- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Arbeitsverweigerung kann zur fristlosen Kündigung führen
06.01.2014. Wer eine ihm zugewiesene Arbeit beharrlich verweigert, weil er meint, der für die Arbeit zu erwartende Lohn sei zu gering, riskiert eine außerordentliche und fristlose Kündigung. Denn solange der Lohn noch gar nicht fällig und abgerechnet ist, ist ein Zahlungsverzug des Arbeitgebers ausgeschlossen.
Dabei hilft es dem Arbeitnehmer nichts, wenn er irrtümlich der Meinung ist, zu einer Leistungsverweigerung berechtigt zu sein.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil entschieden: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2013, 5 Sa 111/13.
- Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung ohne vorherige Abmahnung?
- Der Streitfall: Fliesenleger mit Akkordlohn streitet mit dem Arbeitgeber über seinen voraussichtlichen laufenden Monatslohn und weigert sich zu arbeiten
- LAG Schleswig-Holstein: Ein Streit um künftig fällige Lohnansprüche gibt dem Arbeitnehmer kein Zurückbehaltungsrecht
Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung ohne vorherige Abmahnung?
In älteren Urteilen und in den Kommentaren zum Arbeitsrecht kann man lesen, dass der Arbeitgeber gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der Arbeitnehmer beharrlich seine Arbeit verweigert.
Fälle, in denen der Streit über eine solche Kündigung vom Gericht zugunsten des Arbeitgebers entschieden wird, sind aber selten. Denn oft kommen die Arbeitsgerichte zu dem Ergebnis, die Arbeitsverweigerung sei nicht "beharrlich" (genug) gewesen und/oder der Arbeitgeber hätte vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen.
Und sogar dann, wenn eine beharrliche Arbeitsverweigerung und auch eine Abmahnung vorliegt (oder wenn eine Abmahnung aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht erforderlich ist), kann die Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen, vor allem bei langer Beschäftigungsdauer. Auch dann ist die Kündigung unwirksam.
Trotzdem ist die offen erklärte Verweigerung von Arbeit für den Arbeitnehmer riskant. Denn wenn die Arbeitsanweisung rechtens ist und der Arbeitnehmer kein Zurückbehaltungsrecht hat (das vor allem bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers bestehen kann), setzt er sich mit der Arbeitsverweigerung ins Unrecht.
Spricht der Arbeitgeber dann ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung aus, kann es dem Arbeitnehmer passieren, dass er bei einer Kündigungsschutzklage den Kürzeren zieht. So war es in dem Fall des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 17.10.2013, 5 Sa 111/13).
Der Streitfall: Fliesenleger mit Akkordlohn streitet mit dem Arbeitgeber über seinen voraussichtlichen laufenden Monatslohn und weigert sich zu arbeiten
Ein 49jähriger Fliesenleger war seit August 2011 bei einer Baufirma beschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag sollte er nach Akkord bezahlt werden, d.h. bestimmte Bodenverlegearbeiten sollten pro Quadratmeter mit einem Akkordsatz bezahlt werden. Für andere Arbeiten sollte der Stundenlohn 12,00 EUR brutto betragen.
Anfang September 2012 kam es zum Streit über Verlegarbeiten, die der Fliesenleger in 40 nahezu identischen Häusern im Akkord ausführen sollte. Da er dabei auch den Belag in die Häuser transportieren und den Untergrund reinigen musste und weil außerdem Zuschneidearbeiten erforderlich waren, berechnete der Fliesenleger zusammen mit einem Kollegen nach zwei Tagen auf der Baustelle seinen voraussichtlichen Stundenlohn und kam dabei auf magere 7,86 EUR brutto. Daher verlangte er vom Arbeitgeber am 03.09.2012 einen höheren Lohn oder einen anderen Einsatzort.
Der Arbeitgeber lehnte das ab und forderte den Fliesenleger am 03.09.2012 unter Androhung einer fristlosen Kündigung dazu auf, seine Arbeit wieder aufzunehmen, was dieser gemeinsam mit seinem Kollegen unter Hinweis auf den zu geringen Lohn von 7,86 EUR verweigerte. Am Folgetag erschienen beide Arbeitnehmer in Freizeitkleidung bei der Arbeit und übergaben ihre Arbeitsgeräte. Im Gegenzug erhielten sie die fristlose Kündigung.
Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Kündigungsschutzklage des Fliesenlegers trotzdem statt. Begründung des Arbeitsgerichts: Der Arbeitgeber hätte ihm vor der Kündigung die Möglichkeit geben müssen, seine Position zu überdenken und zu überprüfen (Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 07.02.2013, 4 Ca 15987 b/1).
LAG Schleswig-Holstein: Ein Streit um künftig fällige Lohnansprüche gibt dem Arbeitnehmer kein Zurückbehaltungsrecht
Das LAG hob das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn auf und wies die Klage ab. Denn die wegen der Arbeitsverweigerung ausgesprochene Kündigung war wirksam, so das LAG.
Der Arbeitgeber hatte hier nämlich einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB für eine außerordentliche Kündigung, denn hier lag eine "intensive bzw. nachhaltige Arbeitsverweigerung" vor. Der Fliesenleger hatte sich bewusst und willentlich einer für ihn erkennbaren und eindeutigen Arbeitsaufforderung seines Arbeitgebers widersetzt, so das LAG.
Zu einer Leistungsverweigerung war er dabei nicht berechtigt, d.h. ihm stand kein Zurückbehaltungsrecht zu. Das ergab sich im Streitfall schon allein daraus, dass der vom Fliesenleger berechnete Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Arbeitsverweigerung Anfang September 2012 noch gar nicht fällig war, so dass der Arbeitgeber dementsprechend auch noch nicht im Lohnverzug sein konnte.
Und selbst wenn sich konkret abgezeichnet hätte, dass der Arbeitgeber vorhatte, dem Fliesenleger einen vertragswidrig geringen Lohn zu zahlen, hätte der Fliesenleger die Berechnung und Auszahlung des Lohns erst einmal abwarten müssen. Dann erst hätte er rechtliche Schritte unternehmen dürfen wie z.B. eine Lohnklage.
Dass der Arbeitnehmer hier irrtümlich angenommen hatte, zu einer Leistungsverweigerung berechtigt zu sein, war rechtlich unerheblich. Denn wer als Arbeitnehmer seine Arbeit verweigert, handelt auf eigenes Risiko, so das LAG unter Verweis auf die eindeutige Rechtslage.
Auch eine Abmahnung oder eine weitere Bedenkzeit war hier nicht nötig, da der Arbeitgeber die Aufforderung, zur Baustelle zu fahren, am Vortag unter Androhung einer fristlose Kündigung ausgesprochen hatte. Der Fliesenleger wusste also auch ohne Abmahnung, was die Uhr geschlagen hatte.
Schließlich zog der Arbeitnehmer auch bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen den Kürzeren. Denn er war zum Zeitpunkt der Kündigung erst ein Jahr beschäftigt und seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt waren trotz seines fortgeschrittenen Alters nicht schlecht, hatte er doch einen Monat nach seiner Entlassung schon einen neuen Job gefunden.
Fazit: Eine unberechtigte Arbeitsverweigerung kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen, und künftige Lohnansprüche können kein Zurückbehaltungsrecht auslösen. Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer letztlich in ziemlicher dreister Weise versucht, den Arbeitgeber zum Nachverhandeln über den Lohn zu nötigen, und ein solches Vorgehen ist schlicht rechtswidrig.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2013, 5 Sa 111/13 (Pressemeldung des Gerichts)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Zurückbehaltungsrecht
- Musterschreiben: Abmahnung - Musterschreiben „Abmahnung Arbeitsverweigerung“
- Arbeitsrecht aktuell: 13/146 Fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/183 LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/115 Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/094 Arbeitsverweigerung wegen behaupteter Diskriminierung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das LAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des LAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 20. September 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de