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Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung
02.05.2012. In Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern (Kleinbetrieb) und in der Probezeit, d.h. der sechsmonatigen Wartezeit bis zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), braucht der Arbeitgeber im Prinzip keinen Grund für eine Kündigung des Arbeitsvertrages. Weil der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz hat, kann er Arbeitgeber "nach Belieben" kündigen.
Trotzdem kann auch eine solche Kündigung im Ausnahmefall einmal unwirksam sein, z.B. wenn sie diskriminierend oder willkürlich ist oder wenn sie eine verbotene Maßregelung ist. Dass eine Kündigung vor Gericht als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot bewertet wird, kommt aber extrem selten vor, da der gekündigte Arbeitnehmer einen solchen Verstoß haarklein darlegen und beweisen muss. In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Arbeitsgericht Trier gegen diesen Trend in der Rechtsprechung gestellt: Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11.
- Wann verstößt eine krankheitsbedingte Kündigung gegen das Maßregelungsverbot?
- Arbeitsgericht Trier: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie postwendend auf eine Krankmeldung folgt
Wann verstößt eine krankheitsbedingte Kündigung gegen das Maßregelungsverbot?
Wenn das KSchG auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, muss der Arbeitgeber vor Gericht nachweisen, dass seine Kündigung wirksam ist. Gilt das KSchG dagegen nicht, ist es andersherum.
Als Arbeitnehmer den Nachweis eines gesetzlichen Kündigungsverbots zu führen ist allerdigs schwer. Ein solches Verbot ist in § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten. Danach darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Dann muss aber die Ausübung eines Rechts das Hauptmotiv für die Kündigung sein, und das ist kaum zu beweisen, weil niemand die Gedanken des Arbeitgebers lesen kann. Außerdem muss der Arbeitnehmer vor der Kündigung überhaupt ein Recht ausgeübt haben.
Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist er aber erst einmal nur von seiner Arbeitspflicht entbunden. Erst wenn der Arbeitgeber ihn trotz einer Krankschreibung zur Arbeit auffordert und sich der Arbeitnehmer zurecht weigert, hat er ein Recht ausgeübt, nämlich das Recht, wegen seiner Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsleistung zu verweigern. Diese Rechtslage führt dazu, dass ein "rabiater" Arbeitgeber, der bei einer Krankheit ohne weiteres kündigt, besser dasteht wird als ein Arbeitgeber, der vorher das Gespräch sucht.
Das kann nicht richtig sein, meint das Arbeitsgericht Trier.
Arbeitsgericht Trier: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie postwendend auf eine Krankmeldung folgt
Im Streitfall musste eine Büffetkraft in einem Kleinbetrieb während der Arbeit zweimal erbrechen. Trotzdem ließ ihn der Arbeitgeber nicht nach Hause gehen. Am nächsten Tag, einem Sonntag, teilte der Arbeitnehmer mit, dass er krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber noch am selben Tag ordentlich. Später behauptete er pauschal, wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage gekündigt zu haben.
Das Arbeitsgericht Trier hielt diese Begründung für vorgeschoben und sah in der Kündigung eine Strafreaktion auf die Krankmeldung. Dabei berief sich das Arbeitsgericht Trier auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.04.2009, 6 AZR 189/08). Danach sind Arbeitnehmer berechtigt, bei Krankheit der Arbeit zu verweigern und können Entgeltfortzahlung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) verlangen. Diese Rechte hatte die Büffetkraft ausgeübt und war deshalb in Form einer Kündigung gemaßregelt worden, so das Arbeitsgericht Trier. Die Kündigung war deshalb unwirksam.
Fazit: Das Arbeitsgericht Trier kritisiert die vorherrschende Rechtsprechung zur maßregelnden Kündigung in Krankheitsfällen als „spitzfindig und in der Sache nicht angemessen“. Das ist in krassen Fällen wie dem vorliegenden Streitfall nachvollziehbar. Möglicherweise schließt sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im derzeit anhängigen Berufungsverfahren (Az.: 2 Sa 11/12) dieser Meinung an und bewertet die Kündigung ebenfalls als unwirksam.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Trier (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung wegen Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 15/223 Kündigung in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/006 Arbeitsverweigerung kann zur fristlosen Kündigung führen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/146 Fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung
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- Arbeitsrecht aktuell: 09/215 Betriebsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb nach 40 Jahren
Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2016
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