655,36 EUR brutto. Während er vor dem Arbeitsgericht unterlag (Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 08.02.2008, 2 Ca 1666/07), gewann er das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.08.2008, 9 Sa 198/08). Dagegen legte der Arbeitgeber Revision zum BAG ein.
Bundesarbeitsgericht: Geltendmachung der Ansprüche per E-Mail wahrt Ausschlussfrist
Vor dem BAG hatte der Arbeitstherapeut ebenfalls Erfolg. Den TV EZ-L hielt das BAG für anwendbar, weil der Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Verweisung auf Nachfolge-Tarifverträge des BAT enthielt, deswegen nach Auffassung des BAG jedoch lückenhaft und so zu interpretieren war, dass Nachfolgetarifverträge wie der TV EZ-L anzuwenden waren.
Ebenso wie das LAG hielt das BAG keinen Teil der Einmalzahlungen für verfallen. Nach der Ausschlussklausel der vereinbarten AVR war zwar eine Geltendmachung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit erforderlich, so dass das Schreiben vom 27.03.2007 zu spät war. Das BAG ist jedoch der Ansicht, dass die Geltendmachung mit der E-Mail erfolgen durfte, die die Ausschlussfrist wahrte.
Maßgeblich war für das BAG, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Geltung der AVR und damit die Geltung der Ausschlussklausel eine durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form im Sinne von § 127 Abs. 2 BGB darstellt, so dass jede schriftliche Fixierung (also auch eine E-Mail) ausreicht, wenn nicht ausnahmsweise ein anderer Wille der Vertragsparteien entgegensteht. Hierfür gab es jedoch keine Anhaltspunkte, meint das BAG, insbesondere weil der Arbeitgeber die Ablehnung ebenfalls in Form einer E-Mail übermittelte.
Fazit: Das Urteil schafft Klarheit für Arbeitnehmer und ermöglicht es, auch kurz vor Ablauf einer Frist unkompliziert per E-Mail seine Ansprüche geltend zu machen, statt mühsam Briefe zu schreiben und für einen beweissicheren Zugang sorgen zu müssen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2009, 5 AZR 888/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 16/254 Neuregelung zur Schriftform bei Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/112 Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt
- Arbeitsrecht aktuell: 16/069 Abwicklungsvertrag und vorzeitiges Ausscheiden
- Arbeitsrecht aktuell: 09/192 Tarifliche Ausschlussfrist: Zur Fristwahrung keine Angabe der Anspruchsgrundlage erforderlich
- Arbeitsrecht aktuell: 02/02 Tarifliche Ausschlussfrist und Arbeitsnachweis
Letzte Überarbeitung: 7. Dezember 2016
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