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BAG, Urteil vom 11.10.2000, 5 AZR 313/99
Schlagworte: | Ausschlussfrist | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 5 AZR 313/99 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 11.10.2000 | |
Leitsätze: | Ein Anspruch wird auch dann im Sinne einer tariflichen Außschlußklausel schriftlich erhoben, wenn dies in Form eines Telefaxschreibens geschieht. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Neustrelitz, Urteil vom 15.10.1997, 2 Ca 1182/97 Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.04.1999, 3 Sa 42/98 |
|
BUNDESARBEITSGERICHT
5 AZR 313/99
3 Sa 42/98
Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
11. Oktober 2000
URTEIL
Metze, Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
PP.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Griebeling, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge und Kreft, die ehrenamtlichen Richter Schwefeß und Buschmann für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1999 - 3 Sa 42/98 - aufgehoben.
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2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz vom 15. Oktober 1997 - 2 Ca 1182/97 - ab¬geändert.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.282,79 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 13. Februar 1997 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche. Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe seine Ansprüche nicht innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist schriftlich geltend gemacht.
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 16. Januar 1997 als Tiefbauer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 24. April 1996 und der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996 Anwendung.
Der Kläger arbeitete im November 1996 157,5 Stunden und im Dezember 164 Stunden, die die Beklagte mit einem Stundenlohn von 15,60 DM brutto vergütete. Der Bezirksverband Neubrandenburg der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt machte mit Schreiben vom 13. Februar 1997, das der Beklagten am selben Tage als Telefax zuging, namens des Klägers die Zahlung des tariflichen Stundenlohnes in Höhe von 19,59 DM brutto, dementsprechend weitere 628,43 DM brutto für November und weitere 654,36 DM brutto für Dezember 1996, geltend.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung und berief sich auf die vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und anderer Arbeitgeberverbände ausgesprochenen Kündigungen des Lohntarifvertrages bzw. der Vereinbarung vom 25. März 1995 über die künftige Regelung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost).
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Mit der am 11. April 1997 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigungen hätten die Wirksamkeit des Lohntarifvertrages und der Vereinbarung vom 25. März 1995 nicht beseitigt. Deshalb schulde die Beklagte den Tarifstundenlohn in Höhe von 19,59 DM brutto.
Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch erheblich, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.282,79 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 13. Februar 1997 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Monate November und Dezember 1996 sei gemäß § 16 BRTV Bau erloschen. Das Telefax vom 13. Februar 1997 habe die Ausschlußfrist nicht gewahrt. § 16 BRTV Bau verlange die schriftliche Erhebung aller beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger weitere Vergütung für November und Dezember 1996 in Höhe von 1.282,79 DM brutto nebst Verzugszinsen.
I. Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Monate November und Dezember 1996 ist entstanden. Kraft beiderseitiger Tarifbindung fanden die Bestimmungen des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996 und der Vereinbarung vom 25. März 1995 über die künftige Regelung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Danach stand dem Kläger, der unstreitig auf Grund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit Anspruch auf die Entlohnung nach Berufsgruppe VII hatte, ein Stun-
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denlohn in Höhe von 19,59 DM brutto und nicht der von der Beklagten den Abrechnungen zugrunde gelegte Stundenlohn in Höhe von 15,60 DM brutto zu. Die von den Arbeitgeberverbänden erklärte außerordentliche Kündigung dieser Tarifverträge war, wie zwischenzeitlich auch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits unstreitig ist, unwirksam. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Oktober 1998 (- 12 Sa 382/97 - nv.) im Rechtsstreit der Tarifvertragsparteien mit Bindungswirkung gern. § 9 TVG entschieden.
II. Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der Vergütung ist nicht gemäß § 16 BRTV Bau erloschen.
1. § 16 BRTV Bau lautet auszugsweise:
„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich er¬hoben werden."
2. Der Kläger hat diese Ausschlußfrist mit dem der Beklagten am 13. Februar 1997 als Telefax zugegangenen Schreiben seiner Gewerkschaft gewahrt.
a) Das Telefaxschreiben der Gewerkschaft erfüllt die an ein Geltendmachungs-schreiben iSv. § 16 BRTV Bau inhaltlich zu stellenden Anforderungen.
b) Das Schreiben vom 13. Februar 1997 ist auch formwirksam. Nach § 16 Nr. 1 BRTV Bau hat die Erhebung aller beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis „schriftlich" zu erfolgen. Diesem Erfordernis entspricht auch ein Telefax. Das Telefaxschreiben vom 13. Februar 1997 gibt maschinenschriftlich die Forderung des Klägers nach Lohnzahlung wieder. Es ist als Schrift wahrnehmbar. Daß das Geltendmachungsschreiben lediglich eine auf technischem Wege übermittelte Abbildung der Originalunterschrift wiedergibt, steht der Annahme einer wirksamen Geltendmachung nicht entgegen. Ein abweichendes Ergebnis folgt insbesondere nicht aus §§ 125, 126 BGB iVm. Art. 2 EGBGB. Der Tarifvertrag ist zwar ein Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit eine Rechtsnorm, die iSv. § 126 BGB ein gesetzliches Schriftformerfordernis begründen kann, doch finden die §§ 125, 126 BGB auf die Geltendmachung einer Forderung im Sinne einer tariflichen Ausschlußfrist keine unmittelbare Anwendung. Diese Vorschriften gelten vielmehr nur für Willenserklärungen.
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aa) Zwar enthält der Wortlaut des § 126 Abs. 1 BGB keine Beschränkung auf rechtsgeschäftliche Erklärungen, doch steht diese Vorschrift im Abschnitt über „Rechtsgeschäfte" und unter dem Titel „Willenserklärungen". Auch die Regelung der Rechtsfolgen des Formverstoßes in § 125 BGB ist allein für Rechtsgeschäfte geschaffen. Daraus folgt, daß § 126 Abs. 1 BGB unmittelbar nur für Rechtsgeschäfte bzw. Willenserklärungen gilt (Köhler AcP 182 [1982], 126, 151). Etwas anderes hat auch das Reichsgericht nicht entschieden, als es ausführte, § 126 Abs. 1 BGB bestimme nicht nur für die Fälle der im Bürgerlichen Gesetzbuch gebotenen Schriftform, sondern für alle Fälle, in denen die Schriftform durch Gesetz vorgeschrieben sei (Vereinigte Zivilsenate 27. Juni 1910 RGZ 74, 69, 70 f.). Diese Erkenntnis steht im Zusammenhang mit der vorangestellten Aussage, die Rechtsfolge ergebe sich aus § 125 BGB. Somit hat das Reichsgericht seine Ausführungen auf Rechtsgeschäfte bezogen. Ebenso läßt sich den Gesetzesmaterialien zu den heutigen §§ 125, 126 BGB entnehmen, daß diese Normen die Form von Willenserklärungen regeln sollten (Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Allgemeiner Teil 1985, S 647 ff.). Dementsprechend hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14. Juni 1994 - 9 AZR 284/93 - AP BUrIG § 7 Übertragung Nr. 21) angenommen, die Rechtsfolge einer nicht gewahrten gesetzlichen Schriftform ergebe sich aus § 125 Satz 1 BGB. In diesem Sinne hat auch der Zweite Senat (Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 1) den Anwendungsbereich von § 126 BGB mit dem Begriff „formbedürftige Rechtsgeschäfte" umschrieben.
bb) Die Erhebung eines Anspruchs iSv. § 16 BRTV Bau ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Rechtsgeschäfte entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung finden (ErfK/Preis §§ 194 - 225 BGB Rn. 56; Sander/Siebert AuR 2000, 330, 332). Während ein Rechtsgeschäft aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist (Palandt/Heinrichs BGB 59. Aug. Überblick vor § 104 Rn. 2; Medicus Allgemeiner Teil des BGB 7. Aufl. Rn. 174 f.), sind geschäftsähnliche Handlungen auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten (Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. Überblick vor § 104 Rn. 6; Medicus aaO Rn. 196; Larenz/Wolf Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 8. Aufl. 1997 S 436 f). Ebenso wie die Mahnung iSv. § 284 Abs. 1 BGB ist die Geltendmachung im Sinne der tariflichen Ausschlußfristen nicht auf die Herbei-
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führung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens, sondern der durch Gesetz bzw. Tarifvertrag angeordneten Rechtsfolge gerichtet.
c) Eine analoge Anwendung von § 126 BGB auf die Geltendmachung nach § 16 BRTV Bau ist nicht gerechtfertigt. Normzweck und Interessenlage sind nicht vergleichbar. Angesichts der im Geschäftsleben festzustellenden Üblichkeit der Erklärungsübermittlung per Telefax besteht kein Grund, das Erfordernis der Originalunterschrift in entsprechender Anwendung von § 126 BGB auf Geltendmachungsschreiben zu übertragen, die ihren Sinn und Zweck auch erfüllen, wenn sie lediglich die bildliche Wiedergabe der Originalunterschrift enthalten.
Ausschlußfristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Der Schuldner soll binnen einer angemessenen Frist darauf hingewiesen werden müssen, ob und welche Ansprüche gegen ihn noch geltend gemacht werden. Ferner soll er sich darauf verlassen können, daß nach Fristablauf gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (ErfK/Preis §§ 194 - 225 BGB Rn. 28). Sinn und Zweck einer Ausschlußfrist erfordern es deshalb nicht, daß bei Anordnung einer schriftlichen Geltendmachung das notwendige Schreiben nicht nur die mit technischem Gerät erstellte bildliche Wiedergabe der Unterschrift, sondern die Originalunterschrift des Anspruchstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters wiedergibt. Entscheidend ist vielmehr, daß dem Geltendmachungsschreiben die Erhebung bestimmter, als noch offen bezeichneter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch Lesen einer textlichen Nachricht entnommen werden kann.
d) Die hier vertretene Annahme, § 126 BGB iVm. § 125 BGB schließe weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung aus, ein per Telefax übermitteltes Schreiben als schriftliche Geltendmachung iSv. § 16 BRTV Bau anzusehen, ist mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu tariflichen Ausschlußfristen vereinbar.
aa) Der Vierte Senat hat zwar mit Urteil vom 6. September 1972 (- 4 AZR 422/71 - AP BAT § 4 Nr. 2) zu § 70 Abs. 1 BAT entschieden, „daß es sich bei der in der bezeichneten Tarifnorm vorgesehenen Schriftform um eine iSv. § 126 Abs. 1 BGB durch Gesetz vorgeschriebene Form handelt, so daß eine dieser Form nicht entsprechende mündliche Geltendmachung wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Formvorschrift nach § 125 Satz 1 BGB nichtig ist". Doch hat der Vierte Senat in jenem Rechtsstreit lediglich entschieden, daß eine mündliche Geltendmachung dem tariflichen Erfordernis
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der schriftlichen Geltendmachung nicht genügt. Zum Erfordernis der eigenhändigen Originalunterschrift auf dem Geltendmachungsschreiben finden sich in dem bezeichneten Urteil des Vierten Senats entsprechend der dortigen Sachverhaltslage keine Rechtsausführungen. Es bestand für den Vierten Senat auch keine Notwendigkeit, sich zu der Frage der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 126 BGB auf geschäftsähnliche Handlungen zu äußern.
bb) Außerdem hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wiederholt auf die Übermittlung eines körperlichen Geltendmachungsschreibens mit Originalunterschrift des Anspruchstellers zur Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist, die schriftliche Geltendmachung erforderte, verzichtet. So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 88), daß eine fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage regelmäßig auch tarifliche Lohnansprüche erfaßt, für die eine tarifliche Verfallklausel die schriftliche Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist verlangt. Die klageweise Geltendmachung wird nach dieser Rechtsprechung als ausreichende schriftliche Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlußfristen angesehen. Dabei hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bislang keine Veranlassung gesehen, die sich aus den prozeßrechtlichen Vorschriften ergebenden Besonderheiten zu problematisieren. So ist zwar die Klageschrift als bestimmender Schriftsatz vom Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten eigenhändig zu unterschreiben, doch verbleibt diese Klageschrift im Original bei den Gerichtsakten. Dem beklagten Anspruchsgegner wird lediglich eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift zugestellt. Die Beglaubigung muß nicht in jedem Fall vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorgenommen worden sein, sondern kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen. Damit wird nicht in jedem Falle dem beklagten Anspruchsgegner ein vom Anspruchsteller oder seinem Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück zugestellt, so daß dann die dem Anspruchsgegner zugestellte Urkunde die Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 BGB nicht erfüllt.
Darüber hinaus ist es prozeßrechtlich wirksam möglich, sowohl die Klage selbst als auch die nach § 253 Abs. 5 ZPO erforderlichen Abschriften als Telefax einzureichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251; LAG Rheinland-Pfalz 24. Februar 2000 - 3 Ta 3/00 - NZA-RR 2000, 475; ferner zu § 130 Nr. 6 ZPO BAG 5. Juli 1990 - 8 AZB 16/89 - BAGE 65, 255). In
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einem solchen Falle befindet sich ein originalunterzeichnetes Schriftstück nicht einmal bei den Prozeßakten, geschweige denn beim Anspruchsgegner.
e) Es besteht deshalb kein Grund, ein als Telefax übermitteltes Schreiben mit einer technisch übermittelten Abbildung der Originalunterschrift nicht als ausreichende schriftliche Geltendmachung iSv. § 16 BRTV Bau anzusehen.
III. Somit hat der Kläger, vertreten durch seine Gewerkschaft, die restlichen Vergütungsansprüche für November und Dezember 1996 innerhalb der zweimonatigen Ausschlußfrist schriftlich geltend gemacht. Dem steht nicht entgegen, daß das Telefax mit dem Zusatz „i.A." und einem Namen unterzeichnet wurde, der mit dem maschinenschriftlich wiedergegebenen Namen nicht übereinstimmt. Eine Zurückweisung der Geltendmachung wegen Handelns eines nicht bevollmächtigten Dritten ist von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden und deshalb revisionsrechtlich unbeachtlich. Die Klage ist in vollem Umfange begründet.
Griebeling
Müller-Glöge
Kreft
Schwefeß
Buschmann
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