- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Kündigung als verbotene Maßregelung in einem Kleinbetrieb
In Betrieben mit weniger Arbeitnehmern, d.h. in sogenannten "Kleinbetrieben", oder wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat, gibt es keinen Kündigungsschutz. Kündigungsschutzklagen haben daher während der sechsmonatigen Wartezeit oder in Kleinbetrieben zumeist nur geringe Erfolgsaussichten.
In einigen Fällen, in denen der allgemeine Kündigungschutz versagt, können sich Arbeitnehmer auf Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes berufen. In dessen Genuss kommen bestimmte besonders schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen. Hierzu zählen z.B. Schwangere (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG), Arbeitnehmer in der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) und schwerbehinderte Menschen (§ 85 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX).
Aber auch wenn kein besonderer Kündigungsschutz gesetzlich geregelt ist, sind gekündigte Arbeitnehmer nicht völlig schutzlos der Willkür ihres Arbeitgebers ausgeliefert. Eine äußerste Grenze bilden hier die für alle Rechtsverhältnisse geltenden §§ 134, 138, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Kündigung darf danach nicht gegen geltende Gesetze verstoßen, sittenwidrig oder treuwidrig sein. Während eine sittenwidrige oder treuwidrige Entlassung ein praktisch so gut wie nie vorkommender Fall ist (siehe jedoch BAG, Urteil vom 21.02.2001, 2 AZR 15/00 zum "Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme"), sind hin und wieder Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu beobachten.
Zu den vom Arbeitgeber zu beachtenden gesetzlichen Regeln gehört das "Maßregelungsverbot" des § 612a BGB. Danach darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Auch eine Kündigung kann in diesem Sinne "eine Maßnahme" sein.
Problematisch ist, dass der Betroffene nicht nur die zulässige Ausübung seiner Rechte und die Kündigung beweisen muss, sondern auch, dass er gerade wegen der Ausübung seiner Rechte entlassen wurde. Dieser Ursachenzusammenhang fehlt nur dann nicht, wenn die Rechtsausübung das wesentliche Motiv für die Kündigung war. Typischerweise tragen Arbeitgeber daher andere, aus ihrer Sicht entscheidende Beweggründe vor, wie beispielsweise wirtschaftliche Gründe.
So geschah es auch in einem Ende August 2010 vom Arbeitsgericht Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 31.08.2010, 19 Ca 215/10). Ein in einem Kleinbetrieb arbeitender Verpacker hatte hier seinen Arbeitgeber mehrmals vergeblich um neue Arbeitsschuhe gebeten, da die alten inzwischen kaputt gegangen waren. Bei einem dieser Gespräche sagte sein Vorgesetzter zu ihm:
"Verlassen Sie mein Büro. Ich will Sie hier nicht mehr sehen. Ich will nicht mit Ihnen reden."
Höchstens fünf Tage später - dazwischen lag ein Wochenende - kündigte der Arbeitgeber dem Kläger ordentlich. Im darauf folgenden Kündigungsschutzprozess ließ er vortragen, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Er verwies dabei auf den schlechten Jahresabschluss 2009, eine zwei Monate vor der Kündigung beendete Zeit der Kurzarbeit und die Kündigung von fünf anderen Arbeitnehmern.
Das Arbeitsgericht Hamburg ließ sich hiervon nicht beeindrucken.
Denn der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der berechtigten Bitte um neue Schuhe und der Kündigung spricht als Anscheinsbeweis für eine Maßregelung, so das Gericht. Auch die Aussagen des Vorgesetzten passten "zu der Entwicklung einer auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Absicht, auch wenn sich diese in der zitierten Äußerung selbst noch nicht zwingend nachweisen lässt".
Demgegenüber war der Erklärungsversuch des Arbeitgebers nicht überzeugend. Das Gericht verwies insoweit auf den vergleichsweise großen zeitlichen Abstand zwischen der Bilanzerstellung, dem Ende der Kurzarbeit und der Entlassung der anderen Arbeitnehmer einerseits und der Entlassung des klagenden Verpackers andererseits.
Das Arbeitsgericht Hamburg hielt die Kündigung daher als Verstoß gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot für unwirksam. Die Entscheidung rechtskräftig.
Fazit: Hätte der Arbeitgeber auch nur geringfügig länger mit der Kündigung gewartet, wäre es dem Arbeitnehmer extrem schwer gefallen, eine Maßregelung vor Gericht nachzuweisen. Denn der für einen Anscheinsbeweis ausreichende "enge zeitliche Zusammenhang" kann schon nach wenigen Tagen nicht mehr angenommen werden. Als Obergrenze dürfte hier in etwa eine Woche anzusehen sein. Die Kündigung wäre dann ohne weiteres wirksam gewesen. Hier hatte der Arbeitnehmer Glück im Unglück.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 31.08.2010, 19 Ca 215/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/146 Fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/018 Beim Kündigungsschutz zählen Leiharbeitnehmer mit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/286 Kündigung treuwidrig nach abgelehntem Aufhebungsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/176 Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/161 Geldentschädigung für diskriminierende Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/215 Betriebsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb nach 40 Jahren
- Arbeitsrecht aktuell: 01/02 Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de