- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Tarifliche Ausschlussfrist: Zur Fristwahrung keine Angabe der Anspruchsgrundlage erforderlich
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat sich nun mit der Fragestellung befasst, ob es zur "Geltendmachung" eines Anspruchs zur Fristwahrung bei Ausschlussfristen ausreichend ist, wenn deutlich wird, für welche Zeiten und aus welchem Rechtsverhältnis die Forderung erhoben wird, LAG München, Urteil vom 22.07.2009, 9 Sa 228/09.
- Wahrung tariflicher Ausschlussfristen - Zeitraum und Rechtsverhältnis der Forderung
- Angabe einer falschen Anspruchsgrundlage bei der Geltendmachung von Ansprüchen
- LAG München: Für die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist kommt es nicht auf die Geltendmachung der korrekten Anspruchsgrundlage an
Wahrung tariflicher Ausschlussfristen - Zeitraum und Rechtsverhältnis der Forderung
Für Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gelten häufig Ausschlussfristen, die entweder in dem Arbeitsvertrag selbst oder in den anwendbaren Tarifverträgen vereinbart wurden.
Je nach der Formulierung der Ausschlussfrist wird darin bestimmt, dass der Anspruchsinhaber seinen Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist (meistens zwischen zwei und sechs Monaten) und in einer bestimmten Weise (meistens schriftlich) gegenüber dem Vertragspartner geltend machen muss. Versäumt der Anspruchsinhaber dies, verfällt der Anspruch.
Sind formularvertragliche Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag vereinbart, müssen sie aus Arbeitnehmerschutzgründen mindestens drei Monate betragen. Diese Mindestfrist gilt jedoch nicht für ihn Tarifverträgen vereinbarte Fristen. Diese könne auch nur zwei- oder einmonatig sein. Wenn die Anwendbarkeit eines derartigen Tarifvertrages im Arbeitsvertrag bestimmt ist, gelten auch in diesem Fall diese sehr kurzen Fristen für den Arbeitnehmer.
Während mittlerweile so gut wie geklärt ist, wie lang Ausschlussfristen mindestens sein müssen, um wirksam zu sein, gibt es kaum Entscheidungen zu der Frage, was der Anspruchsinhaber tun muss, um die Frist zu wahren. In den meisten Ausschlussklauseln steht nur, dass „Ansprüche geltend zu machen sind“, ohne zu bestimmen, wie diese Geltendmachung zu erfolgen hat.
Problematisch ist, ob eine Geltendmachung die Nennung der rechtlichen Anspruchsgrundlage erfordert und wie genau diese sein muss, damit von einer den Anspruch wahrenden Geltendmachung geredet werden kann. Mit dieser Frage befasst sich ein Urteil des LAG München vom 22.07.2009 (9 Sa 228/09).
Angabe einer falschen Anspruchsgrundlage bei der Geltendmachung von Ansprüchen
Kläger war ein Zeitarbeiter. In seinem Arbeitsvertrag war die Geltung des Manteltarifvertrags Zeitarbeit vereinbart, der eine einmonatige Ausschlussfrist enthält, die eine schriftliche „Geltendmachung“ der Ansprüche vorschreibt.
Der Arbeitgeber kündigte dem Zeitarbeiter zum 30.08.2009. Dem Arbeitnehmer standen jedoch noch Resturlaub und ein Zeitguthaben zu. Deswegen verlängerte der Arbeitgeber die Kündigungsfrist auf den 30.09.2009. Das Urlaubsentgelt und die Überstunden zahlte der Arbeitgeber bereits im August, im September sollte der Zeitarbeiter den Urlaub und das Zeitguthaben aufbrauchen, also nicht arbeiten. In diesem Monat wurde der Zeitarbeiter jedoch 14 Arbeitstage arbeitsunfähig krank.
Für September erhielt der Zeitarbeiter kein Geld. Deswegen erhob er noch innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist, nämlich am 09.10.2009, selber Klage vor dem Arbeitsgericht München (7 Ca 12796/08). Er verlangte die Zahlung von 2.759,99 EUR „für September 2008“.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Denn es konnte weder nachvollziehen, wofür der Zeitarbeiter das Geld verlangte, noch wie er die Forderung berechnet hatte. Urlaubsvergütung konnte dem Zeitarbeiter nicht mehr zustehen, da der Arbeitgeber diese schon im August gezahlt hatte, im Annahmeverzug befand sich der Arbeitgeber ebenfalls nicht.
Gegen die Klage legte der Zeitarbeiter Berufung ein und begründete seine Forderung erstmals nachvollziehbar: Da er im September 14 Arbeitstage arbeitsunfähig erkrankt war, konnte er in dieser Zeit sein Zeitguthaben und den Resturlaub nicht aufbrauchen. Zudem sind, so der Zeitarbeiter, durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2009 neue Urlaubstage hinzugekommen, deren Abgeltung er verlangt.
Der Arbeitgeber ist dagegen der Ansicht, die vom Zeitarbeiter begehrten Forderungen bestünden schon deswegen nicht mehr, weil der Arbeitnehmer sie innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist nicht richtig geltend gemacht hatte, so dass sie verfallen seien. Der Zeitarbeiter habe nämlich mit seiner Klage vom 09.10.2009 fälschlicherweise Lohnansprüche geltend gemacht und nicht Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
LAG München: Für die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist kommt es nicht auf die Geltendmachung der korrekten Anspruchsgrundlage an
Das LAG München gab dem Zeitarbeiter recht. Seine Forderungen auf Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung für September hatte der Zeitarbeiter in der Berufung plausibel dargelegt. Ob der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet war, hing also davon ab, ob der Zeitarbeiter die Forderungen rechtzeitig geltend gemacht hatte.
Die von dem Zeitarbeiter geforderte Urlaubsabgeltung für September unterlag den Ausschlussfristen nicht und war deshalb schon deshalb nicht verspätet geltend gemacht worden, meint das LAG, das sich dabei im Einklang mit der gängigen Rechtsprechung befindet. Denn Arbeitnehmern steht gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ein zwingender Mindestanspruch auf 24 Werktage Urlaub im Jahr zu, der gemäß § 13 Abs.1 Satz 1 BurlG auch durch Regelungen in Tarifverträgen nicht beschränkt werden darf. Das selbe gilt dann für den Urlaubsabgeltungsanspruch als Ersatz oder „Surrogat“ des eigentlichen Urlaubsanspruchs.
Auch die Forderung nach Entgeltfortzahlung hält das LAG nicht für verspätet. Die mit der Klage begehrte Zahlung von „2.759,55 EUR für September 2008“ stellt eine ausreichende Geltendmachung der Ansprüche dar, so das LAG. Auch wenn der Zeitarbeiter in der Klage fälschlicherweise Annahmeverzugslohn statt Entgeltfortzahlung gefordert hat, hält das LAG dies für unschädlich , da der Arbeitnehmer seine Forderung nicht juristisch begründen muss. Ausschlussfristen dienen dazu, dass der Arbeitgeber möglicherweise auf ihn zukommende Forderungen einschätzen kann. Dafür reicht es aus, wenn er den Zeitraum und die Höhe der Zahlung, die der Arbeitnehmer begehrt, erkennen kann.
Enthält eine Ausschlussklausel die Vorgabe, dass Ansprüche „geltend zu machen“ sind, muss hierfür also eine juristische Anspruchsgrundlage nicht genannt werden. Ohnehin führen die oft sehr kurzen Ausschlussfristen zu einer bedenklichen Anspruchsvernichtung, in der Regel zu Lasten des Arbeitnehmers, die nicht mit dem Erfordernis die juristische Anspruchsgrundlage zu nennen, noch auf die Spitze getrieben werden darf.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 22.07.2009, 9 Sa 228/09
- Landesarbeitsgericht München (Website)
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 10/090 Ausschlussfrist: Geltendmachung per E-Mail
Letzte Überarbeitung: 27. Oktober 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de