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Kündigungsfristen gemäß Arbeitsvertrag und nach dem BGB
28.07.2014. Je länger das Arbeitsverhältnis dauert, desto länger sind die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen, die der Arbeitgeber bei einer Kündigung einhalten muss.
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist zulässig sein kann, wenn die arbeitsvertragliche Fristenregelung insgesamt für den Arbeitnehmer besser ist, d.h. einen höheren Bestandsschutz bietet.
Konkret heißt das nach Ansicht des LAG: Kann der Arbeitgeber gemäß Vertrag mit sechs Monaten Kündigungsfrist zu zwei festen Endterminen pro Jahr kündigen, nämlich zu Ende Juni oder zu Ende Dezember, bietet das dem Arbeitnehmer einen besseren Schutz als die gesetzliche siebenmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende gemäß § 622 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2014, 15 Sa 1552/13.
- Wann sind vertragliche Kündigungsfristen günstiger als die gesetzlichen?
- Der Streitfall: 36 Jahre lang beschäftigte Arbeitnehmerin wird mit sechsmonatiger vertraglicher Frist zum 30. Juni gekündigt
- LAG Berlin-Brandenburg: Sechs Monate Kündigungsfrist bei zwei festen Endterminen pro Jahr (Ende Juni oder Dezember) gemäß Arbeitsvertrag sind besser als sieben Monate gemäß § 622 Abs.2 BGB
Wann sind vertragliche Kündigungsfristen günstiger als die gesetzlichen?
Arbeitnehmer können nach dem Gesetz immer mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen, auch wenn das Arbeitsverhältnis schon lange bestanden hat.
Anders ist das für Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht: Hier sieht das Gesetz (§ 622 Abs.2 Satz 1 BGB) zugunsten des Arbeitnehmers eine Verlängerung der Kündigungsfristen vor, d.h. je länger das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestanden hat, desto länger sind die Kündigungsfristen.
Besteht das Arbeitsverhältnis bereits fünf Jahre, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate, besteht es sieben Jahre, beträgt die Frist drei Monate usw. bis zur maximalen gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten nach 20jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Der Nachteil dieser gesetzlichen Fristenregelung besteht darin, dass der Arbeitgeber jeden beliebigen Monaten als Endtermin wählen kann, d.h. er kann mit der Höchstfrist von sieben Monaten zu Ende Januar, zu Ende Februar usw. kündigen, d.h. feste Endtermine muss er (abgesehen vom Monatsende) nicht beachten.
Demgegenüber sehen viele Arbeitsverträge vor, dass das Arbeitsverhältnis nur zum Quartalsende oder auch nur zum Jahresende gekündigt werden kann. Das verstärkt den Bestandsschutz zugunsten des Arbeitnehmers. Denn wenn der Arbeitgeber eine vertragliche Kündigungsfrist von zum Beispiel sechs Monaten zum 30. Juni oder zum 31. Dezember einhalten muss, beträgt die Kündigungsfrist
- bei einer im Januar zugehenden Kündigungserklärung elf Monate (denn bis Ende Juni sind es weniger als sechs Monate, so dass der frühestmögliche Endtermin der 31. Dezember ist)
- bei einer im Februar zugehenden Kündigungserklärung zehn Monate (denn bis Ende Juni sind es weniger als fünf Monate, so dass der frühestmögliche Endtermin der 31. Dezember ist)
- usw.
Fraglich ist, welche Rechtswirkungen vertragliche Fristenregelungen haben, die die gesetzlichen Monatsfristen unterschreiten, dafür aber feste Endtermine vorsehen wie z.B. das Quartalsende, das Halbjahresende oder das Jahresende. Solche vertraglichen Fristenregelungen sind je nachdem, wann die Kündigung erklärt wird, für den Arbeitnehmer günstiger oder ungünstiger als gesetzliche Regelung.
So wäre zum Beispiel eine vertragliche Frist von sechs Monaten zum Jahresende in fast allen Konstellationen günstiger bzw. länger als die gesetzliche Maximalfrist von sieben Monaten (oder wenigstens gleich lang) - außer bei Ausspruch der Kündigung im Juni. Denn wenn eine Kündigung im Juni erklärt wird, wäre nach dem Gesetz erst Ende Januar Schluss (sieben volle Monate Frist, gerechnet ab dem 01. Juli, führen zum 31. Januar als Fristende) und nicht schon Ende Dezember (wie nach Vertrag).
Hier sind drei Rechtsfolgen denkbar:
- Entweder löst die Juni-Kündigung den Vertrag per Ende Dezember auf (was die gesetzliche Kündigungsfrist von sieben Monate um einen Monate verkürzen, aber dem Vertrag entsprechen würde),
- oder die Juni-Kündigung löst den Vertrag per Ende Januar des nächsten Jahres auf (was dem Gesetz entsprechen würde, nicht aber dem Vertrag),
- oder die Juni-Kündigung löst den Vertrag erst per Ende Dezember des nächsten Jahres auf, d.h. mit einer effektiven Frist von 18 (!) Monaten (was eine Kombination des vertraglichen Endtermins = Jahresende mit der gesetzlichen Kündigungsfrist = sieben Monate wäre).
Der Streitfall: 36 Jahre lang beschäftigte Arbeitnehmerin wird mit sechsmonatiger vertraglicher Frist zum 30. Juni gekündigt
Im Streitfall wurde eine über 36 Jahre lang beschäftigte Führungskraft wegen Betriebsstilllegung im Dezember 2012 zu Ende Juni 2013, d.h. mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt. Ihr Arbeitsvertrag sah eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30. Juni oder zum 31. Dezember vor. Im Kündigungsschreiben hieß es, man kündige ihr „unter Wahrung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist“.
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Berlin nur einen bescheidenen Erfolg. Das Arbeitsgericht wies die Klage nämlich überwiegend ab und stellte lediglich zugunsten der Klägerin fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 30. Juni, sondern entsprechend der gesetzlichen Siebenmonatsfrist erst zum 31. Juli beendet hatte (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08.08.2013, 44 Ca 332/13).
Denn mit einer Frist von nur sechs Monaten konnte der Arbeitgeber hier nicht kündigen, so das Arbeitsgericht. Und außerdem ließ sich die Kündigungserklärung nach seiner Ansicht in eine Kündigung zum nächsten möglichen Zeitpunkt umdeuten. Und das war hier der 31. Juli.
LAG Berlin-Brandenburg: Sechs Monate Kündigungsfrist bei zwei festen Endterminen pro Jahr (Ende Juni oder Dezember) gemäß Arbeitsvertrag sind besser als sieben Monate gemäß § 622 Abs.2 BGB
Das LAG hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf und wies die Klage in vollem Umfang ab. Seiner Meinung nach war die Kündigung zum 30. Juni wirksam.
Dabei macht LAG zunächst die vom Arbeitsgericht vorgenommene Umdeutung der Kündigung in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nicht mit. Seiner Meinung nach war die Kündigung entweder zum 30. Juni wirksam oder aber insgesamt unwirksam. Denn den Hinwies auf die "arbeitsvertragliche Kündigungsfrist" im Kündigungsschreiben verstand das LAG so, dass eben dieser Endtermin (und kein anderer) gewollt war. Dabei beruft sich das LAG auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.05.2013, 5 AZR 130/12 (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 13/244 Was tun bei falscher Kündigungsfrist?).
Dass die Kündigung zum 30. Juni wirksam war, begründet das LAG so:
Ob eine vertragliche Regelung oder die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer günstiger sind, ist durch einen auf das ganze Kalenderjahr bezogenen "abstrakten" Vergleich zu ermitteln. Dass die vertragliche Fristenregelung bei der hier ausgesprochenen Kündigung vom Dezember 2012, d.h. bei einem konkreten Fristenvergleich für die Arbeitnehmerin weniger günstig war als das Gesetz, ist daher unerheblich, so das LAG.
Und aufs Jahr gesehen ist die hier vereinbarte Fristenregelung für die Klägerin besser als das Gesetz. Denn die gesetzliche und die arbeitsvertragliche Fristenregelung führen bei einer Kündigung im Mai und im November zum demselben Endtermin. Bei einer Kündigung im Juni und im Dezember ist die vertragliche Regelung für die Arbeitnehmerin ungünstiger. Und in allen anderen acht Monaten ist der Vertrag günstiger als das Gesetz.
Damit, so das LAG, ist die arbeitsvertragliche Fristenregelung
"bezogen auf ein Kalenderjahr und die in Betracht kommenden möglichen Kündigungszeitpunkte überwiegend für die Klägerin günstiger."
Und das wiederum hatte zur Folge, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Kündigung vom Dezember 2012 mit sechsmonatiger Frist wirksam zum 30.06.2013 kündigen konnte.
Fazit: Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen, so dass wahrscheinlich demnächst das BAG über den Fall entscheiden wird. Bis dahin ist die Position des LAG Berlin-Brandenburg nur eine von vielen Meinungen zum Verhältnis von vertraglichen und gesetzlichen Fristenregelungen.
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die unter Berufung auf vertragliche Fristenregelungen wie hier im Streitfall kündigen wollen, ist daher zu raten, immer auch "vorsorglich zum nächsten möglichen Termin" zu kündigen. Hätte der Arbeitgeber das im vorliegenden Fall gemacht, hätte er dadurch sein maximales finanzielles Risiko auf ein Monatsgehalt begrenzen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2014, 15 Sa 1552/13
- Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 15.05.2013, 5 AZR 130/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsstilllegung, Betriebsschließung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/274 Dreijährige Kündigungsfrist ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 16/112 Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt
- Arbeitsrecht aktuell: 14/320 Altersdiskriminierung und Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 13/244 Was tun bei falscher Kündigungsfrist?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/179 Kündigung zum nächstmöglichen Termin
- Arbeitsrecht aktuell: 12/073 Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist
Letzte Überarbeitung: 27. Oktober 2017
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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