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Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
15.04.2001. Arbeitnehmer, die in einem Kleinbetrieb im Sinne von § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) arbeiten, sind vor ordentlichen Kündigungen ihres Arbeitgebers nicht geschützt, d.h. sie genießen keinen Kündigungsschutz auf der Grundlage des KSchG. Dementsprechend haben Arbeitgeber, die einen Kleinbetrieb führen, "Kündigungsfreiheit": Solange sie die Kündigungsfristen einhalten, können kündigen, wen sie sollen und warum sie wollen. Um die Kündigungsvoraussetzungen des § 1 KSchG brauchen sie sich nicht zu scheren.
Für Arbeitnehmer, die schon sehr lange in einem Kleinbetrieb arbeiten, kann das allerdings zu sozialen Härten führen, wenn sie aus wirtschaftlichen und/oder betrieblichen Gründen gekündigt werden und wenn erheblich kürzer beschäftigte und deutlich jüngere Kollegen bleiben dürfen.
Mit Blick auf solche Fälle hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 27.01.1998 (1 BvL 15/87) entschieden, dass Arbeitnehmer in Kleinbetrieben vor ordentlichen Kündigungen ihres Arbeitgebers rechtlich nicht vollkommen schutzlos bleiben dürfen. Denn völlige Schutzlosigkeit gegenüber Kündigungen wäre mit der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit der Arbeitnehmer im Kleinbetrieb (Art.12 Abs.1 Grundgesetz - GG) unvereinbar, weil dieses Grundrecht den Staat und damit die Arbeitsgerichte verpflichtet, für einen rechtlichen(Mindest-)Schutz des Arbeitsplatzes zu sorgen. Lässt der Arbeitgeber im Kleinbetrieb bei einer Kündigung jede soziale Rücksichtnahme außer Acht, ist die Kündigung "treuwidrig" und daher gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.
Wie dieser "Mindestkündigungsschutz im Kleinbetrieb" im Kündigungsschutzprozess umgesetzt werden soll, hat das BVerfG allerdings nicht entschieden. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil Stellung genommen (BAG, Urteil vom 21.02.2001, 2 AZR 15/00).
- Wie konkret muss der Chef eines Kleinbetriebs eine ordentliche Kündigung vor Gericht begründen?
- Der Streitfall: 52jähriger wird nach 18 Jahren Betriebszugehörigkeit im Kleinbetrieb gekündigt
- BAG: Arbeitgeber muss betriebliche, persönliche oder andere Gründe für seine Kündigung "schlüssig" vortragen
Wie konkret muss der Chef eines Kleinbetriebs eine ordentliche Kündigung vor Gericht begründen?
Müssen Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers gemäß dem KSchG beachten, haben sie es vor Gericht im Falle einer Kündigungsschutzklage schwer. Denn die Voraussetzungen von § 1 KSchG, die zur "sozialen Rechtfertigung" der Kündigung führen, muss der Arbeitgeber beweisen.
Dagegen ist die Treuwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung gemäß § 242 BGB ein extremer Ausnahmefall, so dass der im Kleinbetrieb gekündigte Arbeitnehmer beweisen muss, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung das vorgeschriebene "Mindestmaß an sozialer Rücksicht" nicht beachtet hat. Aber genügt es für diesen Nachweis schon, wenn der gekündigte Arbeitnehmer darlegt, dass deutlich jüngere und/oder weniger lang beschäftigte Arbeitnehmer ihren Job behalten durften?
Wenn das so wäre, müsste der Arbeitgeber auf einen solchen Vortrag im Kündigungsschutzprozess hin letztlich doch sehr genau begründen, aus welchen Sachgründen er deutlich jüngere und/oder weniger lang beschäftigte Arbeitnehmer von einer Kündigung verschont hat. Dann würde der Prozess um eine Kündigung im Kleinbetrieb einer "normalen" Kündigungsschutzklage auf der Grundlage des KSchG letztlich sehr nahe kommen.
Der Streitfall: 52jähriger wird nach 18 Jahren Betriebszugehörigkeit im Kleinbetrieb gekündigt
Im Streitfall wurde ein 52jähriger im August 1998 nach 18 Jahren Betriebszugehörigkeit in einem Betrieb mit fünf Arbeitnehmern ordentlichen gekündigt. Normalerweise hätte der Arbeitgeber bei einer solchen Kündigung gemäß § 622 Abs.2 Satz 1 Nr.6 BGB eine sehr lange Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten müssen. Da allerdings auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar war, der trotz der langen Beschäftigungsdauer eine Kündigungsfrist von nur einem Monat vorsah, war der Arbeitnehmer schon per Ende September 1998 draußen.
Das ließ er sich nicht gefallen und erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Sein Argument: Die Kündigung war treuwidrig, weil der Arbeitgeber das verfassungsrechtlich vorgeschriebene Mindestmaß an sozialer Rücksicht nicht gewahrt hatte. Denn ein deutlich jüngerer und kürzer beschäftigter Kollege hatte keine Kündigung erhalten.
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 21.04.1999, 14 Ca 33441/98) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin wiesen die Klage ab (Urteil vom 03.09.1999, 7 Sa 1006/99), weil sie meinten, der Arbeitgeber hätte seine Auswahlentscheidung ausreichend begründet. Diese "Begründung" hätte zwar für § 1 KSchG nie und nimmer genügt, aber immerhin hatte der Arbeitgeber vorgetragen, er sei aufgrund einer "angespannten wirtschaftlichen Situation" dazu gekommen, dass er nur durch eine Kündigung des Klägers den Betriebsablauf für die Zukunft gewährleisten könne. Diese pauschalen Hinweise waren für das Arbeitsgericht und das LAG ausreichend.
BAG: Arbeitgeber muss betriebliche, persönliche oder andere Gründe für seine Kündigung "schlüssig" vortragen
Das BAG sah das anders. Es hob daher die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies den Prozess zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zurück an das LAG Berlin.
Denn nach Ansicht des BAG muss der Arbeitgeber auch dann, wenn das KSchG wegen der zu geringen Betriebsgröße nicht anwendbar ist, "schlüssig" zu den Gründen für seine Kündigung vortragen. Das hatte der Arbeitgeber hier nicht getan.
Fazit: Trägt der im Kleinbetrieb gekündigte Arbeitnehmer vor, dass er offensichtlich erheblich schutzbedürftiger ist als ein mit ihm vergleichbarer Kollege, dem nicht gekündigt wurde, so liegt der Ball beim Arbeitgeber. Denn wenn er sich in Schweigen hüllt, muss das Gericht davon ausgehen, dass er bei der streitigen Kündigung das erforderliche "Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme" außer acht gelassen hat. Daher muss er betriebliche, persönliche oder sonstige Sachgründe vorbringen, die Grundlage der Auswahlentscheidung waren.
Solche "Sachgründe" müssen bei weitem nicht so triftig sein wie die Gründe, die der Arbeitgeber vortragen müsste, wenn das KSchG anwendbar wäre. Sind die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe für die Kündigung des länger beschäftigten und älteren Arbeitnehmers irgendwie nachvollziehbar, ist der Vorwurf der Treuwidrigkeit vom Tisch. Denn dann steht fest, dass die Kündigung nicht willkürlich war, und mehr können Arbeitnehmer im Kleinbetrieb nicht verlangen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2001, 2 AZR 15/00
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27.01.1998, 1 BvL 15/87
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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