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Kündigung treuwidrig nach abgelehntem Aufhebungsvertrag
21.08.2012. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt vor "sozial ungerechtfertigten“ Kündigungen. Ist das KSchG anwendbar, sind ordentliche verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Und diese Voraussetzungen muss der Arbeitgeber beweisen (§ 1 Abs.2 Satz 4 KSchG).
Im Vergleich zum KSchG sind die rechtlichen Grenzen, die das Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Kündigungen des Arbeitgebers setzt, nur ein Kündigungsschutz zweiter Klasse. Denn dass eine Kündigung "treuwdrig" im Sinne von 242 BGB und deshalb unwirksam, kommt selten vor. Und außerdem muss hier der Arbeitnehmer den Beweis der "Treuwidrigkeit" der Kündigung führen (anstatt dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass die Kündigung rechtens ist). Das gelingt selten.
Ein aktuelles Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) zeigt, dass es aber manchmal doch lohnt, sich auf diesen zweitklassigen Kündigungsschutz zu berufen: Sächsisches LAG, Urteil vom 24.05.2012, 1 Sa 661/11.
- Kündigungsschutz gibt es nicht nur auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes
- Sächsisches LAG: Treuwidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung nach grundlos abgelehntem Aufhebungsvertrag
Kündigungsschutz gibt es nicht nur auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes
Beim Thema Kündigungsschutz denkt man meistens an das KSchG, und das zurecht. Schutz vor Kündigungen kann sich aber auch aus anderen Gesetzen ergeben und außerdem auch aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag. Ein solcher Sonderkündigungsschutz ist aber die Ausnahme und besonders schutzbedürftigen Personengruppen vorbehalten. So sind z.B. Betriebsräte, schwangere Arbeitnehmerinnen und schwerbehinderte Menschen in besonderer Weise vor Kündigungen geschützt.
Wenn alle diese Stricke reißen, folgt auch aus den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 134, 138, 242 BGB) ein gewisser Schutz vor Rechtsmissbrauch und Willkür. Eine Kündigung darf danach nicht "sittenwidrig" oder "treuwidrig" sein. Solche Fälle sind aber extrem selten. Treuwidrig wäre z.B. eine Kündigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer direkt vor einer schweren Operation ausspricht.
Es muss daher schon so einiges zusammenkommen, damit eine Kündigung treuwidrig ist. Dieses Kunststück hat der Betreiber eines Sächsischen Krankenhauses fertiggebracht.
Sächsisches LAG: Treuwidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung nach grundlos abgelehntem Aufhebungsvertrag
Ein Krankenhausbetreiber teilte einem seiner Krankenpfleger im Februar 2011 mit, dass er wegen einer Betriebsteilschließung mit einer betriebsbedingten Kündigung zum Ende des Quartals rechnen müsse. Der Krankenpfleger fand daraufhin in Rekordzeit eine neue Stelle, die er zu Beginn des zweiten Quartals antreten wollte. Er bat deshalb um einen Aufhebungsvertrag per Ende März. Der Arbeitgeber lehnte das ab, so dass der Pfleger das Jobangebot ausschlagen musste. Am Ende des ersten Quartals erhielt er dann die Kündigung.
Seine Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Dresden (Urteil vom 10.11.2011, 2 Ca 1378/11) Erfolg, und auch das LAG gab dem Pfleger recht. Denn zum einen war die Kündigung nach § 1 KSchG unwirksam, weil der Arbeitgeber nicht konkret genug vorgerechnet hatte, wieviele Stellen auf den verschiedenen Stationen des Krankenhauses wegfallen sollten. Und zum anderen stellten beide Gerichte ausdrücklich fest, dass die streitige Kündigung treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich war.
Fazit: Die Entscheidung ist richtig. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht und sucht sich der Arbeitnehmer daraufhin einen anderen Job und bietet dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, ist es widersprüchlich, dieses Angebot auszuschlagen. Erst recht unverständlich ist ein solcher Zickzack-Kurs, wenn sich der Arbeitgeber kurze Zeit später wieder anders entscheidet und eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Eine solche Kündigung ist treuwidrig und daher unwirksam.
Aber auch wenn der Arbeitnehmer hier rechtlich gesehen "alles richtig gemacht" hat, hat er sich taktisch unklug verhalten. Besser wäre es gewesen, den Arbeitgeber nicht über die anderweitige Arbeitsmöglichkeit zu informieren. Denn in den meisten Fällen sind die Ausstiegsbedingungen aus Arbeitnehmersicht ungünstig, wenn der Arbeitnehmer von sich aus eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorschlägt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2012, 1 Sa 661/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
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Letzte Überarbeitung: 30. September 2016
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