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Kündigung zum nächstmöglichen Termin
27.06.2013. Arbeitgeber sprechen ordentliche Kündigungen oft "zum nächsten möglichen Termin" aus, d.h. sie legen sich beim Endtermin nicht fest.
Denn durch die Angabe eines solchen Zeitpunkts, an dem das Arbeitsverhältnis infolge der Kündigung enden soll, kann man sich vertun, einfach weil man die Kündigungsfristen falsch berechnet.
Damit stellt sich die Frage, ob eine solche Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" nicht zu unbestimmt und aus diesem Grunde unwirksam ist. Nein, das ist sie nicht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom Donnerstag letzter Woche: BAG, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11.
- Sind Kündigungen "zum nächsten möglichen Zeitpunkt" zu unbestimmt?
- Der Fall des BAG: Insolvenzverwalter kündigt ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ und erläutert im Kündigungsschreiben gesetzliche und tarifliche Fristenregelungen
- BAG: Eine Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" ist nicht zu unbestimmt
Sind Kündigungen "zum nächsten möglichen Zeitpunkt" zu unbestimmt?
Wer als Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung ausspricht, muss sich Gedanken darüber machen, wie lange die für das Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist ist. Das klingt leicht, ist es aber oft nicht, wenn das Arbeitsverhältnis schon lange bestanden hat und wenn nicht nur die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), sondern auch tarifvertragliche Fristenregelungen zu berücksichtigen sind.
Dann kommt der Zeitdruck hinzu: Oft steht das Monats- oder Quartalsende vor der Tür und dann muss das Kündigungsschreiben rasch heraus, will der Arbeitgeber eine ungewollte (weitere) Verlängerung der Kündigungsfristen vermeiden.
Daher ist es gängige Praxis, dass ordentliche Kündigungen "zum nächsten möglichen Termin" ausgesprochen werden. Oft wird eine solche Kündigung als "hilfsweise" weitere Kündigung ausgesprochen, d.h. der Arbeitgeber kündigt ordentlich zu einem im Kündigungsschreiben genannten Endtermin und erklärt im nächsten Satz, er kündige hilfsweise (für den Fall der Unwirksamkeit dieses Endtermins) "zum nächstmöglichen Zeitpunkt".
Allerdings muss dann der Arbeitnehmer die Berechnungen vornehmen, die sich der Arbeitgeber erspart hat. Und dazu hat das BAG in einem Urteil aus dem Jahre 2010 nicht ganz zu Unrecht gesagt, es sei nicht "die Aufgabe des Arbeitnehmers, darüber zu rätseln, zu welchem anderen als in der Kündigungserklärung angegebenen Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte" (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09 - wir berichteten über dieses Urteil in Arbeitsrecht aktuell: 10/201 Zeitdruck bei falsch berechneter Kündigungsfrist).
Es fragt sich daher, ob ordentliche Kündigigungen "zum nächsten möglichen Endtermin" überhaupt wirksam oder nicht vielleicht zu unbestimmt und aus diesem Grunde unwirksam sind. Denn als "einseitige rechtsgestaltende Willenserklärungen" müssen Kündigungen einen klaren Inhalt haben.
Der Fall des BAG: Insolvenzverwalter kündigt ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ und erläutert im Kündigungsschreiben gesetzliche und tarifliche Fristenregelungen
Im Streitfall hatte ein Insolvenzverwalter am 03.05.2010 eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausgesprochen, weil der Betrieb stillgelegt werden sollte. Erhalten hatte diese Kündigung eine langjährig beschäftigte Mitarbeiterin.
Da ein Insolvenzverwalter bei ordentlichen Kündigungen höchstens eine Frist von drei Monaten zum Monatsende beachten muss (§ 113 Satz 2 Insolvenzordnung - InsO), ergab sich hier der 31.08.2010 als Endtermin. Den hatte der Verwalter in seinem Kündigungsschreiben aber nicht benannt, sondern vielmehr allgemeine Ausführungen dazu gemacht, dass tarifliche oder vertragliche Fristen vom Verwalter nicht zu beachten sind, wenn diese länger als drei Monate betragen sollten.
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Paderborn (Urteil vom 08.12.2010, 2 Ca 1002/10) und auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm Erfolg (LAG Hamm, Urteil vom 06.04.2011, 6 Sa 9/11).
Das LAG meinte, dem Kündigungsschreiben und seinen Begleitumständen könne nicht entnommen werden, von welcher Kündigungsfrist und von welchem Kündigungstermin der Verwalter ausgeht. Wenn man schon zum nächsten möglichen Termin kündigt, dann muss man laut LAG dem Gekündigten zumindest das "maßgebende Rechenprogramm" mitteilen, d.h. die gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Fristenregelungen und auch die dafür maßgeblichen Tatsachen, also v.a. die Dauer der Betriebszugehörigkeit.
BAG: Eine Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" ist nicht zu unbestimmt
Anders als das Arbeitsgericht und das LAG Hamm entschied das BAG, dass die Kündigung wirksam war. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Kündigungen müssen zwar "bestimmt und unmissverständlich" erklärt werden, wozu auch gehört, dass der Gekündigte bei einer ordentlichen Kündigung erkennen kann, wann denn nun sein Arbeitsverhältnis enden soll, so das BAG. Hierfür genügt im Normalfall die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist.
Es reicht aber nach Ansicht des BAG auch ein allgemeiner Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, "wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll."
Eine solche Möglichkeit hatte die Klägerin hier im Streitfall nach Meinung des BAG, so dass die Kündigung wirksam war.
Fazit: Wer ein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigt, sollte das im Kündigungsschreiben zunächst klarstellen und dann den Endtermin als "Wissenserklärung" hinzufügen. Das Schreiben sollte daher lauten:
"Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Beachtung der für Sie geltenden gesetzlichen / tariflichen / arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das ist nach meinen Berechnungen der xx.xx.xxxx [Angabe eines konkreten Datums]."
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11 (Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.04.2011, 6 Sa 9/11
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2011, 2 Ca 5676/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 16/112 Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt
- Arbeitsrecht aktuell: 14/268 Kündigungsfristen gemäß Arbeitsvertrag und nach dem BGB
- Arbeitsrecht aktuell: 13/244 Was tun bei falscher Kündigungsfrist?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/073 Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 10/201 Zeitdruck bei falsch berechneter Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 10/090 Ausschlussfrist: Geltendmachung per E-Mail
- Arbeitsrecht aktuell: 07/42 Kündigung "Nur gucken, nicht anfassen!" ist unwirksam.
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 14. Dezember 2020
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