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Kündigung bei Unfall während der Arbeit
30.11.2009. Wie schwer es für Arbeitnehmer ist, sich gegen eine Kündigung zu wehren, die nicht dem Kündigungsschutz unterliegt, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein, LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2009, 3 Sa 74/09.
- Kündigung ohne Kündigungsschutz
- Der Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein: Gerüstbauhelfer erhält nach angeblichem Arbeitsunfall die Kündigung
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Kündigung ist trotz Arbeitsunfall nicht treuwidrig
Kündigung ohne Kündigungsschutz
Kündigungsschutz nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genießt erst, wer mehr als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist (§ 1 Abs. 1 KschG). Danach ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zwar generell unmöglich, doch kann der Arbeitnehmer die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren gerichtlich überprüfen lassen.
Vor Ablauf von sechs Monaten ist eine ordentliche Kündigung dagegen im Allgemeinen ohne besonderen Grund möglich. Ausnahmesweise kann eine Wartezeitkündigung aber trotzdem unwirksam sein, z.B. wenn sie "treuwidrig" im Sinne von § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist. Durch diese Vorschrift werden Arbeitnehmer aber letztlich nur vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Gibt es einen irgendwie einleuchtenden Grund für die Kündigung, ist sie in aller Regel nicht treuwidrig.
Aus Arbeitnehmersicht besonders "ungerecht" ist eine Wartezeitkündigung, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall ausgesprochen wird: Wer sich während der Arbeit verletzt und krank geschrieben wird, kann doch dafür nicht mit einer Kündigung bestraft werden - würde man denken. Rechtlich gesehen gibt es aber kein Verbot, eine Erkrankung und/oder einen Arbeitsunfall während der Wartezeit zum Anlass für eine Kündigung zu nehmen. Das hat das LAG Schleswig-Holstein in bestätigt: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2009, 3 Sa 74/09.
Der Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein: Gerüstbauhelfer erhält nach angeblichem Arbeitsunfall die Kündigung
Der Kläger war als Gerüstbauhelfer bei der Beklagten beschäftigt. Bereits einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, also lange vor Anwendbarkeit des KSchG, stieß er mit dem Knie gegen einen Eisenriegel und wurde für zunächst zwei Wochen arbeitsunfähig krank geschrieben. Ob der Arbeitsunfall unverschuldet war oder ob der Arbeitnehmer die Verletzung fahrlässig herbeigeführt hatte, ließ sich nicht klären. Der Arbeitgeber übergab daraufhin eine außerordentliche Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob.
Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht nur in dem Punkt Erfolg, dass die außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt wurde. Die ordentliche Kündigung blieb dagegen stehen. In der Berufung vor dem LAG argumentierte der Arbeitnehmer, auch die ordentliche Kündigung sei unwirksam, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße. Letztlich habe der Arbeitgeber nur Entgeltfortzahlungskosten sparen wollen, und überhaupt sei eine Kündigung als Reaktion auf einen Arbeitsunfall nicht rechtens.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Kündigung ist trotz Arbeitsunfall nicht treuwidrig
Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Der Arbeitsausfall infolge der Verletzung reichte als Sachgrund für die Kündigung aus. Dass die Kündigung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall erklärt wurde, macht sie weder willkürlich noch treuwidrig, so das LAG.
Der Vorwurf, der Arbeitgeber habe mit der Kündigung Lohnfortzahlungskosten sparen wollen, ließ sich nicht aufrecht erhalten, denn der Arbeitgeber hatte über die Beendigung hinaus gemäß § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Lohnfortzahlung geleistet. Hier hatte er also durch die (ordentliche) Kündigung nichts gespart.
Fazit: Das Urteil geht in Ordnung. Arbeitgeber brauchen vor Ablauf von sechs Monaten keinen Grund für eine ordentliche Kündigung. Dementsprechend können sie frei bzw. "aus dem Bauch heraus" entscheiden, ob sie kündigen wollen oder nicht. Unter solchen Umständen kann man keine allgemeinen Kündigungsverbote aufstellen und z.B. behaupten, eine Kündigung als Reaktion auf eine Erkrankung und/oder einen Arbeitsunfall sei im Allgemeinen treuwidrig.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2009, 3 Sa 74/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrages
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 12/286 Kündigung treuwidrig nach abgelehntem Aufhebungsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/176 Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/215 Betriebsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb nach 40 Jahren
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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