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Kündigung in der Probezeit
18.08.2015. Ein Arbeitgeberwechsel eröffnet nicht nur die Chance auf einen Neuanfang und einen Aufstieg auf der Karriereleiter, sondern birgt auch Risiken wie die Gefahr einer Probezeitkündigung.
Denn in der Probezeit kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer frei kündigen. Erst nach sechs Monaten kann der Arbeitnehmer aufatmen, denn dann ist die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) abgelaufen. Dann erst greift der Kündigungsschutz (in Betrieben ab 11 Arbeitnehmern) und der Job für die Zukunft relativ sicher.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat in einer aktuellen Entscheidung aber klargestellt, dass der Arbeitgeber die Probezeit durch eine bewusst lange Kündigungsfrist verlängern kann, wenn er dadurch dem Arbeitnehmer eine zweite Chance zur Bewährung einräumen will: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2015, 4 Sa 94/14.
- Wann ist eine Kündigung während der Probezeit unwirksam?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer wird noch während der Probezeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist gekündigt
- LAG Baden-Württemberg: Probezeit kann durch bewusst lange Kündigungsfrist verlängert werden
Wann ist eine Kündigung während der Probezeit unwirksam?
Nach Ablauf der gesetzlichen Probezeit können Arbeitgeber nach dem KSchG nur kündigen, wenn sie dafür einen betriebsbedingten und/oder personenbedingten und/oder verhaltensbedingten Grund haben. Nur dann ist die Kündigung "sozial gerechtfertigt". Kündigt der Arbeitgeber ohne Grund ist die Kündigung unwirksam.
Das KSchG ist jedoch nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 KSchG) anwendbar und auch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs.1 KSchG).
Diese Zeit des Wartens auf die Anwendbarkeit des KSchG („Wartezeit“) wird oft als Probezeit bezeichnet, weil auch eine vertraglich vereinbarte Probezeit im Sinne von § 622 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) meist sechs Monate beträgt und daher zugleich mit der Wartezeit nach dem KSchG abläuft.
Ist das KSchG anwendbar, trägt der Arbeitgeber auch die Beweislast für die Wirksamkeit seiner Kündigung (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Anders ist es während der Probezeit. In dieser Zeit muss der Arbeitnehmer den Nachweis führen, dass die Kündigung unwirksam ist. Zudem kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer vereinbarten Probezeit auch mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs.3 BGB).
Für den Arbeitnehmer, der die Kündigung nicht akzeptieren möchte, wird es dabei vor Gericht meist eng: Wenn keine Spezialvorschriften des "Sonderkündigungsschutzes" anzuwenden sind (Beispiel: Schwangerschaft), kann sich der gekündigte Arbeitnehmer nur darauf berufen, dass die Kündigung "sittenwidrig" (§ 138 BGB), diskriminierend (§ 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG) oder gemäß § 242 BGB treuwidrig ist.
Sitten- und treuwidrig können Kündigungen in der Probezeit sein,
- die der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der Wartezeit ausspricht, nur um die Anwendbarkeit des KSchG zu verhindern, oder
- die der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der Wartezeit mit einer "sehr langen" Kündigungsfrist erklärt. Denn dann will sich der Arbeitgeber vielleicht gar nicht wirklich vom Arbeitnehmer trennen, sondern ohne Anwendbarkeit der Vorschriften des KSchG weiter beschäftigen. Das wäre nicht zulässig, da er dadurch auf Kosten des Arbeitnehmers das KSchG umgeht.
Doch umgeht ein Arbeitgeber das KSchG auch dann, wenn er die Kündigung vor Ablauf der Probezeit mit einer Frist von "nur" drei Monaten erklärt, um dem Arbeitnehmer eine zweite Bewährungschance einzuräumen?
Der Streitfall: Arbeitnehmer wird noch während der Probezeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist gekündigt
Ein baden-württembergischer Vertriebsmitarbeiter hatte während der Probezeit noch keine neuen Kunden für den Vertrieb akquirieren können. Daher sah sein Arbeitgeber die Probezeit als nicht bestanden an und kündigte ihm noch vor Ablauf der Probezeit.
Zugleich wollte der Arbeitgeber dem Vertriebler aber eine zweite Chance geben, seine Qualitäten in der Kundenakquise unter Beweis zu stellen. Deshalb kündigte er dem Arbeitnehmer nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, d.h. mit einer zweiwöchigen Frist nach Zugang der Kündigung, sondern mit einer ungewöhnlich langen Kündigungsfrist von drei Monaten. Sollte sich der Vertriebsmitarbeiter in dieser Zeit bewähren, hätte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis weiter verlängert. Eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gab es jedoch nicht.
Statt neue Kunden zu werben zog der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht Stuttgart und erhob Kündigungsschutzklage. Dieses bewertete die Kündigung als wirksam (Urteil vom 02.10.2014, 6 Ca 1800/14). Dagegen legte der Vertriebsmitarbeiter Berufung ein.
LAG Baden-Württemberg: Probezeit kann durch bewusst lange Kündigungsfrist verlängert werden
Das LAG Baden-Württemberg hat sich der Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart angeschlossen und die Kündigung für wirksam erklärt.
Zwar kann laut LAG Baden-Württemberg eine Kündigung vor Ablauf der Probezeit unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch bewusst sehr lange Kündigungsfristen eigentlich gar nicht beenden, sondern nur die Anwendbarkeit des KSchG verhindern will. Allerdings lag ein solcher Ausnahmefall hier, so das LAG, nicht vor.
Dabei berief sich das LAG Baden-Württemberg auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Danach ist ein ("überschaubar" langes) Überschreiten der gesetzlichen und/oder tariflichen Kündigungsfristen bei einer Kündigung kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist möglich, wenn die Fristverlängerung nicht einseitig im Interesse des Arbeitgebers liegt (BAG, Urteil vom 07.03.2002, 2 AZR 93/01).
Im Fall des LAG Baden-Württemberg ergab sich aber bereits aus dem Kündigungsschreiben, dass der Arbeitgeber dem Vertriebsmitarbeiter eine zweite Chance geben wollte, obwohl er aus Sicht des Arbeitgebers die Probezeit eigentlich nicht bestanden hatte.
Daher lag, so das LAG, die ungewöhnlich lange Kündigungsfrist nicht nur im Interesse des Arbeitgebers. Vielmehr wollte der Arbeitgeber durch das "Hinausschieben" der Kündigung auch auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Die faktische Verlängerung der Probezeit um drei Monate stellt also keine Umgehung des KSchG dar und ist zulässig.
Fazit: Arbeitgeber, die kurz vor Ablauf der gesetzlichen Wartezeit mit einer Frist von drei oder vier Monaten kündigen, riskieren im Allgemeinen nicht, dass die Kündigung gerichtlich angreifbar ist. Vollkommen auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber dann, wenn sie im Kündigungsschreiben mitteilen, dem Arbeitnehmer eine weitere Chance der Bewährung geben zu wollen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2015, 4 Sa 94/14
- Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 02.10.2014, 6 Ca 1800/14
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.03.2002, 2 AZR 93/01
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/091 Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/181 Auslegung von Formulararbeitsverträgen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/088 Kündigungsfrist in der Probezeit und Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 16/140 Kein Präventionsverfahren in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/347 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/286 Kündigung treuwidrig nach abgelehntem Aufhebungsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/176 Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/045 Kündigung in der Probezeit und EU-Grundrechtecharta
- Arbeitsrecht aktuell: 11/165 Kündigung in der Probezeit - Heirat einer Chinesin
- Arbeitsrecht aktuell: 01/02 Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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