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Auslegung von Formulararbeitsverträgen
06.07.2017. Bei der gerichtlichen Überprüfung von Vertragsklauseln, die der Arbeitgeber einseitig vorformuliert hat, stellt sich immer wieder heraus, dass einzelne Klauseln unwirksam sind. Dann muss die gesamte Klausel wegfallen und es gilt das Gesetz.
Denn andernfalls gäbe es für den Arbeitgeber keinen Anreiz, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gesetzeskonform auszugestalten: Würden die Gerichte unwirksame Klauseln auf einen rechtlich gerade noch zulässigen Inhalt zurechtstutzen („reduzieren“), könnten Arbeitgeber bedenkenlos überziehen, d.h. gesetzeswidrige Klauseln in ihre Verträge aufnehmen. Das „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“ schützt damit Arbeitnehmer davor, dass sein Vertrag mit rechtswidrigen Vertragsklauseln gespickt ist.
Mit einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz den Anwendungsbereich dieses Verbots eingeschränkt: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2017, 8 Sa 289/16.
- Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Vertragsklauseln oder Aufspaltung von Klauseln in einen unwirksamen und in einen wirksamen Teil?
- Im Streit: Jahresvertrag mit unklarer Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit
- LAG Rheinland-Pfalz: Eine gesetzeswidrig kurze Kündigungsfrist in einem befristeten Vertrag kann als wirksame Vereinbarung der ordentlichen Kündbarkeit ausgelegt werden
Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Vertragsklauseln oder Aufspaltung von Klauseln in einen unwirksamen und in einen wirksamen Teil?
Wer als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließt, wird vor allem auf die Arbeitsaufgaben und die Bezahlung achten. Abgesehen von diesen Hauptleistungspflichten enthalten Arbeitsverträge aber oft weitere Regelungen, die für den Arbeitnehmer beim Vertragsschluss nicht wirklich interessant sind: Kündigungsfristen, Ausschlussfristen, Vertragsstrafen, Schriftformklauseln und Ähnliches werden meist nur zur Kenntnis genommen, aber nicht zum Gegenstand von Vertragsverhandlungen gemacht.
Demzufolge kann der Arbeitgeber solche ergänzenden Regelungen einseitig entwerfen und dem Arbeitnehmer beim Vertragsabschluss zur Annahme vorlegen, womit die Gefahr gegeben ist, dass der Arbeitnehmer über den Tisch gezogen wird. Daher werden AGB von den Gerichten auf der Grundlage der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtlich überprüft.
Das Ergebnis dieser gerichtlichen Klausel-Kontrolle lautet immer wieder, dass einzelne Klauseln gar nicht zum Vertragsbestandteil geworden sind, weil sie „überraschend“ sind (§ 305c Abs.1 BGB), oder dass sie wegen mangelnder Klarheit („Intransparenz“) und/oder einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sind (§ 307 BGB). In solchen Fällen bleibt der Vertrag als solcher wirksam (§ 306 Abs.1 BGB), und an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das Gesetz (§ 306 Abs.2 BGB). § 306 Abs.2 BGB lautet:
„Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.“
Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion kann man an § 306 Abs.2 BGB festmachen, denn eine teilweise Aufrechterhaltung unwirksamer Klauseln (= geltungserhaltende Reduktion) würde entgegen § 306 Abs.2 BGB nicht zur Anwendung des Gesetzes führen, sondern zu einer (teilweisen) Weitergeltung der unwirksamen Klausel.
An dieser Stelle fragt sich, wo eine einzelne Regelung bzw. Vertragsklausel anfängt und wo sie aufhört, denn das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gilt immer nur für eine einzelne Regelung. Diese Frage beantworten die Gerichte in der Weise, dass sie die rechtlich unzulässigen Teile einer vertraglichen Vorschrift gedanklich wegstreichen bzw. mit einem (gedachten) „blauen Stift“ markieren. Wenn dieser „blue-pencil-Test“ dazu führt, dass von einer Regelung noch ein sprachlich und inhaltlich sinnvoller Teil übrig bleibt, bleibt dieser Teil der Regelung von der Unwirksamkeit verschont.
Ein Beispiel sind arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die dem Arbeitnehmer auf einer ersten Stufe vorschreiben, seine Ansprüche binnen einer angemessen langen Frist von mindestens drei Monaten geltend zu machen, und auf einer zweiten Stufe (bei Ablehnung des Anspruchs) eine weitere Frist für die Klagerhebung vorschreiben. Beträgt die in der Klausel vorgesehene Frist für die Klagerhebung weniger als drei Monate, ist die zweite Stufe der Ausschlussfrist nach der Rechtsprechung unwirksam. Wenn der Arbeitgeber bei einer solchen zweistufigen Ausschlussklausel beide Stufen sprachlich klar voneinander trennt, z.B. durch zwei selbstständige Sätze, ist die Ausschlussklausel teilbar, denn „blau unterstrichen“ wird nur die unwirksame Regelung zur zweiten Stufe. Dann führt der blue-pencil-Test zu dem Ergebnis, dass die erste Stufe der vertraglichen Ausschlussfrist Bestand hat.
In der aktuellen Rechtsprechung wird oft betont, dass es bei dem „blue-pencil-Test“ (allein?) darauf ankommt, ob ein Teil der Regelung seinem Inhalt nach von dem unwirksamen Teil abgetrennt werden kann, d.h. die sprachliche Teilbarkeit einer Klausel ist weniger wichtig oder sogar unerheblich. In diesem Sinne hat Anfang 2016 das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (BAG, Urteil vom 27.01.2016, 5 AZR 277/14, S.8: „Deshalb können inhaltlich trennbare Regelungen in einer Verfallklausel nach Anwendung des sog. blue-pencil-Test wirksam sein“). Kommt es aber nur auf eine ominöse „inhaltliche“ Teilbarkeit an, verliert der blue-pencil-Test an Bedeutung und die Gerichte betreiben eine (eigentlich unzulässige) geltungserhaltende Reduktion, wie die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz zeigt (Urteil vom 14.03.2017, 8 Sa 289/16).
Im Streit: Jahresvertrag mit unklarer Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit
Im Streitfall hatte ein Einzelhändler eine stellvertretende Filialleiterin befristet für ein Jahr eingestellt. Das Arbeitsverhältnis sollte vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2016 bestehen. Unter der Überschrift „§ 2 Kündigungsfristen + Probezeit“ enthielt der Vertrag folgende Regelung:
„1. Dieser Vertrag bedarf keiner Kündigungsfrist. Er endet automatisch mit Ablauf des unter § 1 bestimmten Beendigungstermins.
2. Die ersten 3 Monate des Anstellungsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart. Innerhalb dieser Zeit kann das Anstellungsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
3. Nach der Probezeit ist der Vertrag beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende kündbar.“
Aus Sicht des Arbeitgebers erlaubte § 2 Abs.3 eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. eine (im Prinzip zulässige) Abweichung von der in § 15 Abs.3 Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) enthaltenen Regel, dass befristete Arbeitsverträge während der vereinbarten Vertragslaufzeit ordentlich nicht kündbar sind. Der Schönheitsfehler dieser Vertragsklausel bestand allerdings darin, dass die hier vereinbarte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen nach Ablauf der Probezeit hinter der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs.1 BGB) zurückblieb, womit die Klausel jedenfalls in Bezug auf die hier vereinbarte Kündigungsfrist wegen Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) unwirksam war.
Kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, nach der der Arbeitgeber ab einer Betriebsgröße von elf Arbeitnehmern den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beachten muss, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit korrekt berechneter vierwöchiger Frist zum Ende Oktober 2015. Die Arbeitnehmerin war der Meinung, dass eine ordentliche Kündigung gemäß § 15 Abs.3 TzBfG ausgeschlossen war, denn sie hielt die Regelung in § 2 Abs.3 des Arbeitsvertrages für nicht teilbar und daher für insgesamt unwirksam.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern sah das anders und wies die Kündigungsschutz- und Lohnklage daher überwiegend ab (Urteil vom 31.05.2016, 8 Ca 1265/15).
LAG Rheinland-Pfalz: Eine gesetzeswidrig kurze Kündigungsfrist in einem befristeten Vertrag kann als wirksame Vereinbarung der ordentlichen Kündbarkeit ausgelegt werden
Das LAG Rheinland-Pfalz entschied gegen die Klägerin. Seiner Meinung nach enthielt § 2 Abs.3 zwei voneinander unabhängige bzw. teilbare Regelungen, nämlich
- eine unwirksame (= gesetzeswidrig kurze) Kündigungsfrist von nur zwei Wochen, sowie
- eine wirksame Abweichung von der Regel, dass befristete Arbeitsverträge während ihrer Laufzeit ordentlich nicht gekündigt werden können, d.h. eine Abweichung von § 15 Abs.3 TzBfG.
Demzufolge streicht das Gericht die hier streitige Vertragsklausel nur teilweise und lässt sie teilweise gelten, d.h. von der Klausel bleibt der folgende nicht unterstrichene Teil bestehen:
„Nach der Probezeit ist der Vertrag beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende kündbar.“
Den aufrechterhaltenen Teil der Klausel
„Nach der Probezeit ist der Vertrag beiderseits kündbar.“
interpretiert das LAG sodann im Sinne von
„Nach der Probezeit ist der Vertrag beiderseits ordentlich kündbar.“,
wobei es unter Berufung auf die oben genannte BAG-Entscheidung der Meinung ist, der blue-pencil-Test führe nicht dazu, dass der unwirksame Teil einer Klausel unter dem blauen Stift verschwinde. Auch der weggestrichene Teil der Klausel kann zur Auslegung des aufrechterhaltenen Teils genutzt werden, so das LAG. Daraus folgt für den Streitfall:
„Für den durchschnittlichen Arbeitnehmer ist unbeschadet des späteren blue-pencil-Tests daher erkennbar, dass mit der Formulierung des § 2 Ziffer 3 eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit auch für die Zeit nach Ablauf der Probezeit vereinbart werden sollte.“
Kritisch ist anzumerken, dass das LAG hier eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion betreibt. Denn wenn man den unzulässigen Teil der Klausel (die gesetzeswidrige Zweiwochenfrist) wegstreicht, bleibt nur die völlig unklare Regelung übrig, dass der befristete Vertrag nach Ablauf der Probezeit „beiderseits kündbar“ sein soll. Das aber ergibt aus mehreren Gründen keinen rechten Sinn.
Denn erstens ist der Vertrag gemäß § 2 Abs.2 bereits während der Probezeit ordentlich kündbar, nämlich mit einer (in einer Probezeit zulässigen) Frist von zwei Wochen ohne festen Endtermin. Dass der Vertrag gemäß § 2 Abs.3 in der Auslegung durch das LAG erstmals nach Ablauf der Probezeit ordentlich kündbar sein soll, ist in § 2 Abs.3 gerade nicht geregelt, denn das wäre ein offensichtlicher Widerspruch zu der bereits während der Probezeit geltenden ordentlichen Kündbarkeit (§ 2 Abs.2 des Vertrags).
Zweitens ist ein befristeter Vertrag immer, d.h. auch ohne eine von § 15 Abs.3 TzBfG abweichende Vereinbarung „beiderseits kündbar“, nämlich aus wichtigem Grunde außerordentlich (§ 626 BGB). Indem das LAG in § 2 Abs.3 des Vertrags den Zusatz „ordentlich“ (bzw. „fristgemäß“, „fristgerecht“ oder „unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen“) hineinliest, setzt es sich über die Unklarheit dieser Regelung hinweg, die gemäß § 305c Abs.2 BGB zulasten des Arbeitgebers gehen müsste.
Fazit: Macht das Beispiel des LAG Rheinland-Pfalz Schule, bleibt von dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion wenig übrig. Arbeitgeber können dann recht gefahrlos mit ihren Klauseln überziehen, da sie deren vollständige Unwirksamkeit nicht riskieren würden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2016, 5 AZR 277/14
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2017, 8 Sa 289/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/274 Dreijährige Kündigungsfrist ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 17/088 Kündigungsfrist in der Probezeit und Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 16/167 Verlängerte Kündigungsfrist als Benachteiligung des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 15/223 Kündigung in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/244 Was tun bei falscher Kündigungsfrist?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/045 Kündigung in der Probezeit und EU-Grundrechtecharta
- Arbeitsrecht aktuell: 08/022 Kündigung in der Probezeit mit längerer Frist als zwei Wochen?
Letzte Überarbeitung: 27. Oktober 2017
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