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Fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung
25.05.2013. Der Arbeitgeber kann jederzeit eine außerordentliche Kündigung aussprechen, und zwar ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, vorausgesetzt natürlich, er hat dafür einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ein solcher "wichtiger Grund" kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit bewusst und fortgesetzt ("beharrlich") verweigert. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die von ihm verweigerten Arbeiten nach seinem Arbeitsvertrag verrichten müsste.
Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demgegenüber Aufgaben zu, die vom Arbeitsvertrag nicht gedeckt sind, ist die Arbeitsverweigerung rechtens und die darauf gestützte Kündigung unwirksam: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2013, 10 Sa 463/12.
- Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - auch bei schikanösen Arbeitsanweisungen?
- Der Streitfall: Führungskraft eines überörtlichen Videoverleiunternehmens wird nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess zum DVD-Putzen abkommandiert
- LAG Rheinland-Pfalz: Weist der Arbeitgeber nach verlorenem Kündigungsschutzprozess unterwertige Arbeiten zu, die der Arbeitnehmer ablehnt, kann er nicht wegen "Arbeitsverweigerung" kündigen
Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - auch bei schikanösen Arbeitsanweisungen?
Meldet sich der Arbeitnehmer nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess wieder im Betrieb zur Arbeit zurück, ist die Atmosphäre dort oft frostig. Schließlich will der Arbeitgeber den unliebsamen Rückkehrer nicht mehr sehen und behandelt ihn dann nach der Devise "Soll er mal sehen, was er von seiner Klage hat...".
In solchen Fällen kommt es vor, dass der Arbeitgeber Arbeiten zuweist, die unterwertig sind, d.h. nicht die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad der Aufgaben haben, die vom Arbeitsvertrag vorgesehen sind. Solche Arbeitsanweisungen sind vom Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers nicht gedeckt und können daher vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden.
Verweigert der Arbeitnehmer solche Arbeiten, geht er aber ein hohes Risiko ein. Denn ob der Arbeitgeber mit einer konkreten Arbeitsanweisung sein Weisungsrecht überschreitet oder nicht, ist oft nicht klar. Und die Arbeitsgerichte entscheiden bei Fragen des Weisungsrechts oft arbeitgeberfreundlich, d.h. sie muten dem Arbeitnehmer ein hohes Maß an Flexibilität zu.
Dass Arbeitnehmer es in extremen Fällen schikanöser Arbeitsanweisungen trotzdem einmal darauf ankommen lassen können, erneut gekündigt zu werden, zeigt der Fall des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.01.2013, 10 Sa 463/12).
Der Streitfall: Führungskraft eines überörtlichen Videoverleiunternehmens wird nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess zum DVD-Putzen abkommandiert
Im Streitfall ging es um einen größeren Arbeitgeber, der auf der Grundlage von Franchiseverträgen bundesweit zahlreiche Videotheken betreibt. Der seit 1987 beschäftigte Arbeitnehmer besuchte als sog. Revisor (Oberbetreiber) regelmäßig die von ihm zu betreuenden Videotheken und überprüfte dort u.a. den Filmbestand und die Verkaufsartikel.
Mitte 2011 wurde er aus betriebsbedingten Gründen wegen der angeblich beabsichtigten Schließung sämtlicher Videotheken gekündigt und erhob dagegen Kündigungsschutzklage. Und zwar mit Erfolg, denn die Videotheken wurden weiter betrieben. Noch während des Klageverfahrens und nach gewonnenem Prozess wurde ihm die Aufgabe zugewiesen, in einem Dienstleistungszentrum bzw. Lager DVDs zu reinigen.
Diese Arbeiten führte der Arbeitnehmer zunächst aus, verweigerte sie dann aber im März 2012, nachdem er den Prozess gewonnen hatte. Prompt erhielt er eine Abmahnung und praktisch zeitgleich eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung.
Gegen diese Kündigung sowie eine weitere nachgeschobene Kündigung vom Mai 2012 zog er vor das Arbeitsgericht Koblenz, das seine Klage abwies (Urteil vom 22.08.2012, 4 Ca 3775/11). Denn nach Ansicht des Arbeitsgerichts hatte die Tatsache, dass der Arbeitnehmer die streitigen Lagerarbeiten 2011 vorübergehend verrichtete, zu einer einvernehmlichen Änderung der vertraglichen Arbeitsaufgaben geführt.
LAG Rheinland-Pfalz: Weist der Arbeitgeber nach verlorenem Kündigungsschutzprozess unterwertige Arbeiten zu, die der Arbeitnehmer ablehnt, kann er nicht wegen "Arbeitsverweigerung" kündigen
Das LAG hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf und gab der Klage statt. Damit steht fest, dass die wegen der Arbeitssverweigerung ausgesprochenen Kündigungen unwirksam waren.
Denn nach Ansicht des LAG hatten die Parteien keine Änderung der Arbeitsaufgaben vereinbart. Für eine solche Vereinbarung hätte es aus Sicht des Arbeitnehmers auch keinen vernünftigen Grund gegeben, denn diese Aufgabenänderung führte dazu, dass der Arbeitnehmer dauerhaft unqualifizierte Hilfsarbeiten hätte verrichten müssen und obendrein 40 Prozent weniger Gehalt bekommen hätte.
Folglich war die streitige Weisung vom März 2012 rechtswidrig, da sie vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht abgedeckt war. Mehr noch: Nach Ansicht des LAG war die Kündigung verbotene Maßregelung zu bewerten, d.h. sie verstieß gegen § 612a BGB. Das wiederum hatte zur Folge, dass der Arbeitnehmer mit seiner Verweigerungshaltung seine Vertragspflichten nicht verletzte und der Arbeitgeber demzufolge keinen Grundfür eine fristlose Kündigung hatte.
Fazit: Dass das Arbeitsgericht Koblenz die Arbeitsanweisung als rechtens, das LAG sie dagegen als rechtswidrig und sogar als Maßregelung im Sinne von § 612a BGB bewertete, macht das Risiko deutlich, das Arbeitnehmer bei offener Zurückweisung von Arbeitsanweisungen tragen. Trotzdem kommt man in manchen Fällen nicht darum herum, "Kante zu zeigen", denn andernfalls läuft man Gefahr, dauerhaft schlechte bezahlte Hilfsarbeiten verrichten zu müssen. Eine solche "Absicherung" des Arbeitsvertrags ist aber letztlich wertlos.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2013, 10 Sa 463/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
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Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2019
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