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Kündigung „Nur gucken, nicht anfassen!“ ist unwirksam.
23.08.2007. Kündigungschreiben sind wichtige Dokumente. Man kann daher verstehen, dass derjenige, der die Kündigung erklärt, diesen Vorgang gerne bei seinen Unterlagen hätte, um die Kündigung später nachweisen zu können.
Dabei sollte man aber nicht vergessen, dass das Kündigungschreiben auch für den Gekündigten wichtig ist, und dass das gesetzliche Schriftformerfordernis (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) auch seinen Interessen dient. Daher sollte der Gekündigte in Ruhe prüfen können, ob die Unterschrift(en) in Ordnung sind und er muss nachlesen können, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung ausgesprochen ist.
Überreicht der Arbeitgeber daher ein Kündigungschreiben dem anwesenden Arbeitnehmer, überlässt dem Arbeitnehmer aber das Kündigungschreiben nicht dauerhaft („Nur gucken, nicht anfassen!“), so liegt keine wirksame Kündigung vor: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2007, 12 Sa 132/07.
- Wann ist eine schriftliche Kündigung einem anwesenden Arbeitnehmer wirksam ausgehändigt worden?
- Der Fall des LAG Düsseldorf: Arbeitnehmer soll den Erhalt der Kündigung quittieren, darf das Schreiben aber nicht behalten
- LAG Düsseldorf: Kündigung "Nur gucken, nicht anfassen!" ist unwirksam
Wann ist eine schriftliche Kündigung einem anwesenden Arbeitnehmer wirksam ausgehändigt worden?
Eine schriftliche „Willenserklärung“ wie zum Beispiel eine Kündigung, die gegenüber einem persönlich anwesenden Erklärungsadressaten erklärt werden soll, wird wirksam, wenn sie ihm ausgehändigt bzw. übergeben wird oder sonstwie endgültig in seinen „Herrschaftsbereich“ gelangt ist. Lehnt der Erklärungsempfänger es ab, die Kündigung zu lesen oder gibt er dem Erklärenden die Kündigung ungelesen zurück, kann er dadurch nicht das Wirksamwerden der Kündigung verhindern.
Dabei sollte man aber nicht vergessen, dass das Kündigungschreiben auch für den Gekündigten wichtig ist, und dass das gesetzliche Schriftformerfordernis (§ 623 BGB) auch seinen Interessen dient. Wenn der Gekündigte die Kündigung nicht zu seinen Unterlagen nehmen kann, kann er nicht in Ruhe prüfen, ob die Formalitäten (Unterschrift, Kündigungsfristen) in Ordnung sind, und außerdem muss er für eine Kündigungsschutzklage und beim Arbeitsamt nachweisen können, dass ihm gekündigt wurde - und das geht ohne Kündigungschreiben nicht.
Fraglich ist, ob eine unter Anwesenden abzugebende Kündigungserklärung auch dann in den Herrschaftsbereich des Erklärungsadressaten gelangt und damit wirksam wird, wenn der Kündigende das Kündigungsschreiben zwar im Original, aber nur zur Ansicht und nicht zur Mitnahme vorlegt.
Über diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem Urteil vom 18.04.2007 (12 Sa 132/07) zu entscheiden.
Der Fall des LAG Düsseldorf: Arbeitnehmer soll den Erhalt der Kündigung quittieren, darf das Schreiben aber nicht behalten
Die klagende Arbeitnehmerin wurde mit weiteren 20 Arbeitnehmern im Juli 2006 zum Büro der Personalabteilung gebeten, da der Arbeitgeber plante, den betroffenen Mitarbeitern betriebsbedingt zu kündigen.
Die Arbeitnehmer wurden einzeln in das Büro hereingebeten. Sodann wurden den Arbeitnehmern das Originalkündigungsschreiben sowie eine Fotokopie des Schreibens vorgelegt, so dass die Arbeitnehmer beide Schreiben lesen konnten.
Im Rahmen eines kurzen Gesprächs ließ sich der Bevollmächtigte des Arbeitgebers den Kündigungszugang auf beiden Schreiben quittieren. Anschließend faltete er die Kopie zusammen, steckte sie in einen Umschlag und gab den Umschlag dem Arbeitnehmer mit.
Bei der Klägerin verhielt sich die Übergabe anders. Die Klägerin verweigerte die Quittierung des Zugangs, woraufhin der Beauftragte des Arbeitgebers sowohl auf das Originalschreiben als auch auf die Kopie handschriftlich den Vermerk „unter Zeugen übergeben“ setzte, datierte und unterzeichnete.
Der Klägerin wurde in einem Umschlag das kopierte Kündigungsschreiben mitgegeben. Das in der ersten Instanz angerufene Arbeitsgericht Mönchengladbach wies die Klage ab, da es der Meinung war, die Kündigung sei wirksam geworden.
LAG Düsseldorf: Kündigung "Nur gucken, nicht anfassen!" ist unwirksam
Das LAG Düsseldorf war dagegen der Ansicht, daß die Kündigung nicht wirksam wurde, da sie nicht in einer der gesetzlichen Schriftform (§ 623 BGB) entsprechenden Weise der Arbeitnehmerin gegenüber erklärt worden sei. Zur Begründung heißt es:
Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt über das Originalkündigungsschreiben erhalten, und zwar auch nicht vorübergehend, da sie nach den Umständen davon ausgehen musste, dass das Originalkündigungsschreiben im Büro der Personalabteilung liegen und damit dauerhaft in der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers bleiben sollte.
Den Umständen nach sollte daher der Klägerin lediglich die Gelegenheit gegeben werden, das Originalschreiben zu lesen. Ein solches „Erklärungsverhalten“ des verklagten Arbeitgebers - nach dem Motto „Nur gucken, nicht anfassen!“ - stellt nach Ansicht des LAG Düsseldorf keine Übergabe des Originalkündigungsschreibens (im Sinne einer rechtlich erforderlichen Aushändigung bzw. Aufgabe der Verfügungsgewalt) dar.
Dass die Arbeitnehmerin den Erhalt der Kündigung auch auf dem Originalschreiben quittieren sollte, stehe dem nicht entgegen, da die Empfangsbestätigung auf das von dem Arbeitgeber zurückgehaltene Originalschreiben gesetzt werden sollte, so dass die Beklagte das Originalschreiben auch wegen der Dokumentation des Kündigungsausspruchs gerade nicht endgültig aus der Hand geben wollte.
Fazit: Kündigungsschreiben sollten im Original ausgehändigt und der Vermerk der Übergabe (Ort, Datum, Uhrzeit und Zeugen) auf die Kopie des Schreibens gesetzt werden. Das „Behalten“ des Originalkündigungsschreibens nützt dem Kündigenden nichts, sondern schadet ihm nur. Behalten werden sollte nur die Kopie.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2007, 12 Sa 132/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Empfangsbestätigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Rücknahme der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/112 Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt
- Arbeitsrecht aktuell: 13/179 Kündigung zum nächstmöglichen Termin
- Arbeitsrecht aktuell: 12/073 Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist
Letzte Überarbeitung: 6. Dezember 2017
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